Grundannahmen für die Erstellung von Vorsorgedokumenten

Solan­ge Sie sich noch selb­stän­dig in der Welt bewe­gen kön­nen, darf davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass Sie noch leben möch­ten und Ver­su­che zur Lebens­ret­tung wün­schen. Dafür wird kei­ne Patienten­verfügung benö­tigt. Auch wenn Sie in der Situa­ti­on Ihren Wil­len noch irgend­wie glaub­haft kom­mu­ni­zie­ren kön­nen, wird kei­ne Patienten­verfügung benö­tigt. Ihr aktu­el­ler Wil­le hat immer Vor­rang!

Die Patienten­verfügung kann erst zur Wir­kung kom­men, wenn Sie nicht kom­mu­ni­zie­ren kön­nen und Ihr/​e Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann./​r über Ihren Zustand, die Hei­lungs­aus­sich­ten und die emp­foh­le­ne The­ra­pie infor­miert wur­de. Bis das so weit ist, kön­nen ein paar Tage ver­ge­hen, in denen Sie sich evtl. sta­bi­li­siert und sich die Hei­lungs­aus­sich­ten ver­deut­licht haben kön­nen. Dar­um ist es aus­rei­chend, wenn bis dahin Ihre Vor­sor­ge­do­ku­men­te bei Ihnen Zuhau­se lie­gen und Ihr Bevoll­mäch­tig­terBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. weiß, wo sie zu fin­den sind und Zugang dazu hat. Das hat den Vor­teil, dass Sie die Doku­men­te bis dahin jeder­zeit über­prü­fen und anpas­sen kön­nen, und Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. nicht miss­bräuch­lich genutzt wer­den kön­nen.

Wenn Sie geret­tet und sta­bi­li­siert wor­den sind, muss als Nächs­tes Ihr mut­maß­lich aktu­el­ler Wil­le ermit­telt wer­den, wofür Ihre Patienten­verfügung die Grund­la­ge geben soll­te. Dafür muss sie aber kon­kre­te Anga­ben ent­hal­ten, die ein­deu­ti­ger sind, als „Ich will nicht an Schläu­chen hän­gen“ oder „Ich will kei­ne lebens­ver­län­gern­den Maß­nah­men.“

Grund­sätz­lich macht es kei­nen Sinn, in einer Patienten­verfügung bestimm­te The­ra­pien zu for­dern, weil nur ein Arzt ent­schei­den kann, wie behan­delt wer­den soll­te. Es wer­den in der Regel Ein­grif­fe emp­foh­len, die aus ärzt­li­cher Sicht Erfolg ver­spre­chen, wobei die Qua­li­tät des Erfolgs oft nicht abseh­bar ist.

Wer maxi­ma­le Lebens­er­hal­tung und ‑ver­län­ge­rung möch­te, braucht dafür kei­ne Patienten­verfügung. Wer aber qual­vol­le Ster­be­ver­zö­ge­rung und Maxi­mal­the­ra­pie am Lebens­en­de ver­mei­den will, kann dies mit den hier ange­bo­te­nen Doku­men­ten errei­chen. Dafür ist aber eine Patienten­verfügung allei­ne nicht aus­rei­chend, son­dern es braucht zusätz­lich min­des­tens eine Per­son Ihres Ver­trau­ens, die Ihren Wil­len kennt und ange­mes­sen zur Kennt­nis und Gel­tung bringt: Ihren Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann.. Dafür bekom­men Sie hier, neben Ihrer indi­vi­du­ell-kon­kre­tenindi­vi­du­ell-kon­kret Indi­vi­du­ell-kon­kret bedeu­tet, nach dem indi­vi­du­el­len, auf­ge­klär­ten Wil­len der ver­fü­gen­den Per­son und durch For­mu­lie­run­gen, die so kon­kret sind, dass Miss­ach­tun­gen bzw. Miss­ver­ständ­nis­se prak­tisch aus­ge­schlos­sen sind. Patienten­verfügung, geeig­ne­te Voll­mach­ten aus­ge­stellt.

Die Aus­wahl von Bevoll­mäch­tig­ten soll­te sorg­fäl­tig erfol­gen, weil nicht jede/​r dafür geeig­net ist oder die emo­tio­na­le Belas­tung ertra­gen kann. Ein Bevoll­mäch­tig­ter kann auch jeder­zeit von der Auf­ga­be zurück­tre­ten. Dar­um ist es vor­teil­haft, mehr als eine Per­son zu bevoll­mäch­tig­ten und im Innen­ver­hält­nis zu regeln, wer, was, wann ent­schei­den und Sie wofür ver­tre­ten darf. Dafür bekom­men Sie ein hilf­rei­ches Doku­ment mit­ge­lie­fert.

Wenn Sie nie­man­den vor­aus­schau­end bevoll­mäch­ti­gen kön­nen, emp­fiehlt es sich als Ver­tre­tung einen Betreu­ungs­ver­ein ein­zu­set­zen, die dann einen ehren­amt­li­chen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. für Sie benen­nen. Wenn Sie das nicht tun, wird vom Gericht ein Berufs­be­treu­er für Sie ein­ge­setzt, der oder die Sie dann „ver­wal­tet“.

Soll­te nie­mand im Vor­aus bevoll­mäch­tigt wor­den sein, kön­nen Ehe­gat­ten und zusam­men­woh­nen­de Lebens­part­ner für sechs Mona­te nach dem Ehegattennot­vertretungsgesetzEhegattennot­vertretungsgesetz Seit dem 1. Janu­ar 2023 gibt es für aku­te Krank­heits­si­tua­tio­nen ein gesetz­li­ches Ehe­gat­ten­not­ver­tre­tungs­recht für Gesund­heits­an­ge­le­gen­hei­ten. Es gilt nur für nicht getrennt leben­de Ver­hei­ra­te­te. Die behan­deln­den Ärz­tin­nen und Ärz­te sind dann von ihrer Schwei­ge­pflicht ent­bun­den. Quel­le …, über medi­zi­ni­sche Maß­nah­men, mit Ärz­ten spre­chen und ent­schei­den.

Dane­ben ist es auch mög­lich, dass sich im Bedarfs­fall eine nahe­ste­hen­de Per­son, sel­ber beim Betreu­ungs­ge­richt als Bevollmächtigte/​r vor­schlägt. Das soll­te dann aber mög­lichst schnell erfol­gen, damit die Bestel­lung eines Betreu­ers ver­mie­den wird.

Es emp­fiehlt sich, bevoll­mäch­tig­te Per­so­nen im Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer zu regis­trie­ren, damit Rich­ter oder Ärz­te schnell her­aus­fin­den kön­nen, ob und wer bevoll­mäch­tigt ist.

Zudem wird emp­foh­len, eine Not­fall­hin­weis­kar­te bei sich zu füh­ren (um die Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te her­um gefal­tet), aus der im Not­fall her­vor­geht, wer zu benach­rich­ti­gen ist, wer Ihr Arzt ist und ande­re für Not­fäl­le rele­van­te Daten.

Im Aus­wahl­bo­genAus­wahl­bo­gen Der Aus­wahl­bo­gen ist eine Art For­mu­lar, in dem alle wich­ti­gen Optio­nen mit mög­li­chen Alter­na­ti­ven bzw. Erwei­te­run­gen zur Aus­wahl auf­ge­führt sind. Durch Ankreu­zen der gewünsch­ten Situa­tio­nen und Festlegungen erfolgt die Aus­wahl der Inhal­te, die in die Vor­sor­ge­do­ku­men­te über­nom­men und aus­ge­druckt wer­den. wer­den Sie zunächst gefragt, in wel­chen rela­tiv aus­sichts­lo­sen Situa­tio­nen, Sie vor­zie­hen wür­den, natür­lich ver­ster­ben zu dür­fen. Dann kann indi­vi­du­ell fest­ge­legt wer­den, auf wel­che lebens­er­hal­ten­den und/​oder ‑ver­län­gern­den Maß­nah­men ver­zich­tet wer­den soll, damit ein wür­de­vol­les und mög­lichst leid­frei­es Ster­ben zuge­las­sen wird. Eine Leid lin­dern­de Behand­lung soll­te immer gewähr­leis­tet sein.

Danach wird ange­bo­ten, Voll­mach­ten für Ver­trau­ens­per­so­nen anzu­fer­ti­gen, für die Sie die nöti­gen Kon­takt­da­ten ange­ben kön­nen. Sie kön­nen die Voll­mach­ten aber auch blan­ko anfor­dern und die Kon­takt­da­ten sel­ber ein­tra­gen.

Zuletzt wer­den Sie nach Ihren Daten gefragt, damit wir die Doku­men­te für Sie ver­bind­lich erstel­len kön­nen. Bis dahin kön­nen Sie es sich auch anders über­le­gen und das Aus­fül­len abbre­chen, sodass wir kei­ne Daten von Ihnen erhal­ten.

Ihre über­mit­tel­ten Daten wer­den zwei Mona­te nach der Erstel­lung Ihrer Vor­sor­ge­map­peVor­sor­ge­map­pe Eine Vor­sor­ge­map­pe ist eine Art Schnell­hef­ter, in der alle wich­ti­gen Vor­sor­ge­do­ku­men­te zusam­men abge­legt sind. Die Map­pe ist mit dem Namen und Geburts­da­tum der betref­fen­den Per­son beschrif­tet. Als ers­tes Doku­ment ist die Patienten­verfügung durch die durch­sich­ti­ge Vor­der­sei­te zu sehen. hier gelöscht (außer den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen). Wenn Sie davor um eine Ver­län­ge­rung der Lösch­frist um zwei Jah­re bit­ten – um Doku­men­te spä­ter leich­ter anpas­sen las­sen zu kön­nen – wer­den die Daten so lan­ge für Sie gespei­chert. Ein Antrag dafür bekom­men Sie mit­ge­lie­fert.

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