Patientenverfügungen leisten oft nicht, was von ihnen erwartet wird

Woran liegt es und was lässt sich tun?

2009 wur­de im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gere­gelt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen befolgt wer­den müs­sen, wenn sie auf die aktu­el­le Situa­ti­on zutref­fen und kon­kre­te Anwei­sun­gen ent­hal­ten. Letz­te­res wur­de 2016 in einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof) in Erin­ne­rung gebracht. Eigent­lich also nichts Neu­es, aber wer liest schon ein Gesetz, bevor er eine Patienten­verfügung auf­setzt, zumal im Inter­net unzäh­li­ge Ange­bo­te zu fin­den sind, die es schein­bar leich­ter machen. Tat­säch­lich gibt es aber erheb­li­che Unter­schie­de, was die Reich­wei­te von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen betrifft, d. h., in wel­chen Situa­tio­nen sie beach­tet wer­den muss. Zudem wur­de fest­ge­legt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu beach­ten sind.

Eine Patienten­verfügung wird erst benö­tigt, wenn der eige­ne Wil­len nicht mehr kom­mu­ni­ziert wer­den kann. Selbst wenn das noch geht, fällt es vie­len schwer zu ent­schei­den, auf wel­che Behand­lung sie lie­ber ver­zich­ten wol­len, weil die Kon­se­quen­zen nicht voll­um­fäng­lich bekannt sind oder ver­stan­den wer­den.

Die aller­meis­ten Pati­en­ten­ver­fü­gungs­vor­la­gen ori­en­tie­ren sich an den Emp­feh­lun­gen des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) von 2004, die in ihrer Reich­wei­ten­vor­ga­be sehr ein­ge­schränkt waren und lei­der heu­te noch sind, obwohl das Gesetz von 2009 wei­ter­ge­hen­de Festlegungen zulässt. Es gibt eini­ge ande­re Ange­bo­te, die zulas­sen, die Reich­wei­te enger oder wei­ter zu fas­sen. Das Spek­trum geht dabei von Lebens­schutz bis Ster­be­hil­fe, wobei die meis­ten Ange­bo­te irgend­wo dazwi­schen lie­gen.

Den größ­ten Lebens­schutz dürf­te zur­zeit jemand haben, der kei­ne Patienten­verfügung, aber eine gute Kran­ken­ver­si­che­rung hat, dann kann erwar­tet wer­den, dass alles getan wird, um das Ster­ben zu ver­hin­dern bzw. hin­aus­zu­zö­gern.

Dem am nächs­ten kommt die soge­nann­te Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge, deren Vor­ga­be die Ableh­nung lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men nur im unab­wend­ba­ren, unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess oder End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Erkran­kung vor­sieht. In einer sol­chen Situa­ti­on, wür­de ein ethisch han­deln­der Arzt aber sowie­so nichts mehr tun, um das Ster­ben zu ver­hin­dern, denn es ist ja bereits »unab­wend­bar«, bzw. der Pati­ent ist »aus­the­ra­piertaus­the­ra­piert Ärzt­li­che Dia­gno­se, die besagt, dass eine Gene­sung the­ra­peu­tisch nicht mehr zu erwar­ten ist. Als Kon­se­quenz soll­te dann eine pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung fol­gen, die Leid­lin­de­rung als vor­ran­gi­ges Ziel ver­folgt.«. Hier muss man fra­gen dür­fen: Wem nützt es, dass in aus­sichts­lo­sen Fäl­len, eine Ster­be­ver­zö­ge­rung durch die­se „Pati­en­ten­vor­sor­ge“ legi­ti­miert erscheint?

Am ande­ren Ende des Spek­trums sind die bei­den Pati­en­ten­ver­fü­gungs­mo­del­le des Huma­nis­ti­schen Ver­bands Deutsch­lands (HVD). Deren Stan­dard-Patienten­verfügung hat die Wahl­mög­lich­kei­ten erheb­lich über die Vor­ga­ben des BMJ hin­aus erwei­tert. Zudem wird eine kos­ten­lo­se Bera­tung ange­bo­ten sowie die qua­li­fi­zier­te Erstel­lung von Patienten­verfügung und Vor­sor­ge­voll­mach­ten. Die Erstel­lung einer Stan­dard-Patienten­verfügung kos­tet 60 Euro. Alter­na­tiv bie­tet der HVD eine soge­nann­te Opti­ma­le Patienten­verfügung an, die als die bes­se­re Patienten­verfügung bewor­ben wird, aber 160 Euro kos­tet. Unver­ständ­lich ist, war­um eine huma­nis­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on zwei kon­kur­rie­ren­de Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen anbie­tet und so viel Geld dafür ver­langt. Kon­se­quen­ter und huma­nis­ti­scher wäre es, bei­de in einer Ver­si­on zu ver­ei­nen, wie wir es hier getan haben.

Die Wahl­mög­lich­kei­ten gehen sogar so weit, dass lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men bei Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen und/​oder die Behand­lung bei schwe­rer Hirn­ver­let­zung zeit­lich begrenzt wer­den kann. Außer­dem ist es mög­lich, Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men bei Herz-/Kreis­lauf­still­stand abso­lut aus­zu­schlie­ßen.

Wer noch am Leben teil­ha­ben und sich selb­stän­dig bewe­gen kann, schließt dadurch eine Wie­der­be­le­bung zunächst nicht aus, denn die Patienten­verfügung liegt meist Zuhau­se, was auch gut so ist, denn wer noch unter­wegs sein kann, will höchst­wahr­schein­lich noch leben. Wenn aber nach einer fehl­ge­schla­ge­nen Wie­der­be­le­bung, bei Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit, die Ver­fü­gung zur Kennt­nis gelangt, muss die wei­te­re Behand­lung ein­ge­stellt wer­den. Dann kann an einer Erkran­kung natür­lich ver­stor­ben wer­den, so wie es die Groß­el­tern und alle Gene­ra­tio­nen davor noch muss­ten (oder durf­ten), weil die Medi­zin noch nicht anders konn­te.

Anders ist es, wenn man bereits pfle­ge­be­dürf­tig ist und in einer Pfle­ge­ein­rich­tung betreut wird. Dann soll­te der Inhalt der Patienten­verfügung bekannt sein und eine Kopie in der Pfle­ge­ak­te lie­gen. Wenn die Ver­fü­gung dies klar zum Aus­druck bringt, kann der behan­deln­de Arzt Pfle­gen­de dar­auf hin­wei­sen, dass nun auf kei­nen Fall mehr wie­der­be­lebt wer­den soll. Dazu kann in der Ver­fü­gung auch die Benach­rich­ti­gung eines Not­arz­tes aus­ge­schlos­sen wer­den. Statt­des­sen soll­ten dann Haus- oder Bereit­schafts­arztHaus- oder Bereit­schafts­arzt denn ein Not­arzt müss­te unver­züg­lich wie­der­be­le­ben und hät­te kei­ne Zeit eine Patienten­verfügung zu prü­fen geru­fen wer­den.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen könn­ten nicht bereit sein, das dann zu respek­tie­ren. Vor­ge­scho­ben wird die Angst wegen unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung belangt zu wer­den, was aber bei einer auf die Situa­ti­on pas­sen­den, kon­kre­ten Patienten­verfügung nicht der Fall wäre. Eine Behand­lung gegen den Wil­len der betrof­fe­nen Per­son ist dage­gen als Kör­per­ver­let­zung straf­bar, was lei­der die wenigs­ten wis­sen. Dar­um ist es hilf­reich, wenn der behan­deln­de Arzt in einer vor­aus­schau­en­den Not­fall­pla­nung ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen schrift­lich doku­men­tiert hat.

Lei­der gibt es bis­her kei­ne glaub­wür­di­ge Instanz, die die Qua­li­tät ange­bo­te­ner Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ver­gleicht und beur­teilt. Unglück­li­cher­wei­se hat sich die für sowas prä­de­sti­nier­te Stif­tung Waren­test selbst dis­qua­li­fi­ziert, indem sie eine eige­ne Patienten­verfügung her­aus­ge­ge­ben hat und damit ver­sucht Geld ein­zu­neh­men. Bei einem Ver­gleich wür­de deut­lich wer­den, dass ihre eige­ne nicht über die Emp­feh­lun­gen des BMJ hin­aus­geht, dafür aber die mög­li­chen Festlegungen teil­wei­se unnö­tig ver­kom­pli­ziert.

Das macht die Situa­ti­on für einen Vor­sor­ge­wil­li­gen natür­lich nicht ein­fa­cher. Nahe­lie­gend wäre, sich von einem Arzt bera­ten zu las­sen, doch dürf­te auch die­sem der Über­blick feh­len oder die Kennt­nis­se und Bereit­schaft, eine indi­vi­du­el­le Patienten­verfügung zu erstel­len, denn die Bera­tung zur Patienten­verfügung ist kei­ne kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung. Da das Ziel einer Patienten­verfügung das Zulas­sen eines natür­li­chen Ster­bens ist, könn­te ein Arzt zudem in einen Gewis­sens­kon­flikt kom­men, wenn er mög­li­cher­wei­se sei­ne Auf­ga­be vor­ran­gig in der Lebens­er­hal­tung sieht.

Da Ärz­te mit Ster­be­ver­hin­de­rung viel Geld ein­neh­men kön­nen, kann dies zu einem Inter­es­sens­kon­flikt füh­ren, der in der Qua­li­tät der Patienten­verfügung zum Aus­druck kom­men kann. Aber Ärz­te sind nicht von Haus aus qua­li­fi­ziert zu Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu bera­ten, denn die wenigs­ten haben Erfah­rung mit Ster­ben­den, auch weil Haus­be­su­che sich finan­zi­ell nicht mehr loh­nen. Zudem hat der Gesetz­ge­ber die Bera­tung zur Patienten­verfügung nicht als kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung vor­ge­se­hen.

Man­cher meint, sich von einem Anwalt oder Notar bera­ten las­sen zu müs­sen, doch fehlt denen dazu meist die medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on, sodass sie oft einen vor­ge­fer­tig­ten Text benut­zen und rela­tiv hohe Gebüh­ren ver­lan­gen.

Wer genau weiß, was er will, kann sich die pas­sen­de Patienten­verfügung aus­su­chen, doch dürf­te den meis­ten dafür der Über­blick feh­len, denn es gibt unzäh­li­ge Anbie­ter. Sich aber mit dem ers­ten For­mu­lar, das einem begeg­net, aus Unkennt­nis zu begnü­gen, kann leid­vol­le Fol­gen haben. Glück im Unglück hat dann, wer sein Leid nicht mehr wahr­neh­men kann, aber sehr schlimm ist es für die, die ihr Leid erfah­ren und ihren Wil­len nicht mehr zum Aus­druck brin­gen kön­nen.

Zum Ver­gleich hier vier sehr unter­schied­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gungs-Ange­bo­te:

  1. Bro­schü­re der Christ­li­chen Pati­en­ten­vor­sor­ge zum herunter­laden oder bestel­len …
  2. Text­bau­stei­ne aus der Bro­schü­re „Patienten­verfügung“ des BMJ als Text­da­tei …
  3. Stan­dard­pa­ti­en­ten­ver­fü­gung des Huma­nis­ti­schen Ver­bands zum herunter­laden …
  4. Aus­wahl­bö­gen für die indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung des Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge zum herunter­laden …