Fragen und Antworten zum Thema Vorsorge

Eine Patienten­verfügung ist eine vor­sorg­lich doku­men­tier­te Wil­lens­er­klä­rung für den Fall, dass die eige­ne Ent­schei­dung für eine medi­zi­ni­sche oder pfle­ge­ri­sche Behand­lung nicht mehr aktu­ell kom­mu­ni­ziert wer­den kann.
Durch die medi­zi­ni­sche Ent­wick­lung kön­nen heu­te Men­schen län­ger vom Ster­ben abge­hal­ten wer­den, als es man­chem lieb ist. Das ist nicht sel­ten öko­no­misch moti­viert, da Kran­ken- und Pfle­ge­kas­sen bezah­len, ohne im jewei­li­gen Fall die Indi­ka­ti­on und Erfolgs­aus­sicht einer Behand­lung zu über­prü­fen. Des­halb hat man sich bereits im letz­ten Jahr­hun­dert bemüht auf­zu­schrei­ben, wann Behand­lun­gen ein­ge­stellt wer­den sol­len.
Das ist nicht immer ein­fach. Zumin­dest hat sich die Situa­ti­on in den letz­ten Jah­ren suk­zes­si­ve ver­bes­sert. Es begann 2004 mit der Ver­öf­fent­li­chung der Ergeb­nis­se der sog. Kut­zer-Kom­mis­si­on durch das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz). Dar­in waren eine Glie­de­rung und exem­pla­ri­sche Beschrei­bun­gen von Situa­tio­nen, für die eine Ver­fü­gung gel­ten kann, vor­ge­ge­ben. Für die­se folg­ten Emp­feh­lun­gen, was dann zu beach­ten ist, wenn eine der Situa­tio­nen dia­gnos­ti­ziert ist. 2009 wur­de dann mit dem § 1901a des BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch fest­ge­legt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen beach­tet wer­den müs­sen, wenn sie durch eine voll­jäh­ri­ge Per­son schrift­lich erstellt wur­den (seit 2023 gleich­lau­tend als § 1827 BGB).
Da die Patienten­verfügung fest­le­gen soll, wann Sie an einer Erkran­kung lie­ber natür­lich ver­ster­ben wol­len, wäre das nicht emp­feh­lens­wert. Wahr­schein­lich gehen Sie ins Kran­ken­haus, um hei­ler wie­der her­aus­zu­kom­men. Des­halb darf davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass lebens­ret­ten­de und sta­bi­li­sie­ren­de Maß­nah­men zunächst in Ihrem Sin­ne sind. Bestehen Sie aber bei der Auf­nah­me dar­auf, dass die Kon­takt­da­ten Ihrer Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. notiert wer­den und wei­sen dar­auf hin, dass die­se Zugriff auf Ihre Vor­sor­ge­do­ku­men­te haben. Wenn nötig soll­ten die Bevoll­mäch­tig­ten vom Kran­ken­haus ver­stän­digt und über die Dia­gno­se, Indi­ka­ti­on und Hei­lungs­aus­sich­ten auf­ge­klärt wer­den, genau­so wie Sie selbst, wenn das noch mög­lich wäre.
Es gibt inzwi­schen hun­der­te Anbie­ter, die die Vor­ga­ben des BMJ kopiert haben und das teil­wei­se als Ankreuz­for­mu­lar anbie­ten. Man­che ver­lan­gen sogar Geld für etwas, das von der Web­site des BMJ kos­ten­los her­un­ter­ge­la­den wer­den kann. Viel­fach wird von Vor­sor­ge­wil­li­gen ange­nom­men, die­se Form sei der for­mell siche­re und aus­rei­chen­de Weg, eine Patienten­verfügung zu machen. Dabei wird über­se­hen, dass die Vor­ga­ben des BMJ durch das Gesetz von 2009 ver­al­tet erschei­nen, denn es besagt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung gel­ten, was bei den Vor­ga­ben des BMJ noch nicht der Fall war. Lei­der hat das BMJ sei­ne Vor­ga­ben aber seit­her nicht wei­ter­ent­wi­ckelt.
Da ist zunächst der Ster­be­pro­zess und das End­sta­di­um einer töd­lich ver­lau­fen­den Erkran­kung. Dabei wird aber der Ster­be­pro­zess, bei dem es sich per defi­ni­tio­nem um die letz­ten drei bis sie­ben Tage des Lebens han­delt, durch drei Adjek­ti­ve bis fast zur Bedeu­tungs­lo­sig­keit ein­ge­schränkt. Dort heißt es näm­lich: Wenn ich mich aller Wahr­schein­lich­keit nach, unab­wend­bar im unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess befin­de.
Im Grun­de nicht mehr, als was ein ethisch han­deln­der Arzt von sich aus tun oder unter­las­sen wür­de. Es besteht aber die Gefahr, dass ein öko­no­misch moti­vier­ter Arzt meint, er kön­ne noch etwas tun, z. B. durch Anti­bio­ti­ka-Gabe bei einer fina­len Lun­gen­ent­zün­dung, was viel­leicht die Lun­gen­ent­zün­dung bekämpft, aber dem Ster­ben­den nicht wirk­lich hilft. Nicht umsonst sagt der Volks­mund: Die Lun­gen­ent­zün­dung ist der Freund der alten Men­schen, weil es sich dar­an rela­tiv schnell und leid­arm ver­ster­ben lässt.
Ja, es gibt in den BMJ-Vor­ga­ben noch zwei wei­te­re: Zunächst eine schwe­re Hirn­schä­di­gung betref­fend, wo ärzt­li­cher­seits dia­gnos­ti­ziert wor­den sein muss, dass es kei­ne Aus­sicht auf Bes­se­rung gibt. Nun ist ein Arzt nicht moti­viert, da eine Fehl­dia­gno­se zu stel­len, weil er weiß, dass er dann auf­grund der Patienten­verfügung die wei­te­re Behand­lung ein­stel­len müss­te. Lei­der hat die Vor­ga­be des BMJ hier aber eine zusätz­li­che Hür­de ein­ge­baut, indem ver­langt wird, dass die­se Dia­gno­se von zwei Ärz­ten unab­hän­gig von­ein­an­der gestellt wer­den muss. Liegt es unter den Vor­aus­set­zun­gen näher zu erwar­ten, dass ein Arzt die Behand­lung zu früh ein­stel­len wird oder eher doch zu spät?
Könn­te man mei­nen, aber wie wahr­schein­lich ist es, dass ein Arzt nach sorg­fäl­ti­ger Dia­gno­se zu der Schluss­fol­ge­rung kommt, lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men ein­stel­len zu müs­sen, wohl wis­send, dass er dann bei dem Pati­en­ten kei­nen wei­te­ren Ein­griff und kei­ne wei­te­re Dia­gno­se mehr durch­füh­ren und abrech­nen kann? Bes­ser wäre es, wenn wei­te­re Situa­tio­nen auf­ge­führt sind, z. B. auch sol­che, die selbst von Lai­en beur­teilt wer­den kön­nen. Sol­che Situa­tio­nen fin­den Sie in der hier ange­bo­te­nen indi­vi­du­ell-kon­kre­tenindi­vi­du­ell-kon­kret Indi­vi­du­ell-kon­kret bedeu­tet, nach dem indi­vi­du­el­len, auf­ge­klär­ten Wil­len der ver­fü­gen­den Per­son und durch For­mu­lie­run­gen, die so kon­kret sind, dass Miss­ach­tun­gen bzw. Miss­ver­ständ­nis­se prak­tisch aus­ge­schlos­sen sind. Patienten­verfügung.
Die vier­te und damit letz­te Situa­ti­on bezieht sich auf die Demenz, wenn sie schon so weit fort­ge­schrit­ten ist, dass jemand Nah­rung und Flüs­sig­keit – selbst mit Hil­fe­stel­lung wie Füt­tern – nicht mehr auf natür­li­che Wei­se zu sich nimmt. Nun kann jemand selbst bei Demenz noch soviel Rest­ver­ständ­nis haben, dass er oder sie weiß, wenn ich jetzt auf­hö­re zu essen, habe ich die­ses Elend bald hin­ter mir. Dum­mer­wei­se spricht die Vor­ga­be des BMJ hier aber von Nah­rung und Flüs­sig­keit. Flüs­sig­keit kann aber jeman­dem, z. B. mit einer Schna­bel­tas­se, noch rela­tiv lan­ge ein­ge­flößt wer­den, selbst wenn der Mensch schon auf­ge­hört hat, Nah­rung zu sich zu neh­men.
Ja, abso­lut. Vie­le Men­schen fürch­ten sich davor, abhän­gig zu wer­den und in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen auf viel­fäl­ti­ge Wei­se vom Ster­ben abge­hal­ten zu wer­den. Da wir in Deutsch­land noch kei­ne kla­ren Rege­lun­gen dazu haben und Ärz­te in den sel­tens­ten Fäl­len bereit sind beim Sui­zid zu assis­tie­ren, kommt es oft zu Sui­zi­den, bzw. Sui­zid­ver­su­chen mit gewalt­sa­men oder untaug­li­chen Mit­teln. Wenn das unvor­be­rei­tet geschieht, kann es zu Ret­tungs­ver­su­chen kom­men, die – wenn „erfolg­reich“ – einen höhe­ren Grad der Abhän­gig­keit und Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zur Fol­ge haben.
Nur ein Mensch, der trin­ken will und nichts bekommt, kann dabei Qual emp­fin­den. Für einen ster­ben­den Men­schen ist es ganz natür­lich auf­zu­hö­ren zu essen und zu trin­ken; nicht unbe­dingt bei­des gleich­zei­tig. Je nach Krank­heits­zu­stand dau­ert es dann nur weni­ge Tage, bis der Mensch fried­lich ver­ster­ben kann. Mit künst­li­cher Flüs­sig­keits­zu­fuhr, kann sich die­ser Ster­be­pro­zess und damit evtl. das Lei­den, dann aber in sei­ner Län­ge ver­dop­peln. Um das Durst­ge­fühl im Mund zu lin­dern, wird ergän­zend eine fach­ge­rech­te Mund- und Schleim­haut­pfle­ge emp­foh­len.
Ja, das sind sie! Lei­der wird er aber häu­fig igno­riert. Das ist leicht, wenn es kei­ne qua­li­fi­zier­ten Bevoll­mäch­tig­ten gibt, die not­falls die Beach­tung des Wil­lens ein­kla­gen. Oft wird der Wil­le auch ein­fach igno­riert. Zum Bei­spiel wur­de bei einer Heim­be­gut­ach­tung und die Pfle­ge­dienst­lei­tung gefragt, ob sie eine Patienten­verfügung respek­tie­ren wür­de, in der Wie­der­be­le­bungs­ver­su­che abso­lut abge­lehnt wür­den. Die Ant­wort war: Nein, bei uns wird wie­der­be­lebt, bis der Arzt kommt.
Wir emp­feh­len dafür, mit dem behan­deln­den Arzt zusam­men eine vor­aus­schau­en­de Anord­nung für den Not­fall zu erstel­len und die­se den Pfle­ge­kräf­ten zur Kennt­nis zu brin­gen. Ich habe dies in einem Fall zusam­men mit der Ver­fü­gen­den und ihrem Arzt auf­ge­setzt, der Pfle­ge­dienst­lei­tung in Kopie zu den Akten gege­ben und eine Kopie neben dem Bett gut sicht­bar an die Wand geklebt, damit auch Lea­sing­kräf­te, die sich oft nicht die Zeit neh­men (kön­nen), die Pati­en­ten­ak­ten zu stu­die­ren, dar­über in Kennt­nis gesetzt wer­den.
Ja, denn, solan­ge wir noch am Leben teil­ha­ben, soll­te man davon aus­ge­hen dür­fen, dass wir geret­tet wer­den möch­ten. Daher ist die – von man­chen Pati­en­ten­ver­fü­gungs­an­bie­tern geschür­te – Erwar­tung, die Patienten­verfügung kön­ne in Not­fall­si­tua­tio­nen zum Ein­satz kom­men, Augen­wi­sche­rei. Ret­tungs­kräf­te haben nicht die Zeit, nach einer Patienten­verfügung zu suchen und die­se dann auch noch auf ihre Anwend­bar­keit zu prü­fen. Das könn­te die zu befürch­ten­den gesund­heit­li­chen Schä­den nur ver­grö­ßern. Wir dür­fen und müs­sen erwar­ten, dass sie zunächst ver­su­chen uns zu ret­ten und zu sta­bi­li­sie­ren. Erst, wenn das gelun­gen ist, kann ver­sucht wer­den, unse­ren mut­maß­lich aktu­el­len Wil­len zu ermit­teln. Dafür ist es wich­tig Not­fall­hin­wei­se bei sich zu füh­ren, aus denen her­vor­geht, dass es eine Patienten­verfügung gibt und wie die Bevoll­mäch­tig­ten zu errei­chen sind.
Jede Per­son, der Sie ver­trau­en und der Sie zutrau­en, dass sie Ihren Wil­len ver­steht, respek­tiert und die­sen den Ärz­ten und Pfle­ge­kräf­ten ange­mes­sen zur Kennt­nis und Durch­set­zung brin­gen kann. Dafür muss ihr im Vor­aus eine Voll­machtVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. aus­ge­stellt wor­den sein, die für medi­zi­ni­sche Ent­schei­dun­gen aus­ge­legt ist und in der Ärz­te ihr gegen­über von der Schwei­ge­pflicht ent­bun­den sind.
Ja, für Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen gibt es kein Ablauf­da­tum. Wir haben aber das Recht, unse­re Patienten­verfügung jeder­zeit zu ändern oder ganz für ungül­tig zu erklä­ren. Dafür ist es wich­tig, dass wir sie nicht vor­zei­tig aus der Hand geben, sodass wir sie gele­gent­lich prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen. Grund­sätz­lich soll­ten wir nie ein Ori­gi­nal aus der Hand geben. Sowas soll in Kran­ken­häu­sern bereits ver­lo­ren gegan­gen sein. Wenn das nur Schlam­pe­rei war, ist das schon schlimm genug. Es kann aber auch ver­mu­tet wer­den, dass so eine unlieb­sa­me Patienten­verfügung ein­fach ver­schwin­det, um nicht beach­tet wer­den zu müs­sen.
Das ist lei­der nicht so ein­fach, denn vie­le Anbie­ter haben For­mu­la­re zum Ankreu­zen, die dann als Patienten­verfügung genutzt wer­den sol­len. Die­se sind aber nicht über­zeu­gend, weil nicht zwei­fels­frei zu erken­nen ist, wer die Kreu­ze gesetzt hat und ob das frei­wil­lig geschah. Wich­tig ist erst­mal einen Anbie­ter zu fin­den, der Festlegungen anbie­tet, die über die Vor­ga­ben des BMJ hin­aus­ge­hen, damit eine wirk­li­che Wahl mög­lich ist. Zu war­nen ist vor den Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, die nicht mal so weit gehen, wie die Vor­ga­ben des BMJ. Das betrifft z. B. die soge­nann­te Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge, die 2010 ver­öf­fent­licht wur­de und wor­in die Situa­tio­nen schwers­te Hirn­schä­di­gung und weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz ersatz­los gestri­chen wur­den. Da kann man schon fra­gen: Wem nützt das, oder ist das Got­tes Wil­le?
Sie »nützt« Ein­rich­tun­gen der Pfle­ge, die betrof­fe­ne Pati­en­ten dann auf unbe­stimm­te Zeit vom Ster­ben abhal­ten kön­nen. Es kann dann argu­men­tiert wer­den: Da wei­ter­ge­hen­de Situa­tio­nen nicht in der Patienten­verfügung ent­hal­ten sind, möch­te der Pati­ent dann wohl noch am Leben erhal­ten wer­den. Wer glaubt, das nützt auch den in der Pfle­ge täti­gen Ein­rich­tun­gen von Dia­ko­nie und Cari­tas, dürf­te nicht falsch lie­gen.
Solan­ge Sie noch ein­wil­li­gungs­fä­hig sind und am öffent­li­chen Leben teil­ha­ben, soll­ten die Doku­men­te im Ori­gi­nal in Ihrem Hoheits­be­reich so auf­be­wahrt wer­den, dass Sie sie jeder­zeit prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen. Ihre Bevoll­mäch­tig­ten soll­ten wis­sen, wo Sie sie auf­be­wah­ren und not­falls Zugriff dar­auf haben. Eine Hin­ter­le­gung bei einer Zen­tral­stel­le ist dafür unge­eig­net, weil sich dadurch der Zugriff (auch für Sie) ver­kom­pli­ziert. Auch des­we­gen wer­den vom Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer (ent­ge­gen häu­fi­ger Behaup­tung) kei­ne Doku­men­te zur Hin­ter­le­gung ange­nom­men. Eine Hin­ter­le­gung beim Haus­arzt ist auch nicht anzu­ra­ten, weil gera­de bei früh­zei­ti­ger Vorsorge nicht mit Sicher­heit zu erwar­ten ist, dass der Arzt im spä­te­ren Bedarfs­fall noch prak­ti­ziert. Wenn Sie jedoch bereits betreu­ungs­be­dürf­tig sind, emp­fiehlt es sich eine Kopie von Patienten­verfügung und Gesund­heits­voll­macht in die Kran­ken­ak­te auf­neh­men zu las­sen. Den Emp­fang soll­ten Sie sich beschei­ni­gen las­sen und die Beschei­ni­gung mit Ihren Ori­gi­na­len auf­be­wah­ren.
Davon ist drin­gend abzu­ra­ten, weil Sie das Ablauf­da­tum aus den Augen ver­lie­ren kön­nen und dann evtl. kei­ne gül­ti­ge Patienten­verfügung mehr besit­zen, wenn sie gebraucht wird. Siche­rer ist, sich sel­ber, z. B. jähr­lich, einen Ter­min zur Über­prü­fung Ihrer Vor­sor­ge­do­ku­men­te zu set­zen und dann zu prü­fen, ob alle Anga­ben noch Ihrem aktu­el­len Wil­len ent­spre­chen, ob Ihre Bevoll­mäch­tig­ten noch Ihr Ver­trau­en besit­zen und ob deren Kon­takt­da­ten noch aktu­ell sind.
Das ist weder erfor­der­lich noch anzu­ra­ten. Die Doku­men­te sind ähn­lich wie Ihr Tes­ta­ment for­mal­recht­lich unbe­schränkt gül­tig. Sie soll­ten jedoch im eige­nen Inter­es­se gele­gent­lich prü­fen (z. B. jähr­lich), ob alle Anga­ben noch Ihrem aktu­el­len Wil­len ent­spre­chen, Ihre Bevoll­mäch­tig­ten noch Ihr Ver­trau­en besit­zen und deren Kon­takt­da­ten aktu­ell sind.
Das wird gele­gent­lich emp­foh­len, mit der Begrün­dung, dass Sie sonst am Lebens­en­de noch extra in ein Kran­ken­haus ein­ge­lie­fert wer­den kön­nen. Das wäre jedoch unethisch und darf nicht pas­sie­ren! Grund­sätz­lich kön­nen sie nur Orga­ne spen­den, wenn Sie bereits zu einer Behand­lung in einem Kran­ken­haus sind und dann dort ster­ben. Zudem muss das Kran­ken­haus aber auch in der Lage sein, die für eine Organ­ent­nah­me nöti­gen Vor­be­rei­tun­gen zu tref­fen. Das ist aber nicht immer der Fall, was auch ein Grund dafür ist, dass nicht aus­rei­chend Spen­der­or­ga­ne zur Ver­fü­gung ste­hen.
Wir haben nicht den tota­len Über­blick über den Markt. In der Ver­gan­gen­heit haben wir die Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen des Huma­nis­ti­schen Ver­bands unter­stützt, weil die schon eini­ge Erwei­te­run­gen anbie­tet. Ohne eine per­sön­li­che Bera­tung, kann man sich damit aber auch scha­den, wenn man z. B. wählt, Inten­siv­me­di­zinInten­siv­me­di­zin Die Inten­siv­me­di­zin ist ein medi­zi­ni­sches Fach­ge­biet mit inter­dis­zi­pli­nä­rem Cha­rak­ter, das sich mit Moni­to­ring, Dia­gnos­tik und The­ra­pie akut lebens­be­droh­li­cher Zustän­de und Krank­hei­ten befasst. Das geschieht meist in beson­ders aus­ge­rüs­te­ten Sta­tio­nen eines Kran­ken­hau­ses, den soge­nann­ten Inten­siv­sta­tio­nen. Wiki­pe­dia und Wie­der­be­le­bung unbe­dingt zu wol­len. Das gilt dann natür­lich auch noch, wenn man bereits pfle­ge­be­dürf­tig und nicht mehr ein­wil­li­gungs­fä­hig ist. Wir sind dazu über­ge­gan­gen, eige­ne Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen anzu­bie­ten, die indi­vi­du­ell und kon­kret sind und beson­ders die Situa­ti­on der Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit berück­sich­tigt, aber auch das selbst­be­stimm­te Ster­ben. Im Gegen­satz zum Huma­nis­ti­schen Ver­band, der für sei­ne aus­ge­ar­bei­te­ten Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen regu­lär 60 bis 160 Euro ver­langt, bie­ten wir die Erstel­lung einer umfang­rei­chen Vor­sor­ge­map­peVor­sor­ge­map­pe Eine Vor­sor­ge­map­pe ist eine Art Schnell­hef­ter, in der alle wich­ti­gen Vor­sor­ge­do­ku­men­te zusam­men abge­legt sind. Die Map­pe ist mit dem Namen und Geburts­da­tum der betref­fen­den Per­son beschrif­tet. Als ers­tes Doku­ment ist die Patienten­verfügung durch die durch­sich­ti­ge Vor­der­sei­te zu sehen., mit Patienten­verfügung, Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. und mehr, für ledig­lich 48 Euro an (online 36 Euro). Eine Ermä­ßi­gung ist im Ein­zel­fall mög­lich.

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