Sterbefasten ist eine alt-ehrwürdige Methode sein Leben selbstbestimmt, würdevoll und auf humane Weise zu beenden. Menschen und Tiere tun dies seit Jahrmillionen. Leider ist dies in unserer Zeit in Vergessenheit geraten, weil das Sterben überwiegend außerhalb des familiären Umfeldes stattfindet.
Es gehört zum natürlichen Sterbeprozess, dass häufig zunächst die Nahrungs- und später auch die Flüssigkeitsaufnahme reduziert und dann ganz eingestellt wird. Die Aufnahme von auch nur geringen Mengen Flüssigkeit, beispielsweise bei der Medikamenteneinnahme, verzögert das Sterben und kann bei künstlicher Flüssigkeitszufuhr sogar zu zusätzlichen Beschwerden führen.
Wer schon mal gefastet hat, weiß, dass der Hunger nach wenigen Tagen aufhört. Eine Fastenregel besagt, dass man erst wieder anfangen sollte zu essen, wenn der Hunger zurückkommt, das kann aber einige Wochen dauern. Solange weiterhin getrunken wird, sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Bei längerem Fasten schüttet der Körper Endorphine aus, was das Hungern erträglicher macht und zu euphorischen Gefühlszuständen führen kann.
Wer jedoch sterben will, stellt auch die Flüssigkeitszufuhr ein, spült aber regelmäßig den Mund aus, um keinen Durst zu leiden. Diese Art, das Sterben zu beschleunigen, kann im Unterschied zu anderen Suizidmethoden während der ersten Zeit abgebrochen werden, ohne bleibende Folgen befürchten zu müssen. Bei konsequenter Durchführung ist – abhängig von Konstitution und Grunderkrankung – in fast drei Vierteln der Fälle innerhalb von 14 Tagen mit dem Tod zu rechnen. Durch die Austrocknung haben die Nieren zu wenig Flüssigkeit, um ihre Ausscheidungsfunktion aufrechtzuerhalten. Es kommt zum akuten Nierenversagen mit einer Erhöhung des Harnstoffs im Blut, was mit der Zeit schläfrig macht. Der Tod tritt dann in der Regel im Schlaf durch Herzstillstand ein.
Empirischen Untersuchungen zufolge ist der Verzicht auf Essen und Trinken bei Sterbenden in der Regel nicht leidvoll, ein längerer Sterbeprozess kann aber zu einer Belastung für Betroffene sowie auch für deren Angehörige bzw. Nahestehende und Pflegende werden.
Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) bedeutet, dass der Sterbewillige Essen und Trinken ablehnt, es darf ihm oder ihr aber nicht vorenthalten werden. Somit liegt die „Tatherrschaft“ bei der sterbewilligen Person.
Häufig wird behauptet, dass dabei die so genannte GarantenpflichtGarantenpflicht Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher „Erfolg“ nicht eintritt. Sie ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens, soweit es sich um ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant. Wikipedia zum Tragen kommt, die verlangt, dass bei einer bewusstlosen Person sofort Hilfe zu leisten ist. Wenn ein Suizident das Bewusstsein verliert, liegt nach Meinung des Bundesgerichtshofs ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB vor. Das kann aber vernünftigerweise nur beim Auffinden einer bewusstlosen Person angenommen werden, wo die Ursache und Umstände nicht bekannt sind.
Um größere Sicherheit zu haben, empfiehlt es sich, vorsorglich Vertrauenspersonen (Angehörige und Nahestehende) in den Plan einzuweihen und sich deren Unterstützung zu versichern. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zusätzlich eine Patientenverfügung oder einen Notfallbogen ausfüllen und/oder das Dokument „Modifizierung der Garantenpflicht“ nutzen, um die begleitenden Personen zu schützen und den eigenen Willen zu dokumentieren.
Auch kann es hilfreich sein, einen Arzt des Vertrauens um die palliativmedizinische Begleitung zu bitten. Da der Arzt mit seinen Beiträgen nicht hilft, das Sterben herbeizuführen, sondern nur eventuelles Leiden lindert und für das Wohl des Patienten sorgt, handelt er im Einklang mit seiner Standesethik und macht sich nicht strafbar. Ärzten ist es jedoch freigestellt, ob sie es mit ihren eigenen ethischen Grundsätzen in Einklang sehen, dabei zu helfen oder nicht.
Im Zweifel kann auch abgewartet werden, ob Beschwerden einsetzen, bei denen die palliativmedizinische Unterstützung eines Arztes wünschenswert ist und ihn erst dann rufen. Dann kann dem Arzt nicht unterstellt werden, er wäre in der Absicht tätig, eine Selbsttötung zu fördern. Allerdings dürfte es für den Arzt dann schwer sein, die Situation richtig einzuschätzen und evtl. auf die sofortige Einweisung ins Krankenhaus zu bestehen. Da hilft eine strikte Patientenverfügung, wie die hier angebotene. – Autor: Frank Spade
An dieser Stelle sei auch auf ein kurzes Video des Autors verwiesen: Plädoyer für das Sterbefasten – Beitrag zur ARD-Themenwoche »Leben mit dem Tod«