Vorsorge & Selbstbestimmung: Patientenverfügung

18. Februar 2026, 17–19 Uhr, in der Stadtbibliothek Spandau

Was soll­te eine Patienten­verfügung beinhal­ten? Wel­che recht­li­chen Aspek­te sind zu beach­ten? Wel­che wei­te­ren Vor­sor­ge­do­ku­men­te gibt es?

Wenn eine Patienten­verfügung nicht ein­deu­tig ist, ent­schei­den ande­re – oft mit Hightech‑Medizin, selbst wenn der Mensch nicht mehr ansprech­bar ist.
Wie lässt sich qual­vol­le Über­the­ra­pie ver­hin­dern?
Der Vor­trag zeigt, wel­che Gren­zen vie­le Ver­fü­gun­gen haben und wie sie sinn­voll erwei­tert wer­den kön­nen.

Refe­rent: Frank Spa­de

Ort: Stadt­bi­blio­thek Span­dau, 13597 Ber­lin, Carl-Schurz-Stra­ße 13

Anmel­dung: 030 90279–551 oder

Die Teil­nah­me ist kos­ten­los

Vorsorge für die letzte Lebensphase

8. Juni 2026, 10–12 Uhr, im Treffpunkt Freizeit

Wenn eine Patienten­verfügung nicht ein­deu­tig ist, ent­schei­den ande­re – oft mit Hightech‑Medizin, selbst wenn der Mensch nicht mehr ansprech­bar ist.
Wie lässt sich qual­vol­le Über­the­ra­pie ver­hin­dern?
Der Vor­trag zeigt, wel­che Gren­zen vie­le Ver­fü­gun­gen haben und wie sie sinn­voll erwei­tert wer­den kön­nen.

Refe­rent: Frank Spa­de

Ort: Treff­punkt Frei­zeit, 14469 Pots­dam, Am Neu­en Gar­ten 64

Die Teil­nah­me ist kos­ten­los

Ihre Patientenverfügung kann Sie Ihr Leben kosten

Stellen Sie sicher, dass Sie es dann auch wollen

Frank Spa­de, Diplom-Sozi­al­wirt und Ster­be­be­glei­ter

Mit einer Patienten­verfügung wird zu guten Zei­ten fest­ge­legt, wel­che Art Heil­be­hand­lung Ärz­te und Pfle­ge­kräf­te unter­las­sen sol­len, wenn eine Situa­ti­on ein­ge­tre­ten ist, in der man es nicht selbst kom­mu­ni­zie­ren kann. Es spricht sich her­um, dass Ange­hö­ri­ge nach deut­schem Recht nicht auto­ma­tisch bevoll­mäch­tigt sind, und nicht von sich aus über Behand­lun­gen ent­schei­den kön­nen. Dar­um sor­gen immer mehr Men­schen vor.

Folg­lich wird häu­fig z. B. bei der Auf­nah­me im Kran­ken­haus, nach einer Patienten­verfügung gefragt; aber zu wel­chem Zweck? Wenn der Pati­ent noch ein­wil­li­gungs­fä­hig ist, gilt sein aktu­el­ler Wil­le, d. h. er oder sie kann gefragt wer­den, was sie möch­te oder nicht möch­te. Das Vor­lie­gen bzw. die Kennt­nis des Inhalts einer Patienten­verfügung hat schon öfter zu fal­schen Schluss­fol­ge­run­gen der Ärz­te geführt. So wur­de voll ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Pati­en­ten gesagt, eine bestimm­te Behand­lung kön­ne nicht durch­ge­führt wer­den, weil sie in der Patienten­verfügung aus­ge­schlos­sen wur­de. Das, obwohl die meis­ten Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen mit einem Satz wie die­sem begin­nen: „Wenn ich mei­nen Wil­len nicht mehr bil­den oder äußern kann.“

Ein Arzt, der die­sen Satz gele­sen und einen voll ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Pati­en­ten vor sich hat, braucht danach nicht wei­ter­zu­le­sen, denn alles, was folgt, ist auf die Situa­ti­on nicht anwend­bar. War­um also die Patienten­verfügung früh­zei­tig vor­le­gen? Es wur­de inzwi­schen bereits in einer Stu­die1 belegt, dass Pati­en­ten, die eine Patienten­verfügung hat­ten, bei einem Darm­ver­schluss frü­her ver­stor­ben sind, als jene, die kei­ne hat­ten. Auch wird häu­fig fälsch­lich geschluss­fol­gert, dass das Vor­han­den­sein einer Patienten­verfügung auto­ma­tisch die Ein­stel­lung aller lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men nach sich zu zie­hen hat. Dem ist aber meis­tens nicht so. Vie­le Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen sind nur auf aus­sichts­lo­se Situa­tio­nen2 wie den unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zessSter­be­pha­se Als Ster­be­pha­se oder Ster­be­pro­zess wer­den die letz­ten Lebens­stun­den und Tage eines Men­schen bezeich­net, in denen der Kör­per sich auf den Tod vor­be­rei­tet. Die­se Pha­se kann ver­schie­de­ne kör­per­li­che und emo­tio­na­le Ver­än­de­run­gen mit sich brin­gen, wie eine Abnah­me von kör­per­li­chen Funk­tio­nen, Ver­än­de­run­gen im Bewusst­sein und mög­li­cher­wei­se auch einen Rück­zug von der Umwelt. (für den ethisch han­deln­de Ärz­te kei­ne Ver­fü­gung bräuch­ten) zuge­schnit­ten, obwohl das Gesetz von 2009 kei­ne Reich­wei­ten­be­schrän­kung vor­schreibt.

Wie soll­te dann mit einer Patienten­verfügung umge­gan­gen wer­den? Eine Patienten­verfügung gilt i. d. R. für Situa­tio­nen, die der Ver­fü­gen­de als so aus­sichts­los beur­teilt, dass er oder sie in ihnen nicht mehr behan­delt wer­den will, und lie­ber an einer Erkran­kung natür­lich ver­ster­ben möch­te. Vor 50 Jah­ren war das noch wei­test­ge­hend unum­gäng­lich, weil die Medi­zin noch nicht so weit ent­wi­ckelt war. Heu­te kann man mit einer Patienten­verfügung fest­le­gen, wann man lie­ber ster­ben will, statt Über­the­ra­pie über sich erge­hen las­sen zu müs­sen.

Es dürf­te für die meis­ten Men­schen zutref­fen, dass sie – solan­ge es ihnen noch eini­ger­ma­ßen gut geht – lie­ber spä­ter als frü­her ver­ster­ben wol­len. Dar­um ist es rat­sam, die Patienten­verfügung zu Hau­se zu las­sen, in der Hoff­nung, dass bei einem aku­ten Not­fall noch eine Ret­tung und Wie­der­her­stel­lung mög­lich ist. Die Patienten­verfügung ist die Absi­che­rung für den Fall, dass dies nicht mög­lich ist. Dafür ist es wich­tig, einen Hin­weis bei sich zu tra­gen, aus dem her­vor­geht, wer im Not­fall zu benach­rich­ti­gen ist. Wenn die­ser Hin­weis um die Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te gefal­tet bei sich getra­gen wird, kann er im Not­fall mit hoher Sicher­heit gefun­den wer­den. Wer selbst ins Kran­ken­haus geht, z. B. um sich ope­rie­ren zu las­sen, gibt bei der Auf­nah­me an, wel­che Per­so­nen im Not­fall benach­rich­tigt wer­den sol­len und dass die­se dann die Patienten­verfügung bei­brin­gen kön­nen.

Die­se Per­so­nen soll­ten mit Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. (z. B. Gesund­heits­voll­macht) aus­ge­stat­tet und so zu Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. gemacht wor­den sein. Sie soll­ten wis­sen, wo das Ori­gi­nal der Patienten­verfügung liegt und Zugang dazu haben. Es emp­fiehlt sich, die Ori­gi­nal­do­ku­men­te (ein­schließ­lich Voll­mach­ten) bei sich zu Hau­se auf­zu­be­wah­ren. Dann kön­nen die­se nicht vor­zei­tig miss­bräuch­lich benutzt wer­den und die Bevoll­mäch­tig­ten wis­sen, wo sie zu fin­den sind (was z. B. nach einem Umzug nicht immer der Fall ist). Dane­ben besteht so auch die Mög­lich­keit die Vor­sor­ge­do­ku­men­te jeder­zeit zu ändern. Die Bevoll­mäch­tig­ten soll­ten den Inhalt der Patienten­verfügung ken­nen, ver­ste­hen, die Festlegungen respek­tie­ren und die­se den Ärz­ten und Pfle­ge­kräf­ten gegen­über ange­mes­sen zur Kennt­nis und Durch­set­zung brin­gen kön­nen. Dafür sind Ange­hö­ri­ge nicht immer die bes­te Wahl, weil emo­tio­na­le Belas­tun­gen („wir kön­nen sie doch nicht ein­fach ster­ben las­sen!“) dem ent­ge­gen­ste­hen kön­nen.

Wenn ein Bevoll­mäch­tig­terBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ins Kran­ken­haus geru­fen wird, soll­te der ers­te Gedan­ke nicht der an die Patienten­verfügung sein, son­dern dar­an, ob der Ver­fü­gen­de wie­der gene­sen kann und wie schnell damit zu rech­nen ist. Das lässt sich evtl. schon bei den ers­ten Besu­chen abklä­ren. Wenn die Ver­fü­gen­de aber nicht inner­halb weni­ger Tage wie­der ansprech­bar ist, wird es Zeit, sich zu ver­ge­wis­sern, ob und was für den vor­lie­gen­den Fall ver­fügt wor­den ist. Wenn sich zeigt, dass die Patienten­verfügung auf die aktu­el­le Situa­ti­on anwend­bar ist, soll­te sie dem behan­deln­den Arzt zur Kennt­nis gebracht wer­den und mit ihm oder ihr bespro­chen wer­den, wel­che Schluss­fol­ge­run­gen dar­aus zu zie­hen sind. Dann zeigt sich, wie gut und dif­fe­ren­ziert die Ver­fü­gung ist.

Der Gesetz­ge­ber hat 2009 im § 1901a(1) fest­ge­legt (seit 01.01.2023 § 1827 BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch), dass der Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. (oder Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann.) prüft, ob die Festlegungen auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fen. Ist das der Fall, ist dem Wil­len des Ver­fü­gen­den „Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen.“

Wer sei­ne Patienten­verfügung zu Hau­se lässt und sei­ne Bevoll­mäch­tig­ten instru­iert hat, sie erst vor­zu­le­gen, wenn die Situa­ti­on im Sin­ne des Ver­fü­gen­den aus­sichts­los erscheint, könn­te dar­in sogar ver­mer­ken, dass er oder sie heu­te schon kei­ne Wie­der­be­le­bungs­ver­su­che wünscht, wohl wis­send, dass dies zunächst kei­nen Effekt haben wird, denn bei einem Herz-/Kreis­lauf­still­stand im öffent­li­chen Raum, wird zunächst alles getan wer­den, um zu hel­fen. Wenn die Wie­der­be­le­bung erfolg­reich war, ist das hof­fent­lich will­kom­men, aber wenn nicht und man sich in einer nicht-ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Situa­ti­on befin­det, kann mit dem Vor­le­gen der Patienten­verfügung erreicht wer­den, dass die lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men ein­ge­stellt wer­den.

Die­se Fest­le­gung ist gar nicht so abwe­gig, wie es auf den ers­ten Blick erschei­nen mag, wenn man weiß, wie gering die Aus­sich­ten sind, erfolg­reich wie­der­be­lebt zu wer­den. Schon ab drei Minu­ten ohne Sau­er­stoff­zu­fuhr zum Gehirn, set­zen Hirn­ab­bau­pro­zes­se ein, von denen nicht vor­her­sag­bar ist, wie sie aus­fal­len wer­den und ob sie rever­si­bel sind. Ab fünf Minu­ten, lie­gen die Chan­cen im per­sis­ten­ten vege­ta­ti­ven Sta­tus (häu­fig Wach­ko­ma genannt) zu enden, bei ca. 50 Pro­zent.3 Dazu soll­te berück­sich­tigt wer­den, dass die Chan­cen, im öffent­li­chen Raum wie­der­be­lebt zu wer­den und kei­ne blei­ben­den Schä­den davon zu tra­gen, im unte­ren ein­stel­li­gen Pro­zent­be­reich lie­gen und wenn es im Kran­ken­haus geschieht, auch nur bei ca. 30 Pro­zent. Das liegt unter ande­rem dar­an, dass Lai­en häu­fig mit der Herz­druck­mas­sa­ge über­for­dert sind, und selbst wenn sie kor­rekt durch­ge­führt wird, deren Anwen­dung die mög­li­chen gra­vie­ren­den Fol­gen auch nur her­aus­zö­gern, aber nicht abso­lut ver­hin­dern kann, aber auch dar­an, dass Ret­tungs­kräf­te, z. B. in Ber­lin, zwi­schen sechs und acht Minu­ten benö­ti­gen, um zur Ret­tungs­stel­le zu gelan­gen (in länd­li­chen Gegen­den häu­fig wesent­lich län­ger).

Die­se Über­le­gun­gen sol­len den Auf­wand, der getrie­ben wird, um Men­schen zu ret­ten, nicht in Fra­ge stel­len, denn jedes Leben ist es Wert, geret­tet zu wer­den. Aber es rela­ti­viert die Hoff­nun­gen, die man sich machen kann, ohne, oder nur mit gering­fü­gi­gen Schä­den wei­ter­le­ben zu kön­nen, und führt zu Über­le­gun­gen, sich vor den wahr­schein­li­che­ren Fehl­schlä­gen schüt­zen zu wol­len.

Anders könn­te es sein, wenn sich das Leben dem Ende zuneigt und ein frü­he­res Ster­ben erwünscht ist, um einem Dahin­sie­chen zu ent­ge­hen. Dann könn­te die Patienten­verfügung schon früh­zei­tig vor­ge­legt wer­den, damit z. B. im Pfle­ge­heim bekannt ist, dass auf Wie­der­be­le­bungs­ver­su­che heu­te schon ver­zich­tet wer­den soll, oder dass bei blei­ben­der Schwerst­pfle­ge­be­dürf­tig­keit, lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men zu unter­blei­ben haben. Wenn die­se Situa­tio­nen bei der Erstel­lung der Patienten­verfügung bedacht wur­den, kann die Angst, in einem Pfle­ge­heim dahin­sie­chen zu müs­sen, redu­ziert wer­den und viel­leicht sogar einen posi­ti­ven Ein­fluss auf die hohe Zahl der Alters­sui­zi­de haben.

Fazit: Wer selbst bestim­men will, wel­che Behand­lun­gen in aus­sichts­los erschei­nen­den Situa­tio­nen unter­blei­ben sol­len, kommt um eine Patienten­verfügung nicht her­um. Geeig­ne­te Bevoll­mäch­tig­te, die die Wün­sche und Sor­gen gut ken­nen und die Festlegungen respek­tie­ren, soll­ten für die Durch­set­zung der Ver­fü­gung sor­gen, wenn eine Situa­ti­on der Nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ein­ge­tre­ten ist und die Über­zeu­gung besteht, der Pati­ent wür­de in die­ser Situa­ti­on vor­zie­hen, natür­lich ver­ster­ben zu dür­fen. Eine Patienten­verfügung vor­zu­le­gen, bevor eine sol­che Situa­ti­on ein­ge­tre­ten ist, kann aller­dings kon­tra­pro­duk­tiv sein.

Erst­ver­öf­fent­licht: 04.05.2015, über­ar­bei­tet: 02.08.2025

Zum Autor: Frank Spa­de, Diplom-Sozi­al­wirt, Huma­nis­ti­scher Bera­ter und Ster­be­be­glei­ter, Regio­nal­be­auf­trag­ter des BIVA-Pfle­ge­schutz­bun­des sowie Geschäfts­füh­rer und Vor­sor­ge­be­ra­ter des Pro­jekts Pati­en­ten­sor­ge gUG4.

  1. https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/831030/verzicht-reanimation-per-patientenverfuegung-frueher-grab.html (abge­fragt 02.08.2025)
  2. Z. B. die Christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge – Hand­rei­chung und For­mu­lar, wo es heißt: „wenn ich mich ent­we­der aller Wahr­schein­lich­keit nach unab­wend­bar im unmit­tel­ba­ren Ster­be­pro­zess oder im End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit befin­de“
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Herz-Lungen-Wiederbelebung#Prognose (abge­fragt 02.08.2025)
  4. https://www.patientensorge.de

PDF-Datei herunter­laden …

Aktualisierung

Für Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen gibt es – wie für Tes­ta­men­te – kein Ablauf­da­tum. Des­halb macht es kei­nen Sinn, regel­mä­ßig die Patienten­verfügung neu mit Datum zu unter­schrei­ben. Was soll dann dar­aus geschlos­sen wer­den, wenn Sie es eine Wei­le nicht getan haben und dann ein Not­fall ein­tritt. Soll aus der feh­len­den Aktua­li­sie­rung geschlos­sen wer­den, dass Sie die Patienten­verfügung nicht mehr gel­ten las­sen wol­len?

Sie haben aber das Recht, Ihre Patienten­verfügung jeder­zeit zu ändern oder ganz für ungül­tig zu erklä­ren. Dafür ist es wich­tig, dass Sie sie nicht vor­zei­tig aus der Hand geben, sodass Sie sie gele­gent­lich prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen.

Grund­sätz­lich soll­ten Sie nie ein Ori­gi­nal aus der Hand geben. Sowas soll in Kran­ken­häu­sern bereits ver­lo­ren gegan­gen sein. Wenn das nur Schlam­pe­rei war, ist das schon schlimm genug. Es kann aber auch ver­mu­tet wer­den, dass so, eine unlieb­sa­me Patienten­verfügung ein­fach ver­schwin­det, um nicht beach­tet wer­den zu müs­sen.