BGB § 630d–630g Behandlungsvertrag

§ 630d (1): Vor Durch­füh­rung einer medi­zi­ni­schen Maß­nah­me, ins­be­son­de­re eines Ein­griffs in den Kör­per oder die Gesund­heit, ist der Behan­deln­de ver­pflich­tet, die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten ein­zu­ho­len.

§ 630e (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, den Pati­en­ten über sämt­li­che für die Ein­wil­li­gung wesent­li­chen Umstän­de auf­zu­klä­ren.

§ 630f (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Behand­lung eine Pati­en­ten­ak­te in Papier­form oder elek­tro­nisch zu füh­ren.

§ 630g (1): Dem Pati­en­ten ist auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Ein­sicht in die voll­stän­di­ge, ihn betref­fen­de Pati­en­ten­ak­te zu gewäh­ren …

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BGB § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Frü­her BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch § 1904)

(1) Die Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det. Ohne die Geneh­mi­gung darf die Maß­nah­me nur durch­ge­führt wer­den, wenn mit dem Auf­schub Gefahr ver­bun­den ist.

(2) Die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die Maß­nah­me medi­zi­nisch ange­zeigt ist und die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund des Unter­blei­bens oder des Abbruchs der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det.

(3) Die Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist zu ertei­len, wenn die Ein­wil­li­gung, die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(4) Eine Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist nicht erfor­der­lich, wenn zwi­schen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. und behan­deln­dem Arzt Ein­ver­neh­men dar­über besteht, dass die Ertei­lung, die Nicht­er­tei­lung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem nach § 1827 fest­ge­stell­ten Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(5) Die Absät­ze 1 bis 4 gel­ten nach Maß­ga­be des § 1820 Absatz 2 Num­mer 1 für einen Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

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BGB § 1827 Patientenverfügung

(Frü­her §1901a BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch)

(1) Hat ein ein­wil­li­gungs­fä­hi­ger Voll­jäh­ri­ger für den Fall sei­ner Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit schrift­lich fest­ge­legt, ob er in bestimm­te, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Unter­su­chun­gen sei­nes Gesund­heits­zu­stands, Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­grif­fe ein­wil­ligt oder sie unter­sagt (Patienten­verfügung), prüft der Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den., ob die­se Festlegungen auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fen. Ist dies der Fall, hat der Betreu­er dem Wil­len des Betreu­ten Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen. Eine Patienten­verfügung kann jeder­zeit form­los wider­ru­fen wer­den.

(2) Liegt kei­ne Patienten­verfügung vor oder tref­fen die Festlegungen einer Patienten­verfügung nicht auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zu, hat der Betreu­er die Behand­lungs­wün­sche oder den mut­maß­li­chen Wil­len des Betreu­ten fest­zu­stel­len und auf die­ser Grund­la­ge zu ent­schei­den, ob er in eine ärzt­li­che Maß­nah­me nach Absatz 1 ein­wil­ligt oder sie unter­sagt. Der mut­maß­li­che Wil­le ist auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te zu ermit­teln. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re frü­he­re münd­li­che oder schrift­li­che Äuße­run­gen, ethi­sche oder reli­giö­se Über­zeu­gun­gen und sons­ti­ge per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen des Betreu­ten.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung des Betreu­ten.

(4) Der Betreu­er soll den Betreu­ten in geeig­ne­ten Fäl­len auf die Mög­lich­keit einer Patienten­verfügung hin­wei­sen und ihn auf des­sen Wunsch bei der Errich­tung einer Patienten­verfügung unter­stüt­zen.

(5) Nie­mand kann zur Errich­tung einer Patienten­verfügung ver­pflich­tet wer­den. Die Errich­tung oder Vor­la­ge einer Patienten­verfügung darf nicht zur Bedin­gung eines Ver­trags­schlus­ses gemacht wer­den.

(6) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten für Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

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Selbstbestimmung durch Vorsorge

Individuelle Vorsorge für ein humanes, würdevolles und selbstbestimmtes Lebensende

Mit einer Patienten­verfügung kön­nen wir fest­le­gen, wann wir an einer Erkran­kung lie­ber natür­lich ver­ster­ben wol­len. Sie kommt nur zur Anwen­dung, wenn wir nicht mehr sel­ber ent­schei­den kön­nen. Solan­ge wir das noch ein­sichts­voll kön­nen, gilt, was wir kom­mu­ni­zie­ren, und das kann etwas ganz ande­res sein, als was die Patienten­verfügung aus­sagt.

Die Ent­wick­lung der Medi­zin hat dazu geführt, dass das Ster­ben immer mehr mit Behand­lungs­ent­schei­dun­gen ver­bun­den ist. Dazu sagt der Pal­lia­tiv­me­di­zi­nerPal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung In der pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung geht es um die Ver­sor­gung von Men­schen mit unheil­ba­ren und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kun­gen sowie begrenz­ter Lebens­er­war­tung. Vor­rang haben dabei die Lin­de­rung von Beschwer­den und die Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät. Ärz­te kön­nen dafür Zusatz­aus­bil­dun­gen absol­vie­re und sich dann Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner nen­nen. Gian Dome­ni­co Bor­a­sio, dass es eine all­ge­gen­wär­ti­ge Über­the­ra­pie am Ende des Lebens gibt und das trotz erstaun­lich vie­ler Par­al­le­len zwi­schen Geburts- und Ster­be­vor­gang. Bei­des sind phy­sio­lo­gi­sche Vor­gän­ge, für wel­che die Natur Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, damit sie mög­lichst gut ablau­fen. In den meis­ten Fäl­len ist es am bes­ten, wenn sie durch ärzt­li­che Ein­grif­fe wenig gestört wer­den.

Der Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner Mat­thi­as Thöns schreibt dazu: „Die Pro­ble­ma­tik der Über­the­ra­pie betrifft direkt oder indi­rekt bis zu 75 % der Ster­ben­den. Sie schürt in der Bevöl­ke­rung Ängs­te und Miss­trau­en gegen­über einer als öko­no­mi­siert wahr­ge­nom­me­nen Medi­zin, bei der im Zwei­fel die ›Lebens­ver­län­ge­rung um jeden Preis‹ (den Aus­druck kann man wört­lich neh­men) den Vor­rang hat. Die Angst vor Über­the­ra­pie, also vor dem Aus­ge­lie­fert-Sein an eine als unmensch­lich emp­fun­de­ne Gesund­heits­in­dus­trie, ist ein wich­ti­ger Fak­tor für die Bit­te um Sui­zid­hil­fe und eines der größ­ten Pro­ble­me unse­res Gesund­heits­sys­tems.“

Wir müs­sen uns über­le­gen, was noch getan wer­den soll, wenn kör­per­li­che und/​‌oder geis­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen ein­tre­ten. Wie lan­ge soll gegen das Ster­ben ange­kämpft wer­den? Wie viel Ein­bu­ße von Lebens­qua­li­tät und Gebrech­lich­keit bin ich bereit, für eine even­tu­el­le Lebens­ver­län­ge­rung zu akzep­tie­ren? Was will ich in mei­nem Leben noch erle­ben und wann bin ich lebens­s­att und bereit zu ster­ben?

Eine Patienten­verfügung hat allein kei­ne siche­re Wir­kung. Es braucht immer Ver­trau­ens­per­so­nen, die für deren Beach­tung (not­falls gericht­lich) ein­tre­ten. In Deutsch­land ist nie­mand auto­ma­tisch bevoll­mäch­tigt (auch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge nicht!), wes­halb wir anbie­ten, für Sie Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. mit­zu­er­stel­len. Selbst wenn Sie nie­man­den haben, kön­nen Sie einen Betreu­ungs­ver­ein beauf­tra­gen, wenn nötig dann für Sie einen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. vor­zu­schla­gen.

Die Aus­ein­an­der­set­zung mit der eige­nen Sterb­lich­keit lohnt sich, um für das Ende bes­ser vor­sor­gen zu kön­nen. Nach der Erstel­lung der Vor­sor­ge­do­ku­men­te sind Sie in der Lage, bewuss­ter und inten­si­ver zu leben, sodass Sie, wenn Sie dann irgend­wann lebens­s­att (oder lei­dens­s­att) sind, das Leben bes­ser los­las­sen kön­nen. Dafür ist eine indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung die bes­te Vorsorge, für die Sie hier Ihre Festlegungen aus­wäh­len kön­nen.