Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken (Sterbefasten)

Ster­be­fas­ten ist eine alt-ehr­wür­di­ge Metho­de sein Leben selbst­be­stimmt, wür­de­voll und auf huma­ne Wei­se zu been­den. Men­schen und Tie­re tun dies seit Jahr­mil­lio­nen. Lei­der ist dies in unse­rer Zeit in Ver­ges­sen­heit gera­ten, weil das Ster­ben über­wie­gend außer­halb des fami­liä­ren Umfel­des statt­fin­det.

Es gehört zum natür­li­chen Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt., dass häu­fig zunächst die Nah­rungs- und spä­ter auch die Flüs­sig­keits­auf­nah­me redu­ziert und dann ganz ein­ge­stellt wird. Die Auf­nah­me von auch nur gerin­gen Men­gen Flüs­sig­keit, bei­spiels­wei­se bei der Medi­ka­men­ten­ein­nah­me, ver­zö­gert das Ster­ben und kann bei künst­li­cher Flüs­sig­keits­zu­fuhr sogar zu zusätz­li­chen Beschwer­den füh­ren.

Wer schon mal gefas­tet hat, weiß, dass der Hun­ger nach weni­gen Tagen auf­hört. Eine Fas­ten­re­gel besagt, dass man erst wie­der anfan­gen soll­te zu essen, wenn der Hun­ger zurück­kommt, das kann aber eini­ge Wochen dau­ern. Solan­ge wei­ter­hin getrun­ken wird, sind kei­ne blei­ben­den Schä­den zu erwar­ten. Bei län­ge­rem Fas­ten schüt­tet der Kör­per Endor­phi­ne aus, was das Hun­gern erträg­li­cher macht und zu eupho­ri­schen Gefühls­zu­stän­den füh­ren kann.

Wer jedoch ster­ben will, stellt auch die Flüs­sig­keits­zu­fuhr ein, spült aber regel­mä­ßig den Mund aus, um kei­nen Durst zu lei­den. Die­se Art, das Ster­ben zu beschleu­ni­gen, kann im Unter­schied zu ande­ren Suizid­methoden wäh­rend der ers­ten Zeit abge­bro­chen wer­den, ohne blei­ben­de Fol­gen befürch­ten zu müs­sen. Bei kon­se­quen­ter Durch­füh­rung ist – abhän­gig von Kon­sti­tu­ti­on und Grund­er­kran­kung – in fast drei Vier­teln der Fäl­le inner­halb von 14 Tagen mit dem Tod zu rech­nen. Durch die Aus­trock­nung haben die Nie­ren zu wenig Flüs­sig­keit, um ihre Aus­schei­dungs­funk­ti­on auf­recht­zu­er­hal­ten. Es kommt zum aku­ten Nie­ren­ver­sa­gen mit einer Erhö­hung des Harn­stoffs im Blut, was mit der Zeit schläf­rig macht. Der Tod tritt dann in der Regel im Schlaf durch Herz­still­stand ein.

Empi­ri­schen Unter­su­chun­gen zufol­ge ist der Ver­zicht auf Essen und Trin­ken bei Ster­ben­den in der Regel nicht leid­voll, ein län­ge­rer Ster­be­pro­zess kann aber zu einer Belas­tung für Betrof­fe­ne sowie auch für deren Ange­hö­ri­ge bzw. Nahe­ste­hen­de und Pfle­gen­de wer­den.

Der frei­wil­li­ge Ver­zicht auf Essen und Trin­ken (FVET) bedeu­tet, dass der Ster­be­wil­li­ge Essen und Trin­ken ablehnt, es darf ihm oder ihr aber nicht vor­ent­hal­ten wer­den. Somit liegt die „Tat­herr­schaft“ bei der ster­be­wil­li­gen Per­son.

Häu­fig wird behaup­tet, dass dabei die so genann­te Garan­ten­pflichtGaran­ten­pflicht Garan­ten­pflicht bezeich­net im Straf­recht die Pflicht, dafür ein­zu­ste­hen, dass ein bestimm­ter tat­be­stand­li­cher „Erfolg“ nicht ein­tritt. Sie ist Vor­aus­set­zung für eine Straf­bar­keit wegen Unter­las­sens, soweit es sich um ein soge­nann­tes unech­tes Unter­las­sungs­de­likt han­delt. Die ver­pflich­te­te Per­son heißt Garant. Wiki­pe­dia zum Tra­gen kommt, die ver­langt, dass bei einer bewusst­lo­sen Per­son sofort Hil­fe zu leis­ten ist. Wenn ein Sui­zi­dent das Bewusst­sein ver­liert, liegt nach Mei­nung des Bun­des­ge­richts­hofs ein Unglücks­fall im Sin­ne des § 323c StGB vor. Das kann aber ver­nünf­ti­ger­wei­se nur beim Auf­fin­den einer bewusst­lo­sen Per­son ange­nom­men wer­den, wo die Ursa­che und Umstän­de nicht bekannt sind.

Um grö­ße­re Sicher­heit zu haben, emp­fiehlt es sich, vor­sorg­lich Ver­trau­ens­per­so­nen (Ange­hö­ri­ge und Nahe­ste­hen­de) in den Plan ein­zu­wei­hen und sich deren Unter­stüt­zung zu ver­si­chern. Wer auf Num­mer sicher gehen will, soll­te zusätz­lich eine Patienten­verfügung oder einen Not­fall­bo­gen aus­fül­len und/​oder das Doku­ment „Modi­fi­zie­rung der Garan­ten­pflicht“ nut­zen, um die beglei­ten­den Per­so­nen zu schüt­zen und den eige­nen Wil­len zu doku­men­tie­ren.

Auch kann es hilf­reich sein, einen Arzt des Ver­trau­ens um die pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Beglei­tung zu bit­ten. Da der Arzt mit sei­nen Bei­trä­gen nicht hilft, das Ster­ben her­bei­zu­füh­ren, son­dern nur even­tuelles Lei­den lin­dert und für das Wohl des Pati­en­ten sorgt, han­delt er im Ein­klang mit sei­ner Stan­des­ethik und macht sich nicht straf­bar. Ärz­ten ist es jedoch frei­ge­stellt, ob sie es mit ihren eige­nen ethi­schen Grund­sät­zen in Ein­klang sehen, dabei zu hel­fen oder nicht.

Im Zwei­fel kann auch abge­war­tet wer­den, ob Beschwer­den ein­set­zen, bei denen die palliativ­medizinische Unter­stüt­zung eines Arz­tes wün­schens­wert ist und ihn erst dann rufen. Dann kann dem Arzt nicht unter­stellt wer­den, er wäre in der Absicht tätig, eine Selbst­tö­tung zu för­dern. Aller­dings dürf­te es für den Arzt dann schwer sein, die Situa­ti­on rich­tig ein­zu­schät­zen und evtl. auf die sofor­ti­ge Ein­wei­sung ins Kran­ken­haus zu bestehen. Da hilft eine strik­te Patienten­verfügung, wie die hier ange­bo­te­ne.                                                                     – Autor: Frank Spa­de

An die­ser Stel­le sei auch auf ein kur­zes Video des Autors ver­wie­sen: Plä­doy­er für das Ster­be­fas­ten – Bei­trag zur ARD-The­men­wo­che »Leben mit dem Tod«

Behandlung im Voraus Planen

Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen sol­len medi­zi­ni­sches Han­deln lei­ten, wenn Pati­en­ten kri­tisch erkran­ken und ihren Behand­lungs­wil­len nicht mehr selbst äußern kön­nen. Sie haben jedoch in den letz­ten Jahr­zehn­ten wenig bewirkt, mei­nen die Autoren. Ein neu­er Ansatz könn­te dies ändern.

… Was so ein­fach scheint, muss 50 Jah­re spä­ter auch hier­zu­lan­de als weit­ge­hend geschei­tert ange­se­hen wer­den, wie zuvor schon in den USA. Das Kon­zept der Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, wie es in Deutsch­land ange­wen­det wird, hat sich – unge­ach­tet des Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes aus dem Jahr 2009 – als nicht erfolg­reich erwie­sen: Noch immer hat nur eine Min­der­heit selbst hoch­be­tag­ter pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen eine Patienten­verfügung, und die­se ist für Situa­tio­nen, in denen sie gebraucht wird, meist nicht aus­sa­ge­kräf­tig und damit nutz­los. Das bestä­ti­gen empi­ri­sche Erhe­bun­gen sowie BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof-Urtei­le aus jüngs­ter Zeit. …

Dies ist ein Aus­zug aus der hier ver­link­ten PDF-Datei …

Ver­fas­ser u. a.: Prof. Dr. med. Jür­gen in der Schmit­ten 
Insti­tut für All­ge­mein­me­di­zin
Medi­zi­ni­sche Fakul­tät der Hein­rich-Hei­ne-Uni­ver­si­tät
40225 Düs­sel­dorf, Moo­ren­stra­ße 5

Warum eine Patientenverfügung im Krankenhaus oft nicht wirkt

Es kommt regelmäßig vor, dass Patientenverfügungen missachtet werden

Ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes Pati­en­ten­ver­fü­gungs­for­mu­lar ist jedoch lei­der kein Garant dafür, dass sie auch hand­lungs­wei­send wird. Pfle­ge­un­ter­neh­men sind immer wie­der bereit, gegen Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu ver­sto­ßen, wie aus einer bun­des­wei­ten Umfra­ge des Pal­lia­tiv­me­di­zi­ners Mat­thi­as Thöns her­vor­geht. Von 155 Pfle­ge­diens­ten, die auf sei­ne schrift­li­che Anfra­ge geant­wor­tet hat­ten, erklär­ten sich 140 bereit, einen unheil­bar kran­ken Pati­en­ten, gegen den in sei­ner Patienten­verfügung doku­men­tier­ten Wil­len, mit künst­li­cher Beatmung am Leben zu erhal­ten. „Das spricht sehr für die Ver­mu­tung, dass weder Pati­en­ten­wil­le noch Pati­en­ten­wohl bei der Fort­set­zung der Beatmung aus­schlag­ge­bend waren“, kom­men­tiert Mat­thi­as Thöns. Es sei­en nicht zuletzt wirt­schaft­li­che Fehl­an­rei­ze, die zu sol­chen „Ange­bo­ten“ führ­ten. Die außer­kli­ni­sche Inten­siv­pfle­ge in Hei­men, Beatmungs-WGs (meh­re­re Pati­en­ten woh­nen zusam­men in einer Woh­nung und wer­den dort dau­er­haft beatmet) und Zuhau­se gilt als größ­ter Wachs­tums­markt im Gesund­heits­we­sen. Im Jahr 2003 wur­den 500 Pati­en­ten, im Jahr 2015 schon 15.000 Pati­en­ten inva­siv beatmet, bei jähr­li­chen Kos­ten von 250.000 bis 360.000 Euro pro Pati­ent.

Quel­le: www.quarks.de

Selbstbestimmung durch Vorsorge

Individuelle Vorsorge für ein humanes, würdevolles und selbstbestimmtes Lebensende

Mit einer Patienten­verfügung kön­nen wir fest­le­gen, wann wir an einer Erkran­kung lie­ber natür­lich ver­ster­ben wol­len. Sie kommt nur zur Anwen­dung, wenn wir nicht mehr sel­ber ent­schei­den kön­nen. Solan­ge wir das noch ein­sichts­voll kön­nen, gilt, was wir kom­mu­ni­zie­ren, und das kann etwas ganz ande­res sein, als was die Patienten­verfügung aus­sagt.

Die Ent­wick­lung der Medi­zin hat dazu geführt, dass das Ster­ben immer mehr mit Behand­lungs­ent­schei­dun­gen ver­bun­den ist. Dazu sagt der Pal­lia­tiv­me­di­zi­nerPal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung In der pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung geht es um die Ver­sor­gung von Men­schen mit unheil­ba­ren und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kun­gen sowie begrenz­ter Lebens­er­war­tung. Vor­rang haben dabei die Lin­de­rung von Beschwer­den und die Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät. Ärz­te kön­nen dafür Zusatz­aus­bil­dun­gen absol­vie­re und sich dann Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner nen­nen. Gian Dome­ni­co Bor­a­sio, dass es eine all­ge­gen­wär­ti­ge Über­the­ra­pie am Ende des Lebens gibt und das trotz erstaun­lich vie­ler Par­al­le­len zwi­schen Geburts- und Ster­be­vor­gang. Bei­des sind phy­sio­lo­gi­sche Vor­gän­ge, für wel­che die Natur Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, damit sie mög­lichst gut ablau­fen. In den meis­ten Fäl­len ist es am bes­ten, wenn sie durch ärzt­li­che Ein­grif­fe wenig gestört wer­den.

Der Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner Mat­thi­as Thöns schreibt dazu: „Die Pro­ble­ma­tik der Über­the­ra­pie betrifft direkt oder indi­rekt bis zu 75 % der Ster­ben­den. Sie schürt in der Bevöl­ke­rung Ängs­te und Miss­trau­en gegen­über einer als öko­no­mi­siert wahr­ge­nom­me­nen Medi­zin, bei der im Zwei­fel die ›Lebens­ver­län­ge­rung um jeden Preis‹ (den Aus­druck kann man wört­lich neh­men) den Vor­rang hat. Die Angst vor Über­the­ra­pie, also vor dem Aus­ge­lie­fert-Sein an eine als unmensch­lich emp­fun­de­ne Gesund­heits­in­dus­trie, ist ein wich­ti­ger Fak­tor für die Bit­te um Sui­zid­hil­fe und eines der größ­ten Pro­ble­me unse­res Gesund­heits­sys­tems.“

Wir müs­sen uns über­le­gen, was noch getan wer­den soll, wenn kör­per­li­che und/​‌oder geis­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen ein­tre­ten. Wie lan­ge soll gegen das Ster­ben ange­kämpft wer­den? Wie viel Ein­bu­ße von Lebens­qua­li­tät und Gebrech­lich­keit bin ich bereit, für eine even­tu­el­le Lebens­ver­län­ge­rung zu akzep­tie­ren? Was will ich in mei­nem Leben noch erle­ben und wann bin ich lebens­s­att und bereit zu ster­ben?

Eine Patienten­verfügung hat allein kei­ne siche­re Wir­kung. Es braucht immer Ver­trau­ens­per­so­nen, die für deren Beach­tung (not­falls gericht­lich) ein­tre­ten. In Deutsch­land ist nie­mand auto­ma­tisch bevoll­mäch­tigt (auch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge nicht!), wes­halb wir anbie­ten, für Sie Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. mit­zu­er­stel­len. Selbst wenn Sie nie­man­den haben, kön­nen Sie einen Betreu­ungs­ver­ein beauf­tra­gen, wenn nötig dann für Sie einen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. vor­zu­schla­gen.

Die Aus­ein­an­der­set­zung mit der eige­nen Sterb­lich­keit lohnt sich, um für das Ende bes­ser vor­sor­gen zu kön­nen. Nach der Erstel­lung der Vor­sor­ge­do­ku­men­te sind Sie in der Lage, bewuss­ter und inten­si­ver zu leben, sodass Sie, wenn Sie dann irgend­wann lebens­s­att (oder lei­dens­s­att) sind, das Leben bes­ser los­las­sen kön­nen. Dafür ist eine indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung die bes­te Vorsorge, für die Sie hier Ihre Festlegungen aus­wäh­len kön­nen.