Vorsorge für ein würdevolles, selbstbestimmtes Lebensende

Eine Patienten­verfügung zu haben kann einen in Sicher­heit wie­gen, aber vie­le Ver­fü­gun­gen grei­fen erst spä­ter, als man es sich viel­leicht erhofft hat. Allen vor­an die soge­nann­te »Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge«, die erst zur Anwen­dung kommt, wenn der unmit­tel­ba­re Ster­be­pro­zess oder das End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit erreicht ist. Weder weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz, noch schwe­re, aus­sichts­lo­se Hirn­schä­di­gung sind damit abge­deckt, wie es 2004 vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) unter Mit­wir­kung von Kir­chen­ver­tre­tern mal fest­ge­legt wor­den war.

Das 2009 ver­ab­schie­de­te soge­nann­te Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz sieht sogar vor, dass Festlegungen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu respek­tie­ren sind. Ein Jahr danach haben die christ­li­chen Kir­chen ihre stark ein­ge­schränk­te Pati­en­ten­vor­sor­ge ver­öf­fent­licht. Man kann sich fra­gen: Wem nützt das? Wer dabei an die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen von Cari­tas und Dia­ko­nie denkt, könn­te recht haben, denn denen blei­ben damit ihre Kun­den erhal­ten, da auch eine so unge­nü­gen­de Patienten­verfügung for­mal­ju­ris­tisch als Doku­men­ta­ti­on des eige­nen Wil­lens gewer­tet wer­den muss und so die Wei­ter­be­hand­lung in nicht auf­ge­führ­ten Situa­tio­nen legi­ti­miert. Aber auch die von vie­len Anbie­tern genutz­ten Vor­ga­ben des BMJ schrän­ken den Wir­kungs­grad einer Patienten­verfügung stär­ker ein, als es erschei­nen mag und von einer sol­chen Auto­ri­tät zu erwar­ten wäre.

Wesent­lich wei­ter geht da die Patienten­verfügung des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des (HVD), der anbie­tet, Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen nach den eige­nen Festlegungen zu erstel­len und dazu sogar kos­ten­los berät. Da der Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen hat­te, die Bera­tung zur Patienten­verfügung zu einer kas­sen­ärzt­li­chen Leis­tung zu machen, sind Ärz­te nicht moti­viert, sich in der Hin­sicht fort­zu­bil­den. Wenn sie auch kei­ne Haus­be­su­che bei Ster­ben­den machen oder in einem Pfle­ge­heim oder Hos­pizHos­piz Ein Hos­piz ist eine Ein­rich­tung der Ster­be­be­glei­tung, die meist über nur weni­ge Bet­ten ver­fügt und ähn­lich wie ein klei­nes Pfle­ge­heim orga­ni­siert ist. Dort wird das Ziel ver­folgt, ster­ben­den Men­schen ein wür­di­ges und selbst­be­stimm­tes Leben bis zuletzt zu ermög­li­chen. Nur wer als Pal­lia­tiv­pa­ti­ent ein­ge­stuft ist und (noch) nicht in einer sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung lebt, kann in ein Hos­piz kom­men. Wegen der weni­gen Bet­ten, kann es schwer sein, einen Hos­piz­platz zu bekom­men. Alter­na­tiv gibt es ambu­lan­te Hos­piz­diens­te, die auch in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen oder Zuhau­se Ster­ben­de beglei­ten, aber nicht pfle­gen. Men­schen pfle­gen, dürf­ten ihnen auch die not­wen­di­ge Erfah­rung dazu feh­len. Noch weni­ger qua­li­fi­ziert dazu sind Rechts­an­wäl­te und Nota­re, es sei denn, sie haben – wie RA Putz aus Mün­chen – Medi­zin stu­diert, bevor sie Jurist wur­den und/​oder haben das Medi­zin­recht zu ihrem Spe­zi­al­ge­biet gemacht. Aber auch das For­mu­lar von Putz geht über das des BMJ nicht wesent­lich hin­aus. Grund­sätz­lich geht es in einer Patienten­verfügung weni­ger um recht­li­che als um medi­zi­ni­sche Festlegungen.

Der Bereich Patienten­verfügung des HVD hat einen Fra­ge­bo­gen ent­wi­ckelt, der einem hilft, not­wen­di­ge Festlegungen zu machen. Dabei wird ange­bo­ten, die Reich­wei­te auf Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­zu­deh­nen, sowie auf lebens­be­droh­li­che Erkran­kung bei Demenz, eine Hirn­schä­di­gung – wo die Wie­der­erlan­gung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit aus­ge­schlos­sen ist – und/​oder auf eine zeit­li­che Behand­lungs­be­gren­zung bei Hirn­schä­di­gung sowie um die abso­lu­te Ableh­nung von Wie­der­be­le­bungs­ver­su­chen und/​oder Inten­siv­me­di­zinInten­siv­me­di­zin Die Inten­siv­me­di­zin ist ein medi­zi­ni­sches Fach­ge­biet mit inter­dis­zi­pli­nä­rem Cha­rak­ter, das sich mit Moni­to­ring, Dia­gnos­tik und The­ra­pie akut lebens­be­droh­li­cher Zustän­de und Krank­hei­ten befasst. Das geschieht meist in beson­ders aus­ge­rüs­te­ten Sta­tio­nen eines Kran­ken­hau­ses, den soge­nann­ten Inten­siv­sta­tio­nen. Wiki­pe­dia zu erwei­tern. Der Fra­ge­bo­gen kann online ein­ge­se­hen und aus­ge­füllt wer­den, und die fer­ti­gen Doku­men­te mit Vor­sor­ge­voll­mach­ten (alles in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung) wer­den dann umge­hend zuge­sandt. Wei­ter geht da nur die hier ange­bo­te­ne indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung.

Mit einer Patienten­verfügung allein ist es jedoch nicht getan. Es braucht auch Ver­trau­ens­per­so­nen, die deren Inhalt ken­nen, ver­ste­hen und respek­tie­ren sowie bereit sind, ihn zur Kennt­nis und Gel­tung zu brin­gen, wenn die/​der Ver­fü­gen­de es sel­ber nicht mehr kann. Die­se soge­nann­ten Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. müs­sen mit ent­spre­chen­den Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. aus­ge­stat­tet sein. Zur eige­nen Sicher­heit soll­te dann ein Hin­weis­kärt­chen mit deren Kon­takt­da­ten bei sich getra­gen wer­den, aus dem auch her­vor­geht, dass eine Patienten­verfügung exis­tiert. Wenn nicht bekannt wird, dass es Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. gibt, kann es pas­sie­ren, dass ein Amts­be­treu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. bestellt wird, der den eige­nen Wil­len nicht kennt und evtl. nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen oder sei­ner eige­nen Über­zeu­gung ent­schei­det.

Wenn es kei­ne geeig­ne­ten Bevoll­mäch­tig­ten (mehr) gibt, kann vor­sorg­lich mit einem Betreu­ungs­ver­ein alles Wich­ti­ge abge­spro­chen und gere­gelt wer­den. Die­ser soll­te ein Ori­gi­nal der Patienten­verfügung vor­lie­gen haben und wird bei Bedarf dem zustän­di­gen Betreu­ungs­ge­richt einen sei­ner ehren­amt­li­chen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. als recht­li­chen Ver­tre­ter vor­schla­gen.