Eine Patientenverfügung ist eine vorsorglich dokumentierte Willenserklärung für den Fall, dass die eigene Entscheidung für eine medizinische oder pflegerische Behandlung nicht mehr aktuell kommuniziert werden kann.
Durch die medizinische Entwicklung können heute Menschen länger vom Sterben abgehalten werden, als es manchem lieb ist. Das ist nicht selten ökonomisch motiviert, da Kranken- und Pflegekassen bezahlen, ohne im jeweiligen Fall die Indikation und Erfolgsaussicht einer Behandlung zu überprüfen. Deshalb hat man sich bereits im letzten Jahrhundert bemüht aufzuschreiben, wann Behandlungen eingestellt werden sollen.
Das ist nicht immer einfach. Zumindest hat sich die Situation in den letzten Jahren sukzessive verbessert. Es begann 2004 mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der sog. Kutzer-Kommission durch das Bundesjustizministerium (BMJBMJ Bundesministerium der Justiz). Darin waren eine Gliederung und exemplarische Beschreibungen von Situationen, für die eine Verfügung gelten kann, vorgegeben. Für diese folgten Empfehlungen, was dann zu beachten ist, wenn eine der Situationen diagnostiziert ist. 2009 wurde dann mit dem § 1901a des BGBBGB Bürgerliches Gesetzbuch festgelegt, dass Patientenverfügungen beachtet werden müssen, wenn sie durch eine volljährige Person schriftlich erstellt wurden (seit 2023 gleichlautend als § 1827 BGB).
Da die Patientenverfügung festlegen soll, wann Sie an einer Erkrankung lieber natürlich versterben wollen, wäre das nicht empfehlenswert. Wahrscheinlich gehen Sie ins Krankenhaus, um heiler wieder herauszukommen. Deshalb darf davon ausgegangen werden, dass lebensrettende und stabilisierende Maßnahmen zunächst in Ihrem Sinne sind.
Bestehen Sie aber bei der Aufnahme darauf, dass die Kontaktdaten Ihrer BevollmächtigtenBevollmächtigte Ein/e Bevollmächtigte/r ist eine vom Vollmachtgeber berufene Person, die in Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entscheiden bzw. handeln kann. notiert werden und weisen darauf hin, dass diese Zugriff auf Ihre Vorsorgedokumente haben. Wenn nötig sollten die Bevollmächtigten vom Krankenhaus verständigt und über die Diagnose, Indikation und Heilungsaussichten aufgeklärt werden, genauso wie Sie selbst, wenn das noch möglich wäre.
Es gibt inzwischen hunderte Anbieter, die die Vorgaben des BMJ kopiert haben und das teilweise als Ankreuzformular anbieten. Manche verlangen sogar Geld für etwas, das von der Website des BMJ kostenlos heruntergeladen werden kann. Vielfach wird von Vorsorgewilligen angenommen, diese Form sei der formell sichere und ausreichende Weg, eine Patientenverfügung zu machen. Dabei wird übersehen, dass die Vorgaben des BMJ durch das Gesetz von 2009 veraltet erscheinen, denn es besagt, dass Patientenverfügungen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung gelten, was bei den Vorgaben des BMJ noch nicht der Fall war. Leider hat das BMJ seine Vorgaben aber seither nicht weiterentwickelt.
Da ist zunächst der Sterbeprozess und das Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung. Dabei wird aber der Sterbeprozess, bei dem es sich per definitionem um die letzten drei bis sieben Tage des Lebens handelt, durch drei Adjektive bis fast zur Bedeutungslosigkeit eingeschränkt. Dort heißt es nämlich: Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach, unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
Im Grunde nicht mehr, als was ein ethisch handelnder Arzt von sich aus tun oder unterlassen würde. Es besteht aber die Gefahr, dass ein ökonomisch motivierter Arzt meint, er könne noch etwas tun, z. B. durch Antibiotika-Gabe bei einer finalen Lungenentzündung, was vielleicht die Lungenentzündung bekämpft, aber dem Sterbenden nicht wirklich hilft. Nicht umsonst sagt der Volksmund: Die Lungenentzündung ist der Freund der alten Menschen, weil es sich daran relativ schnell und leidarm versterben lässt.
Ja, es gibt in den BMJ-Vorgaben noch zwei weitere: Zunächst eine schwere Hirnschädigung betreffend, wo ärztlicherseits diagnostiziert worden sein muss, dass es keine Aussicht auf Besserung gibt. Nun ist ein Arzt nicht motiviert, da eine Fehldiagnose zu stellen, weil er weiß, dass er dann aufgrund der Patientenverfügung die weitere Behandlung einstellen müsste. Leider hat die Vorgabe des BMJ hier aber eine zusätzliche Hürde eingebaut, indem verlangt wird, dass diese Diagnose von zwei Ärzten unabhängig voneinander gestellt werden muss. Liegt es unter den Voraussetzungen näher zu erwarten, dass ein Arzt die Behandlung zu früh einstellen wird oder eher doch zu spät?
Könnte man meinen, aber wie wahrscheinlich ist es, dass ein Arzt nach sorgfältiger Diagnose zu der Schlussfolgerung kommt, lebensverlängernde Maßnahmen einstellen zu müssen, wohl wissend, dass er dann bei dem Patienten keinen weiteren Eingriff und keine weitere Diagnose mehr durchführen und abrechnen kann? Besser wäre es, wenn weitere Situationen aufgeführt sind, z. B. auch solche, die selbst von Laien beurteilt werden können. Solche Situationen finden Sie in der hier angebotenen individuell-konkretenindividuell-konkret Individuell-konkret bedeutet, nach dem individuellen, aufgeklärten Willen der verfügenden Person und durch Formulierungen, die so konkret sind, dass Missachtungen bzw. Missverständnisse praktisch ausgeschlossen sind. Patientenverfügung.
Die vierte und damit letzte Situation bezieht sich auf die Demenz, wenn sie schon so weit fortgeschritten ist, dass jemand Nahrung und Flüssigkeit – selbst mit Hilfestellung wie Füttern – nicht mehr auf natürliche Weise zu sich nimmt. Nun kann jemand selbst bei Demenz noch soviel Restverständnis haben, dass er oder sie weiß, wenn ich jetzt aufhöre zu essen, habe ich dieses Elend bald hinter mir. Dummerweise spricht die Vorgabe des BMJ hier aber von Nahrung und Flüssigkeit. Flüssigkeit kann aber jemandem, z. B. mit einer Schnabeltasse, noch relativ lange eingeflößt werden, selbst wenn der Mensch schon aufgehört hat, Nahrung zu sich zu nehmen.
Ja, absolut. Viele Menschen fürchten sich davor, abhängig zu werden und in Pflegeeinrichtungen auf vielfältige Weise vom Sterben abgehalten zu werden. Da wir in Deutschland noch keine klaren Regelungen dazu haben und Ärzte in den seltensten Fällen bereit sind beim Suizid zu assistieren, kommt es oft zu Suiziden, bzw. Suizidversuchen mit gewaltsamen oder untauglichen Mitteln. Wenn das unvorbereitet geschieht, kann es zu Rettungsversuchen kommen, die – wenn „erfolgreich“ – einen höheren Grad der Abhängigkeit und Pflegebedürftigkeit zur Folge haben.
Nur ein Mensch, der trinken will und nichts bekommt, kann dabei Qual empfinden. Für einen sterbenden Menschen ist es ganz natürlich aufzuhören zu essen und zu trinken; nicht unbedingt beides gleichzeitig. Je nach Krankheitszustand dauert es dann nur wenige Tage, bis der Mensch friedlich versterben kann. Mit künstlicher Flüssigkeitszufuhr, kann sich dieser Sterbeprozess und damit evtl. das Leiden, dann aber in seiner Länge verdoppeln. Um das Durstgefühl im Mund zu lindern, wird ergänzend eine fachgerechte Mund- und Schleimhautpflege empfohlen.
Ja, das sind sie! Leider wird er aber häufig ignoriert. Das ist leicht, wenn es keine qualifizierten Bevollmächtigten gibt, die notfalls die Beachtung des Willens einklagen. Oft wird der Wille auch einfach ignoriert. Zum Beispiel wurde bei einer Heimbegutachtung und die Pflegedienstleitung gefragt, ob sie eine Patientenverfügung respektieren würde, in der Wiederbelebungsversuche absolut abgelehnt würden. Die Antwort war: Nein, bei uns wird wiederbelebt, bis der Arzt kommt.
Wir empfehlen dafür, mit dem behandelnden Arzt zusammen eine vorausschauende Anordnung für den Notfall zu erstellen und diese den Pflegekräften zur Kenntnis zu bringen. Ich habe dies in einem Fall zusammen mit der Verfügenden und ihrem Arzt aufgesetzt, der Pflegedienstleitung in Kopie zu den Akten gegeben und eine Kopie neben dem Bett gut sichtbar an die Wand geklebt, damit auch Leasingkräfte, die sich oft nicht die Zeit nehmen (können), die Patientenakten zu studieren, darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Ja, denn, solange wir noch am Leben teilhaben, sollte man davon ausgehen dürfen, dass wir gerettet werden möchten. Daher ist die – von manchen Patientenverfügungsanbietern geschürte – Erwartung, die Patientenverfügung könne in Notfallsituationen zum Einsatz kommen, Augenwischerei. Rettungskräfte haben nicht die Zeit, nach einer Patientenverfügung zu suchen und diese dann auch noch auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Das könnte die zu befürchtenden gesundheitlichen Schäden nur vergrößern. Wir dürfen und müssen erwarten, dass sie zunächst versuchen uns zu retten und zu stabilisieren. Erst, wenn das gelungen ist, kann versucht werden, unseren mutmaßlich aktuellen Willen zu ermitteln. Dafür ist es wichtig Notfallhinweise bei sich zu führen, aus denen hervorgeht, dass es eine Patientenverfügung gibt und wie die Bevollmächtigten zu erreichen sind.
Jede Person, der Sie vertrauen und der Sie zutrauen, dass sie Ihren Willen versteht, respektiert und diesen den Ärzten und Pflegekräften angemessen zur Kenntnis und Durchsetzung bringen kann. Dafür muss ihr im Voraus eine VollmachtVollmacht Eine Vollmacht ist ein Dokument, das auch formlos erteilt werden kann, und aus dem hervorgeht, wer, in welchem Umfang wen, rechtsgeschäftlich vertreten kann. So Bevollmächtigte können ohne richterliche Genehmigung vertreten. Die Vollmacht sollte vom Vollmachtgeber mit Datum unterschrieben sein. ausgestellt worden sein, die für medizinische Entscheidungen ausgelegt ist und in der Ärzte ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden sind.
Ja, für Patientenverfügungen gibt es kein Ablaufdatum. Wir haben aber das Recht, unsere Patientenverfügung jederzeit zu ändern oder ganz für ungültig zu erklären. Dafür ist es wichtig, dass wir sie nicht vorzeitig aus der Hand geben, sodass wir sie gelegentlich prüfen und gegebenenfalls ändern können. Grundsätzlich sollten wir nie ein Original aus der Hand geben. Sowas soll in Krankenhäusern bereits verloren gegangen sein. Wenn das nur Schlamperei war, ist das schon schlimm genug. Es kann aber auch vermutet werden, dass so eine unliebsame Patientenverfügung einfach verschwindet, um nicht beachtet werden zu müssen.
Das ist leider nicht so einfach, denn viele Anbieter haben Formulare zum Ankreuzen, die dann als Patientenverfügung genutzt werden sollen. Diese sind aber nicht überzeugend, weil nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, wer die Kreuze gesetzt hat und ob das freiwillig geschah. Wichtig ist erstmal einen Anbieter zu finden, der Festlegungen anbietet, die über die Vorgaben des BMJ hinausgehen, damit eine wirkliche Wahl möglich ist. Zu warnen ist vor den Patientenverfügungen, die nicht mal so weit gehen, wie die Vorgaben des BMJ. Das betrifft z. B. die sogenannte Christliche Patientenvorsorge, die 2010 veröffentlicht wurde und worin die Situationen schwerste Hirnschädigung und weit fortgeschrittene Demenz ersatzlos gestrichen wurden. Da kann man schon fragen: Wem nützt das, oder ist das Gottes Wille?
Sie »nützt« Einrichtungen der Pflege, die betroffene Patienten dann auf unbestimmte Zeit vom Sterben abhalten können. Es kann dann argumentiert werden: Da weitergehende Situationen nicht in der Patientenverfügung enthalten sind, möchte der Patient dann wohl noch am Leben erhalten werden. Wer glaubt, das nützt auch den in der Pflege tätigen Einrichtungen von Diakonie und Caritas, dürfte nicht falsch liegen.
Solange Sie noch einwilligungsfähig sind und am öffentlichen Leben teilhaben, sollten die Dokumente im Original in Ihrem Hoheitsbereich so aufbewahrt werden, dass Sie sie jederzeit prüfen und gegebenenfalls ändern können. Ihre Bevollmächtigten sollten wissen, wo Sie sie aufbewahren und notfalls Zugriff darauf haben. Eine Hinterlegung bei einer Zentralstelle ist dafür ungeeignet, weil sich dadurch der Zugriff (auch für Sie) verkompliziert. Auch deswegen werden vom Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (entgegen häufiger Behauptung) keine Dokumente zur Hinterlegung angenommen. Eine Hinterlegung beim Hausarzt ist auch nicht anzuraten, weil gerade bei frühzeitiger Vorsorge nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Arzt im späteren Bedarfsfall noch praktiziert. Wenn Sie jedoch bereits betreuungsbedürftig sind, empfiehlt es sich eine Kopie von Patientenverfügung und Gesundheitsvollmacht in die Krankenakte aufnehmen zu lassen. Den Empfang sollten Sie sich bescheinigen lassen und die Bescheinigung mit Ihren Originalen aufbewahren.
Davon ist dringend abzuraten, weil Sie das Ablaufdatum aus den Augen verlieren können und dann evtl. keine gültige Patientenverfügung mehr besitzen, wenn sie gebraucht wird. Sicherer ist, sich selber, z. B. jährlich, einen Termin zur Überprüfung Ihrer Vorsorgedokumente zu setzen und dann zu prüfen, ob alle Angaben noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen, ob Ihre Bevollmächtigten noch Ihr Vertrauen besitzen und ob deren Kontaktdaten noch aktuell sind.
Das ist weder erforderlich noch anzuraten. Die Dokumente sind ähnlich wie Ihr Testament formalrechtlich unbeschränkt gültig. Sie sollten jedoch im eigenen Interesse gelegentlich prüfen (z. B. jährlich), ob alle Angaben noch Ihrem aktuellen Willen entsprechen, Ihre Bevollmächtigten noch Ihr Vertrauen besitzen und deren Kontaktdaten aktuell sind.
Das wird gelegentlich empfohlen, mit der Begründung, dass Sie sonst am Lebensende noch extra in ein Krankenhaus eingeliefert werden können. Das wäre jedoch unethisch und darf nicht passieren! Grundsätzlich können sie nur Organe spenden, wenn Sie bereits zu einer Behandlung in einem Krankenhaus sind und dann dort sterben. Zudem muss das Krankenhaus aber auch in der Lage sein, die für eine Organentnahme nötigen Vorbereitungen zu treffen. Das ist aber nicht immer der Fall, was auch ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend Spenderorgane zur Verfügung stehen.
Wir haben nicht den totalen Überblick über den Markt. In der Vergangenheit haben wir die Patientenverfügungen des Humanistischen Verbands unterstützt, weil die schon einige Erweiterungen anbietet. Ohne eine persönliche Beratung, kann man sich damit aber auch schaden, wenn man z. B. wählt, IntensivmedizinIntensivmedizin Die Intensivmedizin ist ein medizinisches Fachgebiet mit interdisziplinärem Charakter, das sich mit Monitoring, Diagnostik und Therapie akut lebensbedrohlicher Zustände und Krankheiten befasst. Das geschieht meist in besonders ausgerüsteten Stationen eines Krankenhauses, den sogenannten Intensivstationen. Wikipedia und Wiederbelebung unbedingt zu wollen. Das gilt dann natürlich auch noch, wenn man bereits pflegebedürftig und nicht mehr einwilligungsfähig ist. Wir sind dazu übergegangen, eigene Patientenverfügungen anzubieten, die individuell und konkret sind und besonders die Situation der Schwerstpflegebedürftigkeit bei Nichteinwilligungsfähigkeit berücksichtigt, aber auch das selbstbestimmte Sterben. Im Gegensatz zum Humanistischen Verband, der für seine ausgearbeiteten Patientenverfügungen regulär 60 bis 160 Euro verlangt, bieten wir die Erstellung einer umfangreichen VorsorgemappeVorsorgemappe Eine Vorsorgemappe ist eine Art Schnellhefter, in der alle wichtigen Vorsorgedokumente zusammen abgelegt sind. Die Mappe ist mit dem Namen und Geburtsdatum der betreffenden Person beschriftet. Als erstes Dokument ist die Patientenverfügung durch die durchsichtige Vorderseite zu sehen., mit Patientenverfügung, VollmachtenVollmacht Eine Vollmacht ist ein Dokument, das auch formlos erteilt werden kann, und aus dem hervorgeht, wer, in welchem Umfang wen, rechtsgeschäftlich vertreten kann. So Bevollmächtigte können ohne richterliche Genehmigung vertreten. Die Vollmacht sollte vom Vollmachtgeber mit Datum unterschrieben sein. und mehr, für lediglich 48 Euro an (online 36 Euro). Eine Ermäßigung ist im Einzelfall möglich.