Woran unser Gesundheitssystem krankt

Seit die Kut­zer-Kom­mis­si­on im Jahr 2004 vier Situa­ti­ons­be­schrei­bun­gen für die Anwend­bar­keit von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen erar­bei­tet hat, die auf der Web­site des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Jus­tiz (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) ver­öf­fent­licht wur­den, betrach­ten vie­le Men­schen die­se als das Maß aller Din­ge für ihre Vorsorge. Da auch Ver­tre­ter der bei­den gro­ßen Kir­chen in der Kom­mis­si­on betei­ligt waren, kann man anneh­men, dass sie mit den Ergeb­nis­sen auch ein­ver­stan­den waren. Fünf Jah­re spä­ter ver­ab­schie­de­te der Bun­des­tag das Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz, das fest­legt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu beach­ten sind.

Es ist sehr bedau­er­lich, dass ein Jahr spä­ter die Kir­chen ihre „Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge“ ver­öf­fent­lich­ten, in der sie zwei der vier ursprüng­li­chen Situa­tio­nen – näm­lich schwe­re Hirn­schä­di­gung und fort­ge­schrit­te­ne Demenz – weg­lie­ßen. Dies führ­te dazu, dass in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen immer mehr Men­schen in der letz­ten Lebens­pha­se durch Über­the­ra­pie am Ster­ben gehin­dert wer­den, was ins­be­son­de­re bei Hirn­schä­di­gung und Demenz sehr lan­ge dau­ern kann. Die­se men­schen­un­wür­di­ge Behand­lung führt häu­fig zu Burn­out bei Pfle­ge­kräf­ten und letzt­lich zu deren Kün­di­gung (im Schnitt inner­halb von fünf bis sie­ben Jah­ren), auch des­halb beschäf­ti­gen wir in Deutsch­land über 300.000 aus­län­di­sche Pfle­ge­kräf­te.

Neben dem oft nicht enden wol­len­den Leid der Patient:innen in die­sen Situa­tio­nen, ent­ste­hen gera­de für die Schwerst­be­trof­fe­nen aus­ufern­de Kos­ten, die von gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen meist ohne Prü­fung gezahlt wer­den. Es ist daher nicht ver­wun­der­lich, dass sie nun ein hohes Defi­zit mel­den und höhe­re Bei­trä­ge von ihren Mit­glie­dern ver­lan­gen.

Um das Pro­blem an der Wur­zel zu packen, müs­sen wir dafür sor­gen, dass es all­ge­mein erkannt wird, und die Vor­ga­ben des BMJ ver­bes­sert wer­den.

Die Situa­tio­nen des gemein­nüt­zi­gen Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge gUG könn­ten dabei als rich­tungs­wei­sen­de Vor­la­ge die­nen.

Was bringt den Dok­tor um sein Brot? Die Gesund­heit und der Tod.
Drum hält der Arzt, auf das er lebe, uns zwi­schen bei­den in der Schwe­be.

 – Eugen Roth

Ihre Patientenverfügung kann Sie Ihr Leben kosten

Stellen Sie sicher, dass Sie es dann auch wollen

Frank Spa­de, Diplom-Sozi­al­wirt und Ster­be­be­glei­ter

Mit einer Patienten­verfügung wird zu guten Zei­ten fest­ge­legt, wel­che Art Heil­be­hand­lung Ärz­te und Pfle­ge­kräf­te unter­las­sen sol­len, wenn eine Situa­ti­on ein­ge­tre­ten ist, in der man es nicht selbst kom­mu­ni­zie­ren kann. Es spricht sich her­um, dass Ange­hö­ri­ge nach deut­schem Recht nicht auto­ma­tisch bevoll­mäch­tigt sind, und nicht von sich aus über Behand­lun­gen ent­schei­den kön­nen. Dar­um sor­gen immer mehr Men­schen vor.

Folg­lich wird häu­fig z. B. bei der Auf­nah­me im Kran­ken­haus, nach einer Patienten­verfügung gefragt; aber zu wel­chem Zweck? Wenn der Pati­ent noch ein­wil­li­gungs­fä­hig ist, gilt sein aktu­el­ler Wil­le, d. h. er oder sie kann gefragt wer­den, was sie möch­te oder nicht möch­te. Das Vor­lie­gen bzw. die Kennt­nis des Inhalts einer Patienten­verfügung hat schon öfter zu fal­schen Schluss­fol­ge­run­gen der Ärz­te geführt. So wur­de voll ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Pati­en­ten gesagt, eine bestimm­te Behand­lung kön­ne nicht durch­ge­führt wer­den, weil sie in der Patienten­verfügung aus­ge­schlos­sen wur­de. Das, obwohl die meis­ten Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen mit einem Satz wie die­sem begin­nen: „Wenn ich mei­nen Wil­len nicht mehr bil­den oder äußern kann.“

Ein Arzt, der die­sen Satz gele­sen und einen voll ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Pati­en­ten vor sich hat, braucht danach nicht wei­ter­zu­le­sen, denn alles, was folgt, ist auf die Situa­ti­on nicht anwend­bar. War­um also die Patienten­verfügung früh­zei­tig vor­le­gen? Es wur­de inzwi­schen bereits in einer Stu­die1 belegt, dass Pati­en­ten, die eine Patienten­verfügung hat­ten, bei einem Darm­ver­schluss frü­her ver­stor­ben sind, als jene, die kei­ne hat­ten. Auch wird häu­fig fälsch­lich geschluss­fol­gert, dass das Vor­han­den­sein einer Patienten­verfügung auto­ma­tisch die Ein­stel­lung aller lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men nach sich zu zie­hen hat. Dem ist aber meis­tens nicht so. Vie­le Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen sind nur auf aus­sichts­lo­se Situa­tio­nen2 wie den unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt. (für den ethisch han­deln­de Ärz­te kei­ne Ver­fü­gung bräuch­ten) zuge­schnit­ten, obwohl das Gesetz von 2009 kei­ne Reich­wei­ten­be­schrän­kung vor­schreibt.

Wie soll­te dann mit einer Patienten­verfügung umge­gan­gen wer­den? Eine Patienten­verfügung gilt i. d. R. für Situa­tio­nen, die der Ver­fü­gen­de als so aus­sichts­los beur­teilt, dass er oder sie in ihnen nicht mehr behan­delt wer­den will, und lie­ber an einer Erkran­kung natür­lich ver­ster­ben möch­te. Vor 50 Jah­ren war das noch wei­test­ge­hend unum­gäng­lich, weil die Medi­zin noch nicht so weit ent­wi­ckelt war. Heu­te kann man mit einer Patienten­verfügung fest­le­gen, wann man lie­ber ster­ben will, statt Über­the­ra­pie über sich erge­hen las­sen zu müs­sen.

Es dürf­te für die meis­ten Men­schen zutref­fen, dass sie – solan­ge es ihnen noch eini­ger­ma­ßen gut geht – lie­ber spä­ter als frü­her ver­ster­ben wol­len. Dar­um ist es rat­sam, die Patienten­verfügung zu Hau­se zu las­sen, in der Hoff­nung, dass bei einem aku­ten Not­fall noch eine Ret­tung und Wie­der­her­stel­lung mög­lich ist. Die Patienten­verfügung ist die Absi­che­rung für den Fall, dass dies nicht mög­lich ist. Dafür ist es wich­tig, einen Hin­weis bei sich zu tra­gen, aus dem her­vor­geht, wer im Not­fall zu benach­rich­ti­gen ist. Wenn die­ser Hin­weis um die Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te gefal­tet bei sich getra­gen wird, kann er im Not­fall mit hoher Sicher­heit gefun­den wer­den. Wer selbst ins Kran­ken­haus geht, z. B. um sich ope­rie­ren zu las­sen, gibt bei der Auf­nah­me an, wel­che Per­so­nen im Not­fall benach­rich­tigt wer­den sol­len und dass die­se dann die Patienten­verfügung bei­brin­gen kön­nen.

Die­se Per­so­nen soll­ten mit Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. (z. B. Gesund­heits­voll­macht) aus­ge­stat­tet und so zu Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. gemacht wor­den sein. Sie soll­ten wis­sen, wo das Ori­gi­nal der Patienten­verfügung liegt und Zugang dazu haben. Es emp­fiehlt sich, die Ori­gi­nal­do­ku­men­te (ein­schließ­lich Voll­mach­ten) bei sich zu Hau­se auf­zu­be­wah­ren. Dann kön­nen die­se nicht vor­zei­tig miss­bräuch­lich benutzt wer­den und die Bevoll­mäch­tig­ten wis­sen, wo sie zu fin­den sind (was z. B. nach einem Umzug nicht immer der Fall ist). Dane­ben besteht so auch die Mög­lich­keit die Vor­sor­ge­do­ku­men­te jeder­zeit zu ändern. Die Bevoll­mäch­tig­ten soll­ten den Inhalt der Patienten­verfügung ken­nen, ver­ste­hen, die Festlegungen respek­tie­ren und die­se den Ärz­ten und Pfle­ge­kräf­ten gegen­über ange­mes­sen zur Kennt­nis und Durch­set­zung brin­gen kön­nen. Dafür sind Ange­hö­ri­ge nicht immer die bes­te Wahl, weil emo­tio­na­le Belas­tun­gen („wir kön­nen sie doch nicht ein­fach ster­ben las­sen!“) dem ent­ge­gen­ste­hen kön­nen.

Wenn ein Bevoll­mäch­tig­terBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ins Kran­ken­haus geru­fen wird, soll­te der ers­te Gedan­ke nicht der an die Patienten­verfügung sein, son­dern dar­an, ob der Ver­fü­gen­de wie­der gene­sen kann und wie schnell damit zu rech­nen ist. Das lässt sich evtl. schon bei den ers­ten Besu­chen abklä­ren. Wenn die Ver­fü­gen­de aber nicht inner­halb weni­ger Tage wie­der ansprech­bar ist, wird es Zeit, sich zu ver­ge­wis­sern, ob und was für den vor­lie­gen­den Fall ver­fügt wor­den ist. Wenn sich zeigt, dass die Patienten­verfügung auf die aktu­el­le Situa­ti­on anwend­bar ist, soll­te sie dem behan­deln­den Arzt zur Kennt­nis gebracht wer­den und mit ihm oder ihr bespro­chen wer­den, wel­che Schluss­fol­ge­run­gen dar­aus zu zie­hen sind. Dann zeigt sich, wie gut und dif­fe­ren­ziert die Ver­fü­gung ist.

Der Gesetz­ge­ber hat 2009 im § 1901a(1) fest­ge­legt (seit 01.01.2023 § 1827 BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch), dass der Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. (oder Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann.) prüft, ob die Festlegungen auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fen. Ist das der Fall, ist dem Wil­len des Ver­fü­gen­den „Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen.“

Wer sei­ne Patienten­verfügung zu Hau­se lässt und sei­ne Bevoll­mäch­tig­ten instru­iert hat, sie erst vor­zu­le­gen, wenn die Situa­ti­on im Sin­ne des Ver­fü­gen­den aus­sichts­los erscheint, könn­te dar­in sogar ver­mer­ken, dass er oder sie heu­te schon kei­ne Wie­der­be­le­bungs­ver­su­che wünscht, wohl wis­send, dass dies zunächst kei­nen Effekt haben wird, denn bei einem Herz-/Kreis­lauf­still­stand im öffent­li­chen Raum, wird zunächst alles getan wer­den, um zu hel­fen. Wenn die Wie­der­be­le­bung erfolg­reich war, ist das hof­fent­lich will­kom­men, aber wenn nicht und man sich in einer nicht-ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Situa­ti­on befin­det, kann mit dem Vor­le­gen der Patienten­verfügung erreicht wer­den, dass die lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men ein­ge­stellt wer­den.

Die­se Fest­le­gung ist gar nicht so abwe­gig, wie es auf den ers­ten Blick erschei­nen mag, wenn man weiß, wie gering die Aus­sich­ten sind, erfolg­reich wie­der­be­lebt zu wer­den. Schon ab drei Minu­ten ohne Sau­er­stoff­zu­fuhr zum Gehirn, set­zen Hirn­ab­bau­pro­zes­se ein, von denen nicht vor­her­sag­bar ist, wie sie aus­fal­len wer­den und ob sie rever­si­bel sind. Ab fünf Minu­ten, lie­gen die Chan­cen im per­sis­ten­ten vege­ta­ti­ven Sta­tus (häu­fig Wach­ko­ma genannt) zu enden, bei ca. 50 Pro­zent.3 Dazu soll­te berück­sich­tigt wer­den, dass die Chan­cen, im öffent­li­chen Raum wie­der­be­lebt zu wer­den und kei­ne blei­ben­den Schä­den davon zu tra­gen, im unte­ren ein­stel­li­gen Pro­zent­be­reich lie­gen und wenn es im Kran­ken­haus geschieht, auch nur bei ca. 30 Pro­zent. Das liegt unter ande­rem dar­an, dass Lai­en häu­fig mit der Herz­druck­mas­sa­ge über­for­dert sind, und selbst wenn sie kor­rekt durch­ge­führt wird, deren Anwen­dung die mög­li­chen gra­vie­ren­den Fol­gen auch nur her­aus­zö­gern, aber nicht abso­lut ver­hin­dern kann, aber auch dar­an, dass Ret­tungs­kräf­te, z. B. in Ber­lin, zwi­schen sechs und acht Minu­ten benö­ti­gen, um zur Ret­tungs­stel­le zu gelan­gen (in länd­li­chen Gegen­den häu­fig wesent­lich län­ger).

Die­se Über­le­gun­gen sol­len den Auf­wand, der getrie­ben wird, um Men­schen zu ret­ten, nicht in Fra­ge stel­len, denn jedes Leben ist es Wert, geret­tet zu wer­den. Aber es rela­ti­viert die Hoff­nun­gen, die man sich machen kann, ohne, oder nur mit gering­fü­gi­gen Schä­den wei­ter­le­ben zu kön­nen, und führt zu Über­le­gun­gen, sich vor den wahr­schein­li­che­ren Fehl­schlä­gen schüt­zen zu wol­len.

Anders könn­te es sein, wenn sich das Leben dem Ende zuneigt und ein frü­he­res Ster­ben erwünscht ist, um einem Dahin­sie­chen zu ent­ge­hen. Dann könn­te die Patienten­verfügung schon früh­zei­tig vor­ge­legt wer­den, damit z. B. im Pfle­ge­heim bekannt ist, dass auf Wie­der­be­le­bungs­ver­su­che heu­te schon ver­zich­tet wer­den soll, oder dass bei blei­ben­der Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit, lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men zu unter­blei­ben haben. Wenn die­se Situa­tio­nen bei der Erstel­lung der Patienten­verfügung bedacht wur­den, kann die Angst, in einem Pfle­ge­heim dahin­sie­chen zu müs­sen, redu­ziert wer­den und viel­leicht sogar einen posi­ti­ven Ein­fluss auf die hohe Zahl der Alters­sui­zi­de haben.

Fazit: Wer selbst bestim­men will, wel­che Behand­lun­gen in aus­sichts­los erschei­nen­den Situa­tio­nen unter­blei­ben sol­len, kommt um eine Patienten­verfügung nicht her­um. Geeig­ne­te Bevoll­mäch­tig­te, die die Wün­sche und Sor­gen gut ken­nen und die Festlegungen respek­tie­ren, soll­ten für die Durch­set­zung der Ver­fü­gung sor­gen, wenn eine Situa­ti­on der Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ein­ge­tre­ten ist und die Über­zeu­gung besteht, der Pati­ent wür­de in die­ser Situa­ti­on vor­zie­hen, natür­lich ver­ster­ben zu dür­fen. Eine Patienten­verfügung vor­zu­le­gen, bevor eine sol­che Situa­ti­on ein­ge­tre­ten ist, kann aller­dings kon­tra­pro­duk­tiv sein.

Erst­ver­öf­fent­licht: 04.05.2015, über­ar­bei­tet: 02.08.2025

Zum Autor: Frank Spa­de, Diplom-Sozi­al­wirt, Huma­nis­ti­scher Bera­ter und Ster­be­be­glei­ter, Regio­nal­be­auf­trag­ter des BIVA-Pfle­ge­schutz­bun­des sowie Geschäfts­füh­rer und Vor­sor­ge­be­ra­ter des Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge gUG4.

  1. https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/831030/verzicht-reanimation-per-patientenverfuegung-frueher-grab.html (abge­fragt 02.08.2025)
  2. Z. B. die Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge – Hand­rei­chung und For­mu­lar, wo es heißt: „wenn ich mich ent­we­der aller Wahr­schein­lich­keit nach unab­wend­bar im unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess oder im End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit befin­de“
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Herz-Lungen-Wiederbelebung#Prognose (abge­fragt 02.08.2025)
  4. https://www.patientensorge.de

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Freiwilliger Verzicht auf Essen und Trinken (Sterbefasten)

Ster­be­fas­ten ist eine alt-ehr­wür­di­ge Metho­de sein Leben selbst­be­stimmt, wür­de­voll und auf huma­ne Wei­se zu been­den. Men­schen und Tie­re tun dies seit Jahr­mil­lio­nen. Lei­der ist dies in unse­rer Zeit in Ver­ges­sen­heit gera­ten, weil das Ster­ben über­wie­gend außer­halb des fami­liä­ren Umfel­des statt­fin­det.

Es gehört zum natür­li­chen Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt., dass häu­fig zunächst die Nah­rungs- und spä­ter auch die Flüs­sig­keits­auf­nah­me redu­ziert und dann ganz ein­ge­stellt wird. Die Auf­nah­me von auch nur gerin­gen Men­gen Flüs­sig­keit, bei­spiels­wei­se bei der Medi­ka­men­ten­ein­nah­me, ver­zö­gert das Ster­ben und kann bei künst­li­cher Flüs­sig­keits­zu­fuhr sogar zu zusätz­li­chen Beschwer­den füh­ren.

Wer schon mal gefas­tet hat, weiß, dass der Hun­ger nach weni­gen Tagen auf­hört. Eine Fas­ten­re­gel besagt, dass man erst wie­der anfan­gen soll­te zu essen, wenn der Hun­ger zurück­kommt, das kann aber eini­ge Wochen dau­ern. Solan­ge wei­ter­hin getrun­ken wird, sind kei­ne blei­ben­den Schä­den zu erwar­ten. Bei län­ge­rem Fas­ten schüt­tet der Kör­per Endor­phi­ne aus, was das Hun­gern erträg­li­cher macht und zu eupho­ri­schen Gefühls­zu­stän­den füh­ren kann.

Wer jedoch ster­ben will, stellt auch die Flüs­sig­keits­zu­fuhr ein, spült aber regel­mä­ßig den Mund aus, um kei­nen Durst zu lei­den. Die­se Art, das Ster­ben zu beschleu­ni­gen, kann im Unter­schied zu ande­ren Suizid­methoden wäh­rend der ers­ten Zeit abge­bro­chen wer­den, ohne blei­ben­de Fol­gen befürch­ten zu müs­sen. Bei kon­se­quen­ter Durch­füh­rung ist – abhän­gig von Kon­sti­tu­ti­on und Grund­er­kran­kung – in fast drei Vier­teln der Fäl­le inner­halb von 14 Tagen mit dem Tod zu rech­nen. Durch die Aus­trock­nung haben die Nie­ren zu wenig Flüs­sig­keit, um ihre Aus­schei­dungs­funk­ti­on auf­recht­zu­er­hal­ten. Es kommt zum aku­ten Nie­ren­ver­sa­gen mit einer Erhö­hung des Harn­stoffs im Blut, was mit der Zeit schläf­rig macht. Der Tod tritt dann in der Regel im Schlaf durch Herz­still­stand ein.

Empi­ri­schen Unter­su­chun­gen zufol­ge ist der Ver­zicht auf Essen und Trin­ken bei Ster­ben­den in der Regel nicht leid­voll, ein län­ge­rer Ster­be­pro­zess kann aber zu einer Belas­tung für Betrof­fe­ne sowie auch für deren Ange­hö­ri­ge bzw. Nahe­ste­hen­de und Pfle­gen­de wer­den.

Der frei­wil­li­ge Ver­zicht auf Essen und Trin­ken (FVET) bedeu­tet, dass der Ster­be­wil­li­ge Essen und Trin­ken ablehnt, es darf ihm oder ihr aber nicht vor­ent­hal­ten wer­den. Somit liegt die „Tat­herr­schaft“ bei der ster­be­wil­li­gen Per­son.

Häu­fig wird behaup­tet, dass dabei die so genann­te Garan­ten­pflichtGaran­ten­pflicht Garan­ten­pflicht bezeich­net im Straf­recht die Pflicht, dafür ein­zu­ste­hen, dass ein bestimm­ter tat­be­stand­li­cher „Erfolg“ nicht ein­tritt. Sie ist Vor­aus­set­zung für eine Straf­bar­keit wegen Unter­las­sens, soweit es sich um ein soge­nann­tes unech­tes Unter­las­sungs­de­likt han­delt. Die ver­pflich­te­te Per­son heißt Garant. Wiki­pe­dia zum Tra­gen kommt, die ver­langt, dass bei einer bewusst­lo­sen Per­son sofort Hil­fe zu leis­ten ist. Wenn ein Sui­zi­dent das Bewusst­sein ver­liert, liegt nach Mei­nung des Bun­des­ge­richts­hofs ein Unglücks­fall im Sin­ne des § 323c StGB vor. Das kann aber ver­nünf­ti­ger­wei­se nur beim Auf­fin­den einer bewusst­lo­sen Per­son ange­nom­men wer­den, wo die Ursa­che und Umstän­de nicht bekannt sind.

Um grö­ße­re Sicher­heit zu haben, emp­fiehlt es sich, vor­sorg­lich Ver­trau­ens­per­so­nen (Ange­hö­ri­ge und Nahe­ste­hen­de) in den Plan ein­zu­wei­hen und sich deren Unter­stüt­zung zu ver­si­chern. Wer auf Num­mer sicher gehen will, soll­te zusätz­lich eine Patienten­verfügung oder einen Not­fall­bo­gen aus­fül­len und/​oder das Doku­ment „Modi­fi­zie­rung der Garan­ten­pflicht“ nut­zen, um die beglei­ten­den Per­so­nen zu schüt­zen und den eige­nen Wil­len zu doku­men­tie­ren.

Auch kann es hilf­reich sein, einen Arzt des Ver­trau­ens um die pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Beglei­tung zu bit­ten. Da der Arzt mit sei­nen Bei­trä­gen nicht hilft, das Ster­ben her­bei­zu­füh­ren, son­dern nur even­tuelles Lei­den lin­dert und für das Wohl des Pati­en­ten sorgt, han­delt er im Ein­klang mit sei­ner Stan­des­ethik und macht sich nicht straf­bar. Ärz­ten ist es jedoch frei­ge­stellt, ob sie es mit ihren eige­nen ethi­schen Grund­sät­zen in Ein­klang sehen, dabei zu hel­fen oder nicht.

Im Zwei­fel kann auch abge­war­tet wer­den, ob Beschwer­den ein­set­zen, bei denen die palliativ­medizinische Unter­stüt­zung eines Arz­tes wün­schens­wert ist und ihn erst dann rufen. Dann kann dem Arzt nicht unter­stellt wer­den, er wäre in der Absicht tätig, eine Selbst­tö­tung zu för­dern. Aller­dings dürf­te es für den Arzt dann schwer sein, die Situa­ti­on rich­tig ein­zu­schät­zen und evtl. auf die sofor­ti­ge Ein­wei­sung ins Kran­ken­haus zu bestehen. Da hilft eine strik­te Patienten­verfügung, wie die hier ange­bo­te­ne.                                                                     – Autor: Frank Spa­de

An die­ser Stel­le sei auch auf ein kur­zes Video des Autors ver­wie­sen: Plä­doy­er für das Ster­be­fas­ten – Bei­trag zur ARD-The­men­wo­che »Leben mit dem Tod«

Behandlung im Voraus Planen

Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen sol­len medi­zi­ni­sches Han­deln lei­ten, wenn Pati­en­ten kri­tisch erkran­ken und ihren Behand­lungs­wil­len nicht mehr selbst äußern kön­nen. Sie haben jedoch in den letz­ten Jahr­zehn­ten wenig bewirkt, mei­nen die Autoren. Ein neu­er Ansatz könn­te dies ändern.

… Was so ein­fach scheint, muss 50 Jah­re spä­ter auch hier­zu­lan­de als weit­ge­hend geschei­tert ange­se­hen wer­den, wie zuvor schon in den USA. Das Kon­zept der Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, wie es in Deutsch­land ange­wen­det wird, hat sich – unge­ach­tet des Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes aus dem Jahr 2009 – als nicht erfolg­reich erwie­sen: Noch immer hat nur eine Min­der­heit selbst hoch­be­tag­ter pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen eine Patienten­verfügung, und die­se ist für Situa­tio­nen, in denen sie gebraucht wird, meist nicht aus­sa­ge­kräf­tig und damit nutz­los. Das bestä­ti­gen empi­ri­sche Erhe­bun­gen sowie BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof-Urtei­le aus jüngs­ter Zeit. …

Dies ist ein Aus­zug aus der hier ver­link­ten PDF-Datei …

Ver­fas­ser u. a.: Prof. Dr. med. Jür­gen in der Schmit­ten 
Insti­tut für All­ge­mein­me­di­zin
Medi­zi­ni­sche Fakul­tät der Hein­rich-Hei­ne-Uni­ver­si­tät
40225 Düs­sel­dorf, Moo­ren­stra­ße 5