Patient ohne Verfügung

Das Geschäft mit dem Lebensende

Dr. med. Mat­thi­as Thöns
Titelbild des Buches »Patient ohne Verfügung«

Mat­thi­as Thöns ist nie­der­ge­las­se­ner Pal­lia­tiv­me­di­zi­nerPal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung In der pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung geht es um die Ver­sor­gung von Men­schen mit unheil­ba­ren und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kun­gen sowie begrenz­ter Lebens­er­war­tung. Vor­rang haben dabei die Lin­de­rung von Beschwer­den und die Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät. Ärz­te kön­nen dafür Zusatz­aus­bil­dun­gen absol­vie­re und sich dann Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner nen­nen. in Wit­ten und pro­mi­nen­ter Kri­ti­ker der Miss­stän­de in unse­rem Kran­ken­sys­tem. Dies hat er in dem SPIE­GEL-Best­sel­ler »Pati­ent ohne Ver­fü­gung« zusam­men­ge­tra­gen. Das Vor­wort zum gebun­de­nen Buch hat der SPD-Gesund­heits­po­li­ti­ker Pro­fes­sor Karl Lau­ter­bach geschrie­ben (fehlt im Taschen­buch!).

Schon die Ein­lei­tung des Buches schil­dert einen typi­schen Fall von Über­the­ra­pie und Ster­be­ver­hin­de­rung, der zeigt, wie hilf­los Nahe­ste­hen­de sind, wenn es kei­ne kla­re und ver­bind­li­che Vorsorge gibt.

In dem Buch prägt er den Begriff »Ster­be­ver­län­ge­rungs­kar­tell«, der eini­ges erwar­ten lässt.

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Patientenverfügungen leisten oft nicht, was von ihnen erwartet wird

Woran liegt es und was lässt sich tun?

2009 wur­de im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gere­gelt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen befolgt wer­den müs­sen, wenn sie auf die aktu­el­le Situa­ti­on zutref­fen und kon­kre­te Anwei­sun­gen ent­hal­ten. Letz­te­res wur­de 2016 in einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof) in Erin­ne­rung gebracht. Eigent­lich also nichts Neu­es, aber wer liest schon ein Gesetz, bevor er eine Patienten­verfügung auf­setzt, zumal im Inter­net unzäh­li­ge Ange­bo­te zu fin­den sind, die es schein­bar leich­ter machen. Tat­säch­lich gibt es aber erheb­li­che Unter­schie­de, was die Reich­wei­te von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen betrifft, d. h., in wel­chen Situa­tio­nen sie beach­tet wer­den muss. Zudem wur­de fest­ge­legt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu beach­ten sind.

Eine Patienten­verfügung wird erst benö­tigt, wenn der eige­ne Wil­len nicht mehr kom­mu­ni­ziert wer­den kann. Selbst wenn das noch geht, fällt es vie­len schwer zu ent­schei­den, auf wel­che Behand­lung sie lie­ber ver­zich­ten wol­len, weil die Kon­se­quen­zen nicht voll­um­fäng­lich bekannt sind oder ver­stan­den wer­den.

Die aller­meis­ten Pati­en­ten­ver­fü­gungs­vor­la­gen ori­en­tie­ren sich an den Emp­feh­lun­gen des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) von 2004, die in ihrer Reich­wei­ten­vor­ga­be sehr ein­ge­schränkt waren und lei­der heu­te noch sind, obwohl das Gesetz von 2009 wei­ter­ge­hen­de Festlegungen zulässt. Es gibt eini­ge ande­re Ange­bo­te, die zulas­sen, die Reich­wei­te enger oder wei­ter zu fas­sen. Das Spek­trum geht dabei von Lebens­schutz bis Ster­be­hil­fe, wobei die meis­ten Ange­bo­te irgend­wo dazwi­schen lie­gen.

Den größ­ten Lebens­schutz dürf­te zur­zeit jemand haben, der kei­ne Patienten­verfügung, aber eine gute Kran­ken­ver­si­che­rung hat, dann kann erwar­tet wer­den, dass alles getan wird, um das Ster­ben zu ver­hin­dern bzw. hin­aus­zu­zö­gern.

Dem am nächs­ten kommt die soge­nann­te Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge, deren Vor­ga­be die Ableh­nung lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men nur im unab­wend­ba­ren, unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt. oder End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Erkran­kung vor­sieht. In einer sol­chen Situa­ti­on, wür­de ein ethisch han­deln­der Arzt aber sowie­so nichts mehr tun, um das Ster­ben zu ver­hin­dern, denn es ist ja bereits »unab­wend­bar«, bzw. der Pati­ent ist »aus­the­ra­piertaus­the­ra­piert Ärzt­li­che Dia­gno­se, die besagt, dass eine Gene­sung the­ra­peu­tisch nicht mehr zu erwar­ten ist. Als Kon­se­quenz soll­te dann eine pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung fol­gen, die Leid­lin­de­rung als vor­ran­gi­ges Ziel ver­folgt.«. Hier muss man fra­gen dür­fen: Wem nützt es, dass in aus­sichts­lo­sen Fäl­len, eine Ster­be­ver­zö­ge­rung durch die­se „Pati­en­ten­vor­sor­ge“ legi­ti­miert erscheint?

Am ande­ren Ende des Spek­trums sind die bei­den Pati­en­ten­ver­fü­gungs­mo­del­le des Huma­nis­ti­schen Ver­bands Deutsch­lands (HVD). Deren Stan­dard-Patienten­verfügung hat die Wahl­mög­lich­kei­ten erheb­lich über die Vor­ga­ben des BMJ hin­aus erwei­tert. Zudem wird eine kos­ten­lo­se Bera­tung ange­bo­ten sowie die qua­li­fi­zier­te Erstel­lung von Patienten­verfügung und Vor­sor­ge­voll­mach­ten. Die Erstel­lung einer Stan­dard-Patienten­verfügung kos­tet 60 Euro. Alter­na­tiv bie­tet der HVD eine soge­nann­te Opti­ma­le Patienten­verfügung an, die als die bes­se­re Patienten­verfügung bewor­ben wird, aber 160 Euro kos­tet. Unver­ständ­lich ist, war­um eine huma­nis­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on zwei kon­kur­rie­ren­de Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen anbie­tet und so viel Geld dafür ver­langt. Kon­se­quen­ter und huma­nis­ti­scher wäre es, bei­de in einer Ver­si­on zu ver­ei­nen, wie wir es hier getan haben.

Die Wahl­mög­lich­kei­ten gehen sogar so weit, dass lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men bei Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen und/​oder die Behand­lung bei schwe­rer Hirn­ver­let­zung zeit­lich begrenzt wer­den kann. Außer­dem ist es mög­lich, Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men bei Herz-/Kreis­lauf­still­stand abso­lut aus­zu­schlie­ßen.

Wer noch am Leben teil­ha­ben und sich selb­stän­dig bewe­gen kann, schließt dadurch eine Wie­der­be­le­bung zunächst nicht aus, denn die Patienten­verfügung liegt meist Zuhau­se, was auch gut so ist, denn wer noch unter­wegs sein kann, will höchst­wahr­schein­lich noch leben. Wenn aber nach einer fehl­ge­schla­ge­nen Wie­der­be­le­bung, bei Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit, die Ver­fü­gung zur Kennt­nis gelangt, muss die wei­te­re Behand­lung ein­ge­stellt wer­den. Dann kann an einer Erkran­kung natür­lich ver­stor­ben wer­den, so wie es die Groß­el­tern und alle Gene­ra­tio­nen davor noch muss­ten (oder durf­ten), weil die Medi­zin noch nicht anders konn­te.

Anders ist es, wenn man bereits pfle­ge­be­dürf­tig ist und in einer Pfle­ge­ein­rich­tung betreut wird. Dann soll­te der Inhalt der Patienten­verfügung bekannt sein und eine Kopie in der Pfle­ge­ak­te lie­gen. Wenn die Ver­fü­gung dies klar zum Aus­druck bringt, kann der behan­deln­de Arzt Pfle­gen­de dar­auf hin­wei­sen, dass nun auf kei­nen Fall mehr wie­der­be­lebt wer­den soll. Dazu kann in der Ver­fü­gung auch die Benach­rich­ti­gung eines Not­arz­tes aus­ge­schlos­sen wer­den. Statt­des­sen soll­ten dann Haus- oder Bereit­schafts­arztHaus- oder Bereit­schafts­arzt denn ein Not­arzt müss­te unver­züg­lich wie­der­be­le­ben und hät­te kei­ne Zeit eine Patienten­verfügung zu prü­fen geru­fen wer­den.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen könn­ten nicht bereit sein, das dann zu respek­tie­ren. Vor­ge­scho­ben wird die Angst wegen unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung belangt zu wer­den, was aber bei einer auf die Situa­ti­on pas­sen­den, kon­kre­ten Patienten­verfügung nicht der Fall wäre. Eine Behand­lung gegen den Wil­len der betrof­fe­nen Per­son ist dage­gen als Kör­per­ver­let­zung straf­bar, was lei­der die wenigs­ten wis­sen. Dar­um ist es hilf­reich, wenn der behan­deln­de Arzt in einer vor­aus­schau­en­den Not­fall­pla­nung ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen schrift­lich doku­men­tiert hat.

Lei­der gibt es bis­her kei­ne glaub­wür­di­ge Instanz, die die Qua­li­tät ange­bo­te­ner Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ver­gleicht und beur­teilt. Unglück­li­cher­wei­se hat sich die für sowas prä­de­sti­nier­te Stif­tung Waren­test selbst dis­qua­li­fi­ziert, indem sie eine eige­ne Patienten­verfügung her­aus­ge­ge­ben hat und damit ver­sucht Geld ein­zu­neh­men. Bei einem Ver­gleich wür­de deut­lich wer­den, dass ihre eige­ne nicht über die Emp­feh­lun­gen des BMJ hin­aus­geht, dafür aber die mög­li­chen Festlegungen teil­wei­se unnö­tig ver­kom­pli­ziert.

Das macht die Situa­ti­on für einen Vor­sor­ge­wil­li­gen natür­lich nicht ein­fa­cher. Nahe­lie­gend wäre, sich von einem Arzt bera­ten zu las­sen, doch dürf­te auch die­sem der Über­blick feh­len oder die Kennt­nis­se und Bereit­schaft, eine indi­vi­du­el­le Patienten­verfügung zu erstel­len, denn die Bera­tung zur Patienten­verfügung ist kei­ne kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung. Da das Ziel einer Patienten­verfügung das Zulas­sen eines natür­li­chen Ster­bens ist, könn­te ein Arzt zudem in einen Gewis­sens­kon­flikt kom­men, wenn er mög­li­cher­wei­se sei­ne Auf­ga­be vor­ran­gig in der Lebens­er­hal­tung sieht.

Da Ärz­te mit Ster­be­ver­hin­de­rung viel Geld ein­neh­men kön­nen, kann dies zu einem Inter­es­sens­kon­flikt füh­ren, der in der Qua­li­tät der Patienten­verfügung zum Aus­druck kom­men kann. Aber Ärz­te sind nicht von Haus aus qua­li­fi­ziert zu Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu bera­ten, denn die wenigs­ten haben Erfah­rung mit Ster­ben­den, auch weil Haus­be­su­che sich finan­zi­ell nicht mehr loh­nen. Zudem hat der Gesetz­ge­ber die Bera­tung zur Patienten­verfügung nicht als kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung vor­ge­se­hen.

Man­cher meint, sich von einem Anwalt oder Notar bera­ten las­sen zu müs­sen, doch fehlt denen dazu meist die medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on, sodass sie oft einen vor­ge­fer­tig­ten Text benut­zen und rela­tiv hohe Gebüh­ren ver­lan­gen.

Wer genau weiß, was er will, kann sich die pas­sen­de Patienten­verfügung aus­su­chen, doch dürf­te den meis­ten dafür der Über­blick feh­len, denn es gibt unzäh­li­ge Anbie­ter. Sich aber mit dem ers­ten For­mu­lar, das einem begeg­net, aus Unkennt­nis zu begnü­gen, kann leid­vol­le Fol­gen haben. Glück im Unglück hat dann, wer sein Leid nicht mehr wahr­neh­men kann, aber sehr schlimm ist es für die, die ihr Leid erfah­ren und ihren Wil­len nicht mehr zum Aus­druck brin­gen kön­nen.

Zum Ver­gleich hier vier sehr unter­schied­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gungs-Ange­bo­te:

  1. Bro­schü­re der Christ­li­chen Pati­en­ten­vor­sor­ge zum herunter­laden oder bestel­len …
  2. Text­bau­stei­ne aus der Bro­schü­re „Patienten­verfügung“ des BMJ als Text­da­tei …
  3. Stan­dard­pa­ti­en­ten­ver­fü­gung des Huma­nis­ti­schen Ver­bands zum herunter­laden …
  4. Aus­wahl­bö­gen für die indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung des Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge zum herunter­laden …

Vorsorge für ein würdevolles, selbstbestimmtes Lebensende

Eine Patienten­verfügung zu haben kann einen in Sicher­heit wie­gen, aber vie­le Ver­fü­gun­gen grei­fen erst spä­ter, als man es sich viel­leicht erhofft hat. Allen vor­an die soge­nann­te »Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge«, die erst zur Anwen­dung kommt, wenn der unmit­tel­ba­re Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt. oder das End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit erreicht ist. Weder weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz, noch schwe­re, aus­sichts­lo­se Hirn­schä­di­gung sind damit abge­deckt, wie es 2004 vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) unter Mit­wir­kung von Kir­chen­ver­tre­tern mal fest­ge­legt wor­den war.

Das 2009 ver­ab­schie­de­te soge­nann­te Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz sieht sogar vor, dass Festlegungen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu respek­tie­ren sind. Ein Jahr danach haben die christ­li­chen Kir­chen ihre stark ein­ge­schränk­te Pati­en­ten­vor­sor­ge ver­öf­fent­licht. Man kann sich fra­gen: Wem nützt das? Wer dabei an die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen von Cari­tas und Dia­ko­nie denkt, könn­te recht haben, denn denen blei­ben damit ihre Kun­den erhal­ten, da auch eine so unge­nü­gen­de Patienten­verfügung for­mal­ju­ris­tisch als Doku­men­ta­ti­on des eige­nen Wil­lens gewer­tet wer­den muss und so die Wei­ter­be­hand­lung in nicht auf­ge­führ­ten Situa­tio­nen legi­ti­miert. Aber auch die von vie­len Anbie­tern genutz­ten Vor­ga­ben des BMJ schrän­ken den Wir­kungs­grad einer Patienten­verfügung stär­ker ein, als es erschei­nen mag und von einer sol­chen Auto­ri­tät zu erwar­ten wäre.

Wesent­lich wei­ter geht da die Patienten­verfügung des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des (HVD), der anbie­tet, Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen nach den eige­nen Festlegungen zu erstel­len und dazu sogar kos­ten­los berät. Da der Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen hat­te, die Bera­tung zur Patienten­verfügung zu einer kas­sen­ärzt­li­chen Leis­tung zu machen, sind Ärz­te nicht moti­viert, sich in der Hin­sicht fort­zu­bil­den. Wenn sie auch kei­ne Haus­be­su­che bei Ster­ben­den machen oder in einem Pfle­ge­heim oder Hos­pizHos­piz Ein Hos­piz ist eine Ein­rich­tung der Ster­be­be­glei­tung, die meist über nur weni­ge Bet­ten ver­fügt und ähn­lich wie ein klei­nes Pfle­ge­heim orga­ni­siert ist. Dort wird das Ziel ver­folgt, ster­ben­den Men­schen ein wür­di­ges und selbst­be­stimm­tes Leben bis zuletzt zu ermög­li­chen. Nur wer als Pal­lia­tiv­pa­ti­ent ein­ge­stuft ist und (noch) nicht in einer sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung lebt, kann in ein Hos­piz kom­men. Wegen der weni­gen Bet­ten, kann es schwer sein, einen Hos­piz­platz zu bekom­men. Alter­na­tiv gibt es ambu­lan­te Hos­piz­diens­te, die auch in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen oder Zuhau­se Ster­ben­de beglei­ten, aber nicht pfle­gen. Men­schen pfle­gen, dürf­ten ihnen auch die not­wen­di­ge Erfah­rung dazu feh­len. Noch weni­ger qua­li­fi­ziert dazu sind Rechts­an­wäl­te und Nota­re, es sei denn, sie haben – wie RA Putz aus Mün­chen – Medi­zin stu­diert, bevor sie Jurist wur­den und/​oder haben das Medi­zin­recht zu ihrem Spe­zi­al­ge­biet gemacht. Aber auch das For­mu­lar von Putz geht über das des BMJ nicht wesent­lich hin­aus. Grund­sätz­lich geht es in einer Patienten­verfügung weni­ger um recht­li­che als um medi­zi­ni­sche Festlegungen.

Der Bereich Patienten­verfügung des HVD hat einen Fra­ge­bo­gen ent­wi­ckelt, der einem hilft, not­wen­di­ge Festlegungen zu machen. Dabei wird ange­bo­ten, die Reich­wei­te auf Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­zu­deh­nen, sowie auf lebens­be­droh­li­che Erkran­kung bei Demenz, eine Hirn­schä­di­gung – wo die Wie­der­erlan­gung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit aus­ge­schlos­sen ist – und/​oder auf eine zeit­li­che Behand­lungs­be­gren­zung bei Hirn­schä­di­gung sowie um die abso­lu­te Ableh­nung von Wie­der­be­le­bungs­ver­su­chen und/​oder Inten­siv­me­di­zinInten­siv­me­di­zin Die Inten­siv­me­di­zin ist ein medi­zi­ni­sches Fach­ge­biet mit inter­dis­zi­pli­nä­rem Cha­rak­ter, das sich mit Moni­to­ring, Dia­gnos­tik und The­ra­pie akut lebens­be­droh­li­cher Zustän­de und Krank­hei­ten befasst. Das geschieht meist in beson­ders aus­ge­rüs­te­ten Sta­tio­nen eines Kran­ken­hau­ses, den soge­nann­ten Inten­siv­sta­tio­nen. Wiki­pe­dia zu erwei­tern. Der Fra­ge­bo­gen kann online ein­ge­se­hen und aus­ge­füllt wer­den, und die fer­ti­gen Doku­men­te mit Vor­sor­ge­voll­mach­ten (alles in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung) wer­den dann umge­hend zuge­sandt. Wei­ter geht da nur die hier ange­bo­te­ne indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung.

Mit einer Patienten­verfügung allein ist es jedoch nicht getan. Es braucht auch Ver­trau­ens­per­so­nen, die deren Inhalt ken­nen, ver­ste­hen und respek­tie­ren sowie bereit sind, ihn zur Kennt­nis und Gel­tung zu brin­gen, wenn die/​der Ver­fü­gen­de es sel­ber nicht mehr kann. Die­se soge­nann­ten Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. müs­sen mit ent­spre­chen­den Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. aus­ge­stat­tet sein. Zur eige­nen Sicher­heit soll­te dann ein Hin­weis­kärt­chen mit deren Kon­takt­da­ten bei sich getra­gen wer­den, aus dem auch her­vor­geht, dass eine Patienten­verfügung exis­tiert. Wenn nicht bekannt wird, dass es Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. gibt, kann es pas­sie­ren, dass ein Amts­be­treu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. bestellt wird, der den eige­nen Wil­len nicht kennt und evtl. nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen oder sei­ner eige­nen Über­zeu­gung ent­schei­det.

Wenn es kei­ne geeig­ne­ten Bevoll­mäch­tig­ten (mehr) gibt, kann vor­sorg­lich mit einem Betreu­ungs­ver­ein alles Wich­ti­ge abge­spro­chen und gere­gelt wer­den. Die­ser soll­te ein Ori­gi­nal der Patienten­verfügung vor­lie­gen haben und wird bei Bedarf dem zustän­di­gen Betreu­ungs­ge­richt einen sei­ner ehren­amt­li­chen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. als recht­li­chen Ver­tre­ter vor­schla­gen.

Aufklärerischer Tatort: Im toten Winkel

ARD/​RB TATORT »IM TOTEN WINKEL«, am Sonn­tag (11.03.2018) um 20:15 Uhr im ERSTEN. Horst Claa­sen (Die­ter Schadt) infor­miert die Poli­zei, dass er sei­ne pfle­ge­be­dürf­ti­ge Frau getö­tet hat. Bild: Radio Bremen/​Christine Schrö­der (S2).

Die Kri­mi­se­rie Tat­ort gehört nicht zu den Sen­dun­gen, die ich mir nicht ent­ge­hen las­se, aber nach­dem ich erfah­ren hat­te, dass im letz­ten Pro­ble­me in der Pfle­ge the­ma­ti­siert wur­den, habe ich ihn mir in der Media­thek ange­se­hen und das nicht bereut (der Film ist nicht mehr online, dar­um jetzt hier der Link zur aus­führ­li­chen Beschrei­bung und vie­len Kom­men­ta­ren):
www.tatort-fans.de

Tat­säch­lich habe ich an meh­re­ren Stel­len mit den Trä­nen gekämpft; für einen Kri­mi eher unge­wöhn­lich. Wor­um ging es? Ein Rent­ner pflegt sei­ne alz­hei­mer­kran­ke Frau und kommt an die Gren­zen sei­ner kör­per­li­chen und finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten. Um ihr Lei­den zu been­den, bringt er sie um und will sich danach mit Tablet­ten ver­gif­ten. Damit ihre Lei­chen nicht lan­ge her­um­lie­gen und auch der Hund ver­sorgt ist, ruft er die Poli­zei an und bit­te sie dar­um, spä­ter am Tag vor­bei­zu­kom­men und sich zu küm­mern.

Natür­lich kom­men die sofort und ret­ten ihn. Nun wer­den Miss­stän­de unse­res Pfle­ge­sys­tems in die­sem und zwei ande­ren Fäl­len auf­ge­zeigt. Dabei kom­men auch Betrug­sche­men ans Licht, mit denen Pfle­ge­diens­te unse­re Pfle­ge­kas­sen schröp­fen. Ein bestech­li­cher MDK-Mit­ar­bei­ter spielt dabei mit und auch pfle­gen­de Fami­li­en fin­den hier Vor­tei­le, die ihnen zu über­le­ben hel­fen. Zudem wird gezeigt, wie Gewalt in der häus­li­chen Pfle­ge durch per­ma­nen­te Über­for­de­rung ent­ste­hen kann.

Ein auf­rüt­teln­der Film, der sehr rea­li­täts­nah, mit­füh­lend und nach­voll­zieh­bar auf ver­brei­te­te Pro­ble­me auf­merk­sam macht.