Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken (Sterbefasten)

Ster­be­fas­ten ist eine alt-ehr­wür­di­ge Metho­de sein Leben selbst­be­stimmt, wür­de­voll und auf huma­ne Wei­se zu been­den. Men­schen und Tie­re tun dies seit Jahr­mil­lio­nen. Lei­der ist dies in unse­rer Zeit in Ver­ges­sen­heit gera­ten, weil das Ster­ben über­wie­gend außer­halb des fami­liä­ren Umfel­des statt­fin­det.

Es gehört zum natür­li­chen Ster­be­pro­zess, dass häu­fig zunächst die Nah­rungs- und spä­ter auch die Flüs­sig­keits­auf­nah­me redu­ziert und dann ganz ein­ge­stellt wird. Die Auf­nah­me von auch nur gerin­gen Men­gen Flüs­sig­keit, bei­spiels­wei­se bei der Medi­ka­men­ten­ein­nah­me, ver­zö­gert das Ster­ben und kann bei künst­li­cher Flüs­sig­keits­zu­fuhr sogar zu zusätz­li­chen Beschwer­den füh­ren.

Wer schon mal gefas­tet hat, weiß, dass der Hun­ger nach weni­gen Tagen auf­hört. Eine Fas­ten­re­gel besagt, dass man erst wie­der anfan­gen soll­te zu essen, wenn der Hun­ger zurück­kommt, das kann aber eini­ge Wochen dau­ern. Solan­ge wei­ter­hin getrun­ken wird, sind kei­ne blei­ben­den Schä­den zu erwar­ten. Bei län­ge­rem Fas­ten schüt­tet der Kör­per Endor­phi­ne aus, was das Hun­gern erträg­li­cher macht und zu eupho­ri­schen Gefühls­zu­stän­den füh­ren kann.

Wer jedoch ster­ben will, stellt auch die Flüs­sig­keits­zu­fuhr ein, spült aber regel­mä­ßig den Mund aus, um kei­nen Durst zu lei­den. Die­se Art, das Ster­ben zu beschleu­ni­gen, kann im Unter­schied zu ande­ren Suizid­methoden wäh­rend der ers­ten Zeit abge­bro­chen wer­den, ohne blei­ben­de Fol­gen befürch­ten zu müs­sen. Bei kon­se­quen­ter Durch­füh­rung ist – abhän­gig von Kon­sti­tu­ti­on und Grund­er­kran­kung – in fast drei Vier­teln der Fäl­le inner­halb von 14 Tagen mit dem Tod zu rech­nen. Durch die Aus­trock­nung haben die Nie­ren zu wenig Flüs­sig­keit, um ihre Aus­schei­dungs­funk­ti­on auf­recht­zu­er­hal­ten. Es kommt zum aku­ten Nie­ren­ver­sa­gen mit einer Erhö­hung des Harn­stoffs im Blut, was mit der Zeit schläf­rig macht. Der Tod tritt dann in der Regel im Schlaf durch Herz­still­stand ein.

Empi­ri­schen Unter­su­chun­gen zufol­ge ist der Ver­zicht auf Essen und Trin­ken bei Ster­ben­den in der Regel nicht leid­voll, ein län­ge­rer Ster­be­pro­zess kann aber zu einer Belas­tung für Betrof­fe­ne sowie auch für deren Ange­hö­ri­ge bzw. Nahe­ste­hen­de und Pfle­gen­de wer­den.

Der frei­wil­li­ge Ver­zicht auf Essen und Trin­ken (FVET) bedeu­tet, dass der Ster­be­wil­li­ge Essen und Trin­ken ablehnt, es darf ihm oder ihr aber nicht vor­ent­hal­ten wer­den. Somit liegt die „Tat­herr­schaft“ bei der ster­be­wil­li­gen Per­son.

Häu­fig wird behaup­tet, dass dabei die so genann­te Garan­ten­pflichtGaran­ten­pflicht Garan­ten­pflicht bezeich­net im Straf­recht die Pflicht, dafür ein­zu­ste­hen, dass ein bestimm­ter tat­be­stand­li­cher „Erfolg“ nicht ein­tritt. Sie ist Vor­aus­set­zung für eine Straf­bar­keit wegen Unter­las­sens, soweit es sich um ein soge­nann­tes unech­tes Unter­las­sungs­de­likt han­delt. Die ver­pflich­te­te Per­son heißt Garant. Wiki­pe­dia zum Tra­gen kommt, die ver­langt, dass bei einer bewusst­lo­sen Per­son sofort Hil­fe zu leis­ten ist. Wenn ein Sui­zi­dent das Bewusst­sein ver­liert, liegt nach Mei­nung des Bun­des­ge­richts­hofs ein Unglücks­fall im Sin­ne des § 323c StGB vor. Das kann aber ver­nünf­ti­ger­wei­se nur beim Auf­fin­den einer bewusst­lo­sen Per­son ange­nom­men wer­den, wo die Ursa­che und Umstän­de nicht bekannt sind.

Um grö­ße­re Sicher­heit zu haben, emp­fiehlt es sich, vor­sorg­lich Ver­trau­ens­per­so­nen (Ange­hö­ri­ge und Nahe­ste­hen­de) in den Plan ein­zu­wei­hen und sich deren Unter­stüt­zung zu ver­si­chern. Wer auf Num­mer sicher gehen will, soll­te zusätz­lich eine Patienten­verfügung oder einen Not­fall­bo­gen aus­fül­len und/​oder das Doku­ment „Modi­fi­zie­rung der Garan­ten­pflicht“ nut­zen, um die beglei­ten­den Per­so­nen zu schüt­zen und den eige­nen Wil­len zu doku­men­tie­ren.

Auch kann es hilf­reich sein, einen Arzt des Ver­trau­ens um die pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Beglei­tung zu bit­ten. Da der Arzt mit sei­nen Bei­trä­gen nicht hilft, das Ster­ben her­bei­zu­füh­ren, son­dern nur even­tuelles Lei­den lin­dert und für das Wohl des Pati­en­ten sorgt, han­delt er im Ein­klang mit sei­ner Stan­des­ethik und macht sich nicht straf­bar. Ärz­ten ist es jedoch frei­ge­stellt, ob sie es mit ihren eige­nen ethi­schen Grund­sät­zen in Ein­klang sehen, dabei zu hel­fen oder nicht.

Im Zwei­fel kann auch abge­war­tet wer­den, ob Beschwer­den ein­set­zen, bei denen die palliativ­medizinische Unter­stüt­zung eines Arz­tes wün­schens­wert ist und ihn erst dann rufen. Dann kann dem Arzt nicht unter­stellt wer­den, er wäre in der Absicht tätig, eine Selbst­tö­tung zu för­dern. Aller­dings dürf­te es für den Arzt dann schwer sein, die Situa­ti­on rich­tig ein­zu­schät­zen und evtl. auf die sofor­ti­ge Ein­wei­sung ins Kran­ken­haus zu bestehen. Da hilft eine strik­te Patienten­verfügung, wie die hier ange­bo­te­ne.                                                                     – Autor: Frank Spa­de

An die­ser Stel­le sei auch auf ein kur­zes Video des Autors ver­wie­sen: Plä­doy­er für das Ster­be­fas­ten – Bei­trag zur ARD-The­men­wo­che »Leben mit dem Tod«