Selbstbestimmung durch Vorsorge

Individuelle Vorsorge für ein humanes, würdevolles und selbstbestimmtes Lebensende

Mit einer Patienten­verfügung kön­nen wir fest­le­gen, wann wir an einer Erkran­kung lie­ber natür­lich ver­ster­ben wol­len. Sie kommt nur zur Anwen­dung, wenn wir nicht mehr sel­ber ent­schei­den kön­nen. Solan­ge wir das noch ein­sichts­voll kön­nen, gilt, was wir kom­mu­ni­zie­ren, und das kann etwas ganz ande­res sein, als was die Patienten­verfügung aus­sagt.

Die Ent­wick­lung der Medi­zin hat dazu geführt, dass das Ster­ben immer mehr mit Behand­lungs­ent­schei­dun­gen ver­bun­den ist. Dazu sagt der Pal­lia­tiv­me­di­zi­nerPal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung In der pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung geht es um die Ver­sor­gung von Men­schen mit unheil­ba­ren und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kun­gen sowie begrenz­ter Lebens­er­war­tung. Vor­rang haben dabei die Lin­de­rung von Beschwer­den und die Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät. Ärz­te kön­nen dafür Zusatz­aus­bil­dun­gen absol­vie­re und sich dann Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner nen­nen. Gian Dome­ni­co Bor­a­sio, dass es eine all­ge­gen­wär­ti­ge Über­the­ra­pie am Ende des Lebens gibt und das trotz erstaun­lich vie­ler Par­al­le­len zwi­schen Geburts- und Ster­be­vor­gang. Bei­des sind phy­sio­lo­gi­sche Vor­gän­ge, für wel­che die Natur Vor­keh­run­gen getrof­fen hat, damit sie mög­lichst gut ablau­fen. In den meis­ten Fäl­len ist es am bes­ten, wenn sie durch ärzt­li­che Ein­grif­fe wenig gestört wer­den.

Der Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner Mat­thi­as Thöns schreibt dazu: „Die Pro­ble­ma­tik der Über­the­ra­pie betrifft direkt oder indi­rekt bis zu 75 % der Ster­ben­den. Sie schürt in der Bevöl­ke­rung Ängs­te und Miss­trau­en gegen­über einer als öko­no­mi­siert wahr­ge­nom­me­nen Medi­zin, bei der im Zwei­fel die ›Lebens­ver­län­ge­rung um jeden Preis‹ (den Aus­druck kann man wört­lich neh­men) den Vor­rang hat. Die Angst vor Über­the­ra­pie, also vor dem Aus­ge­lie­fert-Sein an eine als unmensch­lich emp­fun­de­ne Gesund­heits­in­dus­trie, ist ein wich­ti­ger Fak­tor für die Bit­te um Sui­zid­hil­fe und eines der größ­ten Pro­ble­me unse­res Gesund­heits­sys­tems.“

Wir müs­sen uns über­le­gen, was noch getan wer­den soll, wenn kör­per­li­che und/​‌oder geis­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen ein­tre­ten. Wie lan­ge soll gegen das Ster­ben ange­kämpft wer­den? Wie viel Ein­bu­ße von Lebens­qua­li­tät und Gebrech­lich­keit bin ich bereit, für eine even­tu­el­le Lebens­ver­län­ge­rung zu akzep­tie­ren? Was will ich in mei­nem Leben noch erle­ben und wann bin ich lebens­s­att und bereit zu ster­ben?

Eine Patienten­verfügung hat allein kei­ne siche­re Wir­kung. Es braucht immer Ver­trau­ens­per­so­nen, die für deren Beach­tung (not­falls gericht­lich) ein­tre­ten. In Deutsch­land ist nie­mand auto­ma­tisch bevoll­mäch­tigt (auch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge nicht!), wes­halb wir anbie­ten, für Sie Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. mit­zu­er­stel­len. Selbst wenn Sie nie­man­den haben, kön­nen Sie einen Betreu­ungs­ver­ein beauf­tra­gen, wenn nötig dann für Sie einen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. vor­zu­schla­gen.

Die Aus­ein­an­der­set­zung mit der eige­nen Sterb­lich­keit lohnt sich, um für das Ende bes­ser vor­sor­gen zu kön­nen. Nach der Erstel­lung der Vor­sor­ge­do­ku­men­te sind Sie in der Lage, bewuss­ter und inten­si­ver zu leben, sodass Sie, wenn Sie dann irgend­wann lebens­s­att (oder lei­dens­s­att) sind, das Leben bes­ser los­las­sen kön­nen. Dafür ist eine indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung die bes­te Vorsorge, für die Sie hier Ihre Festlegungen aus­wäh­len kön­nen.

Patientenverfügungen leisten oft nicht, was von ihnen erwartet wird

Woran liegt es und was lässt sich tun?

2009 wur­de im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gere­gelt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen befolgt wer­den müs­sen, wenn sie auf die aktu­el­le Situa­ti­on zutref­fen und kon­kre­te Anwei­sun­gen ent­hal­ten. Letz­te­res wur­de 2016 in einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof) in Erin­ne­rung gebracht. Eigent­lich also nichts Neu­es, aber wer liest schon ein Gesetz, bevor er eine Patienten­verfügung auf­setzt, zumal im Inter­net unzäh­li­ge Ange­bo­te zu fin­den sind, die es schein­bar leich­ter machen. Tat­säch­lich gibt es aber erheb­li­che Unter­schie­de, was die Reich­wei­te von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen betrifft, d. h., in wel­chen Situa­tio­nen sie beach­tet wer­den muss. Zudem wur­de fest­ge­legt, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu beach­ten sind.

Eine Patienten­verfügung wird erst benö­tigt, wenn der eige­ne Wil­len nicht mehr kom­mu­ni­ziert wer­den kann. Selbst wenn das noch geht, fällt es vie­len schwer zu ent­schei­den, auf wel­che Behand­lung sie lie­ber ver­zich­ten wol­len, weil die Kon­se­quen­zen nicht voll­um­fäng­lich bekannt sind oder ver­stan­den wer­den.

Die aller­meis­ten Pati­en­ten­ver­fü­gungs­vor­la­gen ori­en­tie­ren sich an den Emp­feh­lun­gen des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) von 2004, die in ihrer Reich­wei­ten­vor­ga­be sehr ein­ge­schränkt waren und lei­der heu­te noch sind, obwohl das Gesetz von 2009 wei­ter­ge­hen­de Festlegungen zulässt. Es gibt eini­ge ande­re Ange­bo­te, die zulas­sen, die Reich­wei­te enger oder wei­ter zu fas­sen. Das Spek­trum geht dabei von Lebens­schutz bis Ster­be­hil­fe, wobei die meis­ten Ange­bo­te irgend­wo dazwi­schen lie­gen.

Den größ­ten Lebens­schutz dürf­te zur­zeit jemand haben, der kei­ne Patienten­verfügung, aber eine gute Kran­ken­ver­si­che­rung hat, dann kann erwar­tet wer­den, dass alles getan wird, um das Ster­ben zu ver­hin­dern bzw. hin­aus­zu­zö­gern.

Dem am nächs­ten kommt die soge­nann­te Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge, deren Vor­ga­be die Ableh­nung lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men nur im unab­wend­ba­ren, unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess oder End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Erkran­kung vor­sieht. In einer sol­chen Situa­ti­on, wür­de ein ethisch han­deln­der Arzt aber sowie­so nichts mehr tun, um das Ster­ben zu ver­hin­dern, denn es ist ja bereits »unab­wend­bar«, bzw. der Pati­ent ist »aus­the­ra­piertaus­the­ra­piert Ärzt­li­che Dia­gno­se, die besagt, dass eine Gene­sung the­ra­peu­tisch nicht mehr zu erwar­ten ist. Als Kon­se­quenz soll­te dann eine pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Behand­lung fol­gen, die Leid­lin­de­rung als vor­ran­gi­ges Ziel ver­folgt.«. Hier muss man fra­gen dür­fen: Wem nützt es, dass in aus­sichts­lo­sen Fäl­len, eine Ster­be­ver­zö­ge­rung durch die­se „Pati­en­ten­vor­sor­ge“ legi­ti­miert erscheint?

Am ande­ren Ende des Spek­trums sind die bei­den Pati­en­ten­ver­fü­gungs­mo­del­le des Huma­nis­ti­schen Ver­bands Deutsch­lands (HVD). Deren Stan­dard-Patienten­verfügung hat die Wahl­mög­lich­kei­ten erheb­lich über die Vor­ga­ben des BMJ hin­aus erwei­tert. Zudem wird eine kos­ten­lo­se Bera­tung ange­bo­ten sowie die qua­li­fi­zier­te Erstel­lung von Patienten­verfügung und Vor­sor­ge­voll­mach­ten. Die Erstel­lung einer Stan­dard-Patienten­verfügung kos­tet 60 Euro. Alter­na­tiv bie­tet der HVD eine soge­nann­te Opti­ma­le Patienten­verfügung an, die als die bes­se­re Patienten­verfügung bewor­ben wird, aber 160 Euro kos­tet. Unver­ständ­lich ist, war­um eine huma­nis­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on zwei kon­kur­rie­ren­de Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen anbie­tet und so viel Geld dafür ver­langt. Kon­se­quen­ter und huma­nis­ti­scher wäre es, bei­de in einer Ver­si­on zu ver­ei­nen, wie wir es hier getan haben.

Die Wahl­mög­lich­kei­ten gehen sogar so weit, dass lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men bei Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen und/​oder die Behand­lung bei schwe­rer Hirn­ver­let­zung zeit­lich begrenzt wer­den kann. Außer­dem ist es mög­lich, Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men bei Herz-/Kreis­lauf­still­stand abso­lut aus­zu­schlie­ßen.

Wer noch am Leben teil­ha­ben und sich selb­stän­dig bewe­gen kann, schließt dadurch eine Wie­der­be­le­bung zunächst nicht aus, denn die Patienten­verfügung liegt meist Zuhau­se, was auch gut so ist, denn wer noch unter­wegs sein kann, will höchst­wahr­schein­lich noch leben. Wenn aber nach einer fehl­ge­schla­ge­nen Wie­der­be­le­bung, bei Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit, die Ver­fü­gung zur Kennt­nis gelangt, muss die wei­te­re Behand­lung ein­ge­stellt wer­den. Dann kann an einer Erkran­kung natür­lich ver­stor­ben wer­den, so wie es die Groß­el­tern und alle Gene­ra­tio­nen davor noch muss­ten (oder durf­ten), weil die Medi­zin noch nicht anders konn­te.

Anders ist es, wenn man bereits pfle­ge­be­dürf­tig ist und in einer Pfle­ge­ein­rich­tung betreut wird. Dann soll­te der Inhalt der Patienten­verfügung bekannt sein und eine Kopie in der Pfle­ge­ak­te lie­gen. Wenn die Ver­fü­gung dies klar zum Aus­druck bringt, kann der behan­deln­de Arzt Pfle­gen­de dar­auf hin­wei­sen, dass nun auf kei­nen Fall mehr wie­der­be­lebt wer­den soll. Dazu kann in der Ver­fü­gung auch die Benach­rich­ti­gung eines Not­arz­tes aus­ge­schlos­sen wer­den. Statt­des­sen soll­ten dann Haus- oder Bereit­schafts­arztHaus- oder Bereit­schafts­arzt denn ein Not­arzt müss­te unver­züg­lich wie­der­be­le­ben und hät­te kei­ne Zeit eine Patienten­verfügung zu prü­fen geru­fen wer­den.

Pfle­ge­ein­rich­tun­gen könn­ten nicht bereit sein, das dann zu respek­tie­ren. Vor­ge­scho­ben wird die Angst wegen unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung belangt zu wer­den, was aber bei einer auf die Situa­ti­on pas­sen­den, kon­kre­ten Patienten­verfügung nicht der Fall wäre. Eine Behand­lung gegen den Wil­len der betrof­fe­nen Per­son ist dage­gen als Kör­per­ver­let­zung straf­bar, was lei­der die wenigs­ten wis­sen. Dar­um ist es hilf­reich, wenn der behan­deln­de Arzt in einer vor­aus­schau­en­den Not­fall­pla­nung ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen schrift­lich doku­men­tiert hat.

Lei­der gibt es bis­her kei­ne glaub­wür­di­ge Instanz, die die Qua­li­tät ange­bo­te­ner Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen ver­gleicht und beur­teilt. Unglück­li­cher­wei­se hat sich die für sowas prä­de­sti­nier­te Stif­tung Waren­test selbst dis­qua­li­fi­ziert, indem sie eine eige­ne Patienten­verfügung her­aus­ge­ge­ben hat und damit ver­sucht Geld ein­zu­neh­men. Bei einem Ver­gleich wür­de deut­lich wer­den, dass ihre eige­ne nicht über die Emp­feh­lun­gen des BMJ hin­aus­geht, dafür aber die mög­li­chen Festlegungen teil­wei­se unnö­tig ver­kom­pli­ziert.

Das macht die Situa­ti­on für einen Vor­sor­ge­wil­li­gen natür­lich nicht ein­fa­cher. Nahe­lie­gend wäre, sich von einem Arzt bera­ten zu las­sen, doch dürf­te auch die­sem der Über­blick feh­len oder die Kennt­nis­se und Bereit­schaft, eine indi­vi­du­el­le Patienten­verfügung zu erstel­len, denn die Bera­tung zur Patienten­verfügung ist kei­ne kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung. Da das Ziel einer Patienten­verfügung das Zulas­sen eines natür­li­chen Ster­bens ist, könn­te ein Arzt zudem in einen Gewis­sens­kon­flikt kom­men, wenn er mög­li­cher­wei­se sei­ne Auf­ga­be vor­ran­gig in der Lebens­er­hal­tung sieht.

Da Ärz­te mit Ster­be­ver­hin­de­rung viel Geld ein­neh­men kön­nen, kann dies zu einem Inter­es­sens­kon­flikt füh­ren, der in der Qua­li­tät der Patienten­verfügung zum Aus­druck kom­men kann. Aber Ärz­te sind nicht von Haus aus qua­li­fi­ziert zu Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu bera­ten, denn die wenigs­ten haben Erfah­rung mit Ster­ben­den, auch weil Haus­be­su­che sich finan­zi­ell nicht mehr loh­nen. Zudem hat der Gesetz­ge­ber die Bera­tung zur Patienten­verfügung nicht als kas­sen­ärzt­li­che Leis­tung vor­ge­se­hen.

Man­cher meint, sich von einem Anwalt oder Notar bera­ten las­sen zu müs­sen, doch fehlt denen dazu meist die medi­zi­ni­sche Qua­li­fi­ka­ti­on, sodass sie oft einen vor­ge­fer­tig­ten Text benut­zen und rela­tiv hohe Gebüh­ren ver­lan­gen.

Wer genau weiß, was er will, kann sich die pas­sen­de Patienten­verfügung aus­su­chen, doch dürf­te den meis­ten dafür der Über­blick feh­len, denn es gibt unzäh­li­ge Anbie­ter. Sich aber mit dem ers­ten For­mu­lar, das einem begeg­net, aus Unkennt­nis zu begnü­gen, kann leid­vol­le Fol­gen haben. Glück im Unglück hat dann, wer sein Leid nicht mehr wahr­neh­men kann, aber sehr schlimm ist es für die, die ihr Leid erfah­ren und ihren Wil­len nicht mehr zum Aus­druck brin­gen kön­nen.

Zum Ver­gleich hier vier sehr unter­schied­li­che Pati­en­ten­ver­fü­gungs-Ange­bo­te:

  1. Bro­schü­re der Christ­li­chen Pati­en­ten­vor­sor­ge zum herunter­laden oder bestel­len …
  2. Text­bau­stei­ne aus der Bro­schü­re „Patienten­verfügung“ des BMJ als Text­da­tei …
  3. Stan­dard­pa­ti­en­ten­ver­fü­gung des Huma­nis­ti­schen Ver­bands zum herunter­laden …
  4. Aus­wahl­bö­gen für die indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung des Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge zum herunter­laden …

Vorsorge für ein würdevolles, selbstbestimmtes Lebensende

Eine Patienten­verfügung zu haben kann einen in Sicher­heit wie­gen, aber vie­le Ver­fü­gun­gen grei­fen erst spä­ter, als man es sich viel­leicht erhofft hat. Allen vor­an die soge­nann­te »Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge«, die erst zur Anwen­dung kommt, wenn der unmit­tel­ba­re Ster­be­pro­zess oder das End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit erreicht ist. Weder weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz, noch schwe­re, aus­sichts­lo­se Hirn­schä­di­gung sind damit abge­deckt, wie es 2004 vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) unter Mit­wir­kung von Kir­chen­ver­tre­tern mal fest­ge­legt wor­den war.

Das 2009 ver­ab­schie­de­te soge­nann­te Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz sieht sogar vor, dass Festlegungen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu respek­tie­ren sind. Ein Jahr danach haben die christ­li­chen Kir­chen ihre stark ein­ge­schränk­te Pati­en­ten­vor­sor­ge ver­öf­fent­licht. Man kann sich fra­gen: Wem nützt das? Wer dabei an die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen von Cari­tas und Dia­ko­nie denkt, könn­te recht haben, denn denen blei­ben damit ihre Kun­den erhal­ten, da auch eine so unge­nü­gen­de Patienten­verfügung for­mal­ju­ris­tisch als Doku­men­ta­ti­on des eige­nen Wil­lens gewer­tet wer­den muss und so die Wei­ter­be­hand­lung in nicht auf­ge­führ­ten Situa­tio­nen legi­ti­miert. Aber auch die von vie­len Anbie­tern genutz­ten Vor­ga­ben des BMJ schrän­ken den Wir­kungs­grad einer Patienten­verfügung stär­ker ein, als es erschei­nen mag und von einer sol­chen Auto­ri­tät zu erwar­ten wäre.

Wesent­lich wei­ter geht da die Patienten­verfügung des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des (HVD), der anbie­tet, Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen nach den eige­nen Festlegungen zu erstel­len und dazu sogar kos­ten­los berät. Da der Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen hat­te, die Bera­tung zur Patienten­verfügung zu einer kas­sen­ärzt­li­chen Leis­tung zu machen, sind Ärz­te nicht moti­viert, sich in der Hin­sicht fort­zu­bil­den. Wenn sie auch kei­ne Haus­be­su­che bei Ster­ben­den machen oder in einem Pfle­ge­heim oder Hos­pizHos­piz Ein Hos­piz ist eine Ein­rich­tung der Ster­be­be­glei­tung, die meist über nur weni­ge Bet­ten ver­fügt und ähn­lich wie ein klei­nes Pfle­ge­heim orga­ni­siert ist. Dort wird das Ziel ver­folgt, ster­ben­den Men­schen ein wür­di­ges und selbst­be­stimm­tes Leben bis zuletzt zu ermög­li­chen. Nur wer als Pal­lia­tiv­pa­ti­ent ein­ge­stuft ist und (noch) nicht in einer sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tung lebt, kann in ein Hos­piz kom­men. Wegen der weni­gen Bet­ten, kann es schwer sein, einen Hos­piz­platz zu bekom­men. Alter­na­tiv gibt es ambu­lan­te Hos­piz­diens­te, die auch in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen oder Zuhau­se Ster­ben­de beglei­ten, aber nicht pfle­gen. Men­schen pfle­gen, dürf­ten ihnen auch die not­wen­di­ge Erfah­rung dazu feh­len. Noch weni­ger qua­li­fi­ziert dazu sind Rechts­an­wäl­te und Nota­re, es sei denn, sie haben – wie RA Putz aus Mün­chen – Medi­zin stu­diert, bevor sie Jurist wur­den und/​oder haben das Medi­zin­recht zu ihrem Spe­zi­al­ge­biet gemacht. Aber auch das For­mu­lar von Putz geht über das des BMJ nicht wesent­lich hin­aus. Grund­sätz­lich geht es in einer Patienten­verfügung weni­ger um recht­li­che als um medi­zi­ni­sche Festlegungen.

Der Bereich Patienten­verfügung des HVD hat einen Fra­ge­bo­gen ent­wi­ckelt, der einem hilft, not­wen­di­ge Festlegungen zu machen. Dabei wird ange­bo­ten, die Reich­wei­te auf Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit aus­zu­deh­nen, sowie auf lebens­be­droh­li­che Erkran­kung bei Demenz, eine Hirn­schä­di­gung – wo die Wie­der­erlan­gung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit aus­ge­schlos­sen ist – und/​oder auf eine zeit­li­che Behand­lungs­be­gren­zung bei Hirn­schä­di­gung sowie um die abso­lu­te Ableh­nung von Wie­der­be­le­bungs­ver­su­chen und/​oder Inten­siv­me­di­zinInten­siv­me­di­zin Die Inten­siv­me­di­zin ist ein medi­zi­ni­sches Fach­ge­biet mit inter­dis­zi­pli­nä­rem Cha­rak­ter, das sich mit Moni­to­ring, Dia­gnos­tik und The­ra­pie akut lebens­be­droh­li­cher Zustän­de und Krank­hei­ten befasst. Das geschieht meist in beson­ders aus­ge­rüs­te­ten Sta­tio­nen eines Kran­ken­hau­ses, den soge­nann­ten Inten­siv­sta­tio­nen. Wiki­pe­dia zu erwei­tern. Der Fra­ge­bo­gen kann online ein­ge­se­hen und aus­ge­füllt wer­den, und die fer­ti­gen Doku­men­te mit Vor­sor­ge­voll­mach­ten (alles in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung) wer­den dann umge­hend zuge­sandt. Wei­ter geht da nur die hier ange­bo­te­ne indi­vi­du­ell-kon­kre­te Patienten­verfügung.

Mit einer Patienten­verfügung allein ist es jedoch nicht getan. Es braucht auch Ver­trau­ens­per­so­nen, die deren Inhalt ken­nen, ver­ste­hen und respek­tie­ren sowie bereit sind, ihn zur Kennt­nis und Gel­tung zu brin­gen, wenn die/​der Ver­fü­gen­de es sel­ber nicht mehr kann. Die­se soge­nann­ten Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. müs­sen mit ent­spre­chen­den Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. aus­ge­stat­tet sein. Zur eige­nen Sicher­heit soll­te dann ein Hin­weis­kärt­chen mit deren Kon­takt­da­ten bei sich getra­gen wer­den, aus dem auch her­vor­geht, dass eine Patienten­verfügung exis­tiert. Wenn nicht bekannt wird, dass es Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. gibt, kann es pas­sie­ren, dass ein Amts­be­treu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. bestellt wird, der den eige­nen Wil­len nicht kennt und evtl. nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen oder sei­ner eige­nen Über­zeu­gung ent­schei­det.

Wenn es kei­ne geeig­ne­ten Bevoll­mäch­tig­ten (mehr) gibt, kann vor­sorg­lich mit einem Betreu­ungs­ver­ein alles Wich­ti­ge abge­spro­chen und gere­gelt wer­den. Die­ser soll­te ein Ori­gi­nal der Patienten­verfügung vor­lie­gen haben und wird bei Bedarf dem zustän­di­gen Betreu­ungs­ge­richt einen sei­ner ehren­amt­li­chen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. als recht­li­chen Ver­tre­ter vor­schla­gen.

Ist die Patientenverfügung gescheitert?

Am 1. Sep­tem­ber 2019 wur­de das Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz 10 Jah­re alt. Da konn­te man sich schon fra­gen: Ist das ein Grund zum Fei­ern? Im Prin­zip ja, aber in vie­len Ein­zel­fäl­len wohl eher nicht, denn die Patienten­verfügung gibt es nicht. Es gibt hun­der­te Anbie­ter, deren Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen teil­wei­se ähn­lich, aber dann doch in wich­ti­gen Punk­ten unter­schied­lich sind. Für einen Lai­en sind die­se Unter­schie­de kaum zu erken­nen und wenn doch, ist die Kon­se­quenz oft nicht offen­sicht­lich. Das Haupt­pro­blem liegt dar­in, dass eine Patienten­verfügung erst zur Anwen­dung kommt, wenn die Per­son ihren Wil­len schon nicht mehr kom­mu­ni­zie­ren kann. Wer kann dann sagen, ob die Patienten­verfügung dem aktu­el­len Wil­len der Per­son ent­spre­chen wür­de? Ärz­te und Pfle­ge­kräf­te kön­nen sich dann aber auf den Text der Ver­fü­gung beru­fen und so oft behaup­ten, dass die Per­son in der aktu­el­len Situa­ti­on noch vom Ster­ben abge­hal­ten wer­den woll­te. Wie kann das sein?

Im Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz wur­de fest­ge­legt, dass Voll­jäh­ri­ge Vor­aus­ver­fü­gun­gen für ihr Lebens­en­de auf­set­zen kön­nen und die­se von Ärz­ten und Pfle­ge­kräf­ten zu beach­ten sind. Ent­schei­den­de Bestim­mung dar­in ist, dass Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen »unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung« gel­ten kön­nen. Das hat weni­ger Beach­tung gefun­den als die Bestim­mung, dass Festlegungen kon­kret zu sein haben. Was das genau ist, steht nicht fest, aber hat schon Anwäl­te und Rich­ter bis zum Bun­des­ge­richts­hof beschäf­tigt.

2004 hat­te eine Arbeits­grup­pe beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz (BMJBMJ Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz) Emp­feh­lun­gen für Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen erar­bei­tet, die heu­te noch im Wesent­li­chen unver­än­dert vom BMJ ange­bo­ten wer­den. Die meis­ten Anbie­ter haben sich dar­an ori­en­tiert und ver­lan­gen teil­wei­se für etwas Geld, was beim BMJ kos­ten­los zu haben ist, wie die Ver­brau­cher­zen­tra­le fest­ge­stellt hat. 

Die ers­te Situa­ti­ons­be­schrei­bung des BMJ zeigt schon, wie beschränkt die Vor­ga­ben sind, sie lau­tet: „Wenn ich mich aller Wahr­schein­lich­keit nach unab­wend­bar im unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess befin­de.“ Nun kann kei­ner genau sagen, wann bei einem Men­schen der Ster­be­pro­zess begon­nen hat, was damit voll­stän­dig in die Dia­gno­se­ho­heitDia­gno­se­ho­heit Es braucht medi­zi­ni­sche Exper­ti­se, um eine Dia­gno­se stel­len zu kön­nen. von Ärz­ten gelegt ist. Wenn man sich dann über­legt, dass Kran­ken­häu­ser Wirt­schafts­un­ter­neh­men sind, die mit Behand­lun­gen Geld ver­die­nen wollen/​müssen, dann darf unter­stellt wer­den, dass das Inter­es­se, zu dia­gnos­ti­zie­ren, die­se Situa­ti­on sei ein­ge­tre­ten, aus wirt­schaft­li­cher Sicht gering ist. Was die­se Situa­ti­ons­be­schrei­bung aber noch unwirk­sa­mer macht, ist der Umstand, dass sie durch drei Ein­schrän­kun­gen ein­ge­lei­tet ist, näm­lich „aller Wahr­schein­lich­keit nach“, „unab­wend­bar“ und „unmit­tel­bar“. Der Pal­lia­tiv­me­di­zi­nerPal­lia­tiv­me­di­zi­ni­sche Betreu­ung In der pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung geht es um die Ver­sor­gung von Men­schen mit unheil­ba­ren und weit fort­ge­schrit­te­nen Erkran­kun­gen sowie begrenz­ter Lebens­er­war­tung. Vor­rang haben dabei die Lin­de­rung von Beschwer­den und die Stei­ge­rung der Lebens­qua­li­tät. Ärz­te kön­nen dafür Zusatz­aus­bil­dun­gen absol­vie­re und sich dann Pal­lia­tiv­me­di­zi­ner nen­nen. Mat­thi­as Thöns sieht im Effekt ein Ster­be­ver­län­ge­rungs­kar­tell am Werk, das am Lebens­en­de teil­wei­se mit Über­the­ra­pie noch hohe Gewin­ne ein­strei­chen will.

Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann./​Angehörige sind da macht­los, weil Ärz­te die Dia­gno­se­ho­heit haben und im Zwei­fel Juris­ten nach dem Text der Patienten­verfügung urtei­len, der zu oft nicht kon­kret genug ist.

Zum Glück ist das nicht die ein­zi­ge Situa­ti­ons­be­schrei­bung. Die zwei­te sagt, die Ver­fü­gung sol­le beach­tet wer­den, „im End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Erkran­kung“. Hier kann man sich aber auch wie­der strei­ten, wann denn das erreicht ist. Um hier ein wenig mehr Sicher­heit zu geben, heißt es beim BMJ, dass dies gel­ten sol­le, auch „wenn der Todes­zeit­punkt noch nicht abseh­bar ist“. Die­ser Zusatz bezieht sich aller­dings nur auf die­se zwei­te Situa­ti­ons­be­schrei­bung! 

Beim BMJ gibt es dann noch zwei wei­te­re Situa­ti­ons­be­schrei­bun­gen, näm­lich zunächst bezo­gen auf eine schwe­re Hirn­schä­di­gung, bei der zwei Ärz­te dia­gnos­ti­ziert haben müs­sen, dass kei­ne Bes­se­rung zu erwar­ten ist. Man darf sich fra­gen, war­um dies zwei Ärz­te dia­gnos­ti­zie­ren müs­sen. Ist zu erwar­ten, dass ein Arzt zu früh die­se sel­te­ne Dia­gno­se stellt? Unter den gegen­wär­ti­gen öko­no­mi­schen Bedin­gun­gen wohl eher nicht. Die­se ein­ge­bau­te Hür­de führt dann eher dazu, dass län­ger behan­delt wird, zumal nicht immer gleich ein Arzt zur Ver­fü­gung steht, der qua­li­fi­ziert ist, die ver­lang­te Zweit­dia­gno­se zu stel­len. Wenn auf der ande­ren Sei­te aber, ein Bevoll­mäch­tig­terBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. der Mei­nung ist, die ers­te Dia­gno­se wür­de nicht zutref­fen und der Pati­ent sol­le wei­ter­be­han­delt wer­den, steht einem nach gel­ten­dem Recht zu, eine Zweit­mei­nung ein­zu­ho­len oder die Behand­lung einem ande­ren Arzt zu über­ant­wor­ten. War­um also zwei Dia­gno­sen bin­dend vor­schrei­ben? Auch hier kann man sich fra­gen: Wem nützt das?

Die vier­te und letz­te Situa­ti­ons­be­schrei­bung, die das BMJ anbie­tet, bezieht sich auf eine weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz. Kri­te­ri­um ist hier, dass der Pati­ent Nah­rung und Flüs­sig­keit, selbst bei aus­dau­ern­der Hil­fe­stel­lung, schon nicht mehr auf natür­li­che Wei­se zu sich nimmt. Nicht mehr essen zu kön­nen, ist schon schlimm genug, aber wer möch­te dann noch durch ora­le Flüs­sig­keits­ga­be (z. B. mit einer Schna­bel­tas­se) vom Ster­ben abge­hal­ten wer­den? Dass ein ster­ben­der Mensch kei­nen Durst lei­den soll, ist selbst­ver­ständ­lich, doch kann das durch fach­ge­rech­te Mund- und Schleim­haut­pfle­ge ein­fach bewirkt wer­den.

Nun gibt es Anbie­ter von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, die zugleich Betrei­ber von Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen sind. Wie ist es zu ver­ste­hen, dass bei dem deutsch­land­weit größ­ten die­ser Anbie­ter, nicht nur die Situa­tio­nen schwe­re Hirn­schä­di­gung und weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz nicht ange­bo­ten wer­den, son­dern auch der Zusatz bei der zwei­ten Situa­ti­on: „wenn der Todes­zeit­punkt noch nicht abseh­bar ist“ gestri­chen wur­de? Damit ist sicher­ge­stellt, dass Pati­en­ten, die des­sen Patienten­verfügung nut­zen, noch sehr lan­ge legal vom Ster­ben abge­hal­ten wer­den kön­nen. 

Vor­sor­ge­wil­li­ge, denen die­se soge­nann­te „Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge“ vor­ge­legt wird, kön­nen glau­ben, dass sie damit abge­si­chert sind. Doch dürf­te häu­fig selbst der­je­ni­ge, der die­se Bro­schü­re aus­hän­digt, nicht wis­sen, wie ein­ge­schränkt sie ist. Auch dürf­te sich nicht jede/​r die Mühe machen, die gan­ze 46-sei­ti­ge Bro­schü­re durch­zu­le­sen. Dort steht auf Sei­te 21f tat­säch­lich, wie die Situa­tio­nen erwei­tert wer­den könn­ten, aber bei­spiel­haft nur auf die schwe­re Hirn­schä­di­gung bezo­gen. Dort fin­den wir die Situa­ti­ons­be­schrei­bung des BMJ wie­der, jedoch mit dem Zusatz, dass sie nur gel­ten soll, wenn „eine aku­te Zweit­er­kran­kung hin­zu­kommt“. 

Es wäre wün­schens­wert gewe­sen, wenn das BMJ 2009 sei­ne Pati­en­ten­ver­fü­gungs-Emp­feh­lung gemäß dem Gesetz wei­ter­ent­wi­ckelt hät­te. Alter­na­tiv könn­te es auch hilf­reich sein, wenn es eine Instanz gäbe, die die Ange­bo­te der ver­schie­de­nen Anbie­ter ver­gleicht und ein Qua­li­täts­ur­teil abgibt, so wie wir es von der Stif­tung Waren­test auf ande­re Pro­duk­te bezo­gen ken­nen. Lei­der haben die Ver­brau­cher­zen­tra­len sich dadurch dis­qua­li­fi­ziert, dass sie eine eige­ne Pati­en­ten­ver­fü­gungs­bro­schü­re her­aus­ge­ben und die natür­lich für das Non­plus­ul­tra hal­ten.