Stellen Sie sicher, dass Sie es dann auch wollen
Frank Spade, Diplom-Sozialwirt und Sterbebegleiter
Mit einer Patientenverfügung wird zu guten Zeiten festgelegt, welche Art Heilbehandlung Ärzte und Pflegekräfte unterlassen sollen, wenn eine Situation eingetreten ist, in der man es nicht selbst kommunizieren kann. Es spricht sich herum, dass Angehörige nach deutschem Recht nicht automatisch bevollmächtigt sind, und nicht von sich aus über Behandlungen entscheiden können. Darum sorgen immer mehr Menschen vor.
Folglich wird häufig z. B. bei der Aufnahme im Krankenhaus, nach einer Patientenverfügung gefragt; aber zu welchem Zweck? Wenn der Patient noch einwilligungsfähig ist, gilt sein aktueller Wille, d. h. er oder sie kann gefragt werden, was sie möchte oder nicht möchte. Das Vorliegen bzw. die Kenntnis des Inhalts einer Patientenverfügung hat schon öfter zu falschen Schlussfolgerungen der Ärzte geführt. So wurde voll einwilligungsfähigen Patienten gesagt, eine bestimmte Behandlung könne nicht durchgeführt werden, weil sie in der Patientenverfügung ausgeschlossen wurde. Das, obwohl die meisten Patientenverfügungen mit einem Satz wie diesem beginnen: „Wenn ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann.“
Ein Arzt, der diesen Satz gelesen und einen voll einwilligungsfähigen Patienten vor sich hat, braucht danach nicht weiterzulesen, denn alles, was folgt, ist auf die Situation nicht anwendbar. Warum also die Patientenverfügung frühzeitig vorlegen? Es wurde inzwischen bereits in einer Studie1 belegt, dass Patienten, die eine Patientenverfügung hatten, bei einem Darmverschluss früher verstorben sind, als jene, die keine hatten. Auch wird häufig fälschlich geschlussfolgert, dass das Vorhandensein einer Patientenverfügung automatisch die Einstellung aller lebenserhaltenden Maßnahmen nach sich zu ziehen hat. Dem ist aber meistens nicht so. Viele Patientenverfügungen sind nur auf aussichtslose Situationen2 wie den unmittelbaren Sterbeprozess Als Sterbephase oder Sterbeprozess werden die letzten Lebensstunden und Tage eines Menschen bezeichnet, in denen der Körper sich auf den Tod vorbereitet. Diese Phase kann verschiedene körperliche und emotionale Veränderungen mit sich bringen, wie eine Abnahme von körperlichen Funktionen, Veränderungen im Bewusstsein und möglicherweise auch einen Rückzug von der Umwelt. (für den ethisch handelnde Ärzte keine Verfügung bräuchten) zugeschnitten, obwohl das Gesetz von 2009 keine Reichweitenbeschränkung vorschreibt.
Wie sollte dann mit einer Patientenverfügung umgegangen werden? Eine Patientenverfügung gilt i. d. R. für Situationen, die der Verfügende als so aussichtslos beurteilt, dass er oder sie in ihnen nicht mehr behandelt werden will, und lieber an einer Erkrankung natürlich versterben möchte. Vor 50 Jahren war das noch weitestgehend unumgänglich, weil die Medizin noch nicht so weit entwickelt war. Heute kann man mit einer Patientenverfügung festlegen, wann man lieber sterben will, statt Übertherapie über sich ergehen lassen zu müssen.
Es dürfte für die meisten Menschen zutreffen, dass sie – solange es ihnen noch einigermaßen gut geht – lieber später als früher versterben wollen. Darum ist es ratsam, die Patientenverfügung zu Hause zu lassen, in der Hoffnung, dass bei einem akuten Notfall noch eine Rettung und Wiederherstellung möglich ist. Die Patientenverfügung ist die Absicherung für den Fall, dass dies nicht möglich ist. Dafür ist es wichtig, einen Hinweis bei sich zu tragen, aus dem hervorgeht, wer im Notfall zu benachrichtigen ist. Wenn dieser Hinweis um die Krankenversicherungskarte gefaltet bei sich getragen wird, kann er im Notfall mit hoher Sicherheit gefunden werden. Wer selbst ins Krankenhaus geht, z. B. um sich operieren zu lassen, gibt bei der Aufnahme an, welche Personen im Notfall benachrichtigt werden sollen und dass diese dann die Patientenverfügung beibringen können.
Diese Personen sollten mit Vollmachten Eine Vollmacht ist ein Dokument, das auch formlos erteilt werden kann, und aus dem hervorgeht, wer, in welchem Umfang wen, rechtsgeschäftlich vertreten kann. So Bevollmächtigte können ohne richterliche Genehmigung vertreten. Die Vollmacht sollte vom Vollmachtgeber mit Datum unterschrieben sein. (z. B. Gesundheitsvollmacht) ausgestattet und so zu Bevollmächtigten Ein/e Bevollmächtigte/r ist eine vom Vollmachtgeber berufene Person, die in Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entscheiden bzw. handeln kann. gemacht worden sein. Sie sollten wissen, wo das Original der Patientenverfügung liegt und Zugang dazu haben. Es empfiehlt sich, die Originaldokumente (einschließlich Vollmachten) bei sich zu Hause aufzubewahren. Dann können diese nicht vorzeitig missbräuchlich benutzt werden und die Bevollmächtigten wissen, wo sie zu finden sind (was z. B. nach einem Umzug nicht immer der Fall ist). Daneben besteht so auch die Möglichkeit die Vorsorgedokumente jederzeit zu ändern. Die Bevollmächtigten sollten den Inhalt der Patientenverfügung kennen, verstehen, die Festlegungen respektieren und diese den Ärzten und Pflegekräften gegenüber angemessen zur Kenntnis und Durchsetzung bringen können. Dafür sind Angehörige nicht immer die beste Wahl, weil emotionale Belastungen („wir können sie doch nicht einfach sterben lassen!“) dem entgegenstehen können.
Wenn ein Bevollmächtigter Ein/e Bevollmächtigte/r ist eine vom Vollmachtgeber berufene Person, die in Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entscheiden bzw. handeln kann. ins Krankenhaus gerufen wird, sollte der erste Gedanke nicht der an die Patientenverfügung sein, sondern daran, ob der Verfügende wieder genesen kann und wie schnell damit zu rechnen ist. Das lässt sich evtl. schon bei den ersten Besuchen abklären. Wenn die Verfügende aber nicht innerhalb weniger Tage wieder ansprechbar ist, wird es Zeit, sich zu vergewissern, ob und was für den vorliegenden Fall verfügt worden ist. Wenn sich zeigt, dass die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist, sollte sie dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht werden und mit ihm oder ihr besprochen werden, welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind. Dann zeigt sich, wie gut und differenziert die Verfügung ist.
Der Gesetzgeber hat 2009 im § 1901a(1) festgelegt (seit 01.01.2023 § 1827 BGB Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Betreuer Vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Vertreter; in der Regel Berufsbetreuer, die für Ihre Arbeit bezahlt werden. (oder Bevollmächtigte Ein/e Bevollmächtigte/r ist eine vom Vollmachtgeber berufene Person, die in Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entscheiden bzw. handeln kann.) prüft, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist das der Fall, ist dem Willen des Verfügenden „Ausdruck und Geltung zu verschaffen.“
Wer seine Patientenverfügung zu Hause lässt und seine Bevollmächtigten instruiert hat, sie erst vorzulegen, wenn die Situation im Sinne des Verfügenden aussichtslos erscheint, könnte darin sogar vermerken, dass er oder sie heute schon keine Wiederbelebungsversuche wünscht, wohl wissend, dass dies zunächst keinen Effekt haben wird, denn bei einem Herz-/Kreislaufstillstand im öffentlichen Raum, wird zunächst alles getan werden, um zu helfen. Wenn die Wiederbelebung erfolgreich war, ist das hoffentlich willkommen, aber wenn nicht und man sich in einer nicht-einwilligungsfähigen Situation befindet, kann mit dem Vorlegen der Patientenverfügung erreicht werden, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt werden.
Diese Festlegung ist gar nicht so abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag, wenn man weiß, wie gering die Aussichten sind, erfolgreich wiederbelebt zu werden. Schon ab drei Minuten ohne Sauerstoffzufuhr zum Gehirn, setzen Hirnabbauprozesse ein, von denen nicht vorhersagbar ist, wie sie ausfallen werden und ob sie reversibel sind. Ab fünf Minuten, liegen die Chancen im persistenten vegetativen Status (häufig Wachkoma genannt) zu enden, bei ca. 50 Prozent.3 Dazu sollte berücksichtigt werden, dass die Chancen, im öffentlichen Raum wiederbelebt zu werden und keine bleibenden Schäden davon zu tragen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegen und wenn es im Krankenhaus geschieht, auch nur bei ca. 30 Prozent. Das liegt unter anderem daran, dass Laien häufig mit der Herzdruckmassage überfordert sind, und selbst wenn sie korrekt durchgeführt wird, deren Anwendung die möglichen gravierenden Folgen auch nur herauszögern, aber nicht absolut verhindern kann, aber auch daran, dass Rettungskräfte, z. B. in Berlin, zwischen sechs und acht Minuten benötigen, um zur Rettungsstelle zu gelangen (in ländlichen Gegenden häufig wesentlich länger).
Diese Überlegungen sollen den Aufwand, der getrieben wird, um Menschen zu retten, nicht in Frage stellen, denn jedes Leben ist es Wert, gerettet zu werden. Aber es relativiert die Hoffnungen, die man sich machen kann, ohne, oder nur mit geringfügigen Schäden weiterleben zu können, und führt zu Überlegungen, sich vor den wahrscheinlicheren Fehlschlägen schützen zu wollen.
Anders könnte es sein, wenn sich das Leben dem Ende zuneigt und ein früheres Sterben erwünscht ist, um einem Dahinsiechen zu entgehen. Dann könnte die Patientenverfügung schon frühzeitig vorgelegt werden, damit z. B. im Pflegeheim bekannt ist, dass auf Wiederbelebungsversuche heute schon verzichtet werden soll, oder dass bei bleibender Schwerstpflegebedürftigkeit, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterbleiben haben. Wenn diese Situationen bei der Erstellung der Patientenverfügung bedacht wurden, kann die Angst, in einem Pflegeheim dahinsiechen zu müssen, reduziert werden und vielleicht sogar einen positiven Einfluss auf die hohe Zahl der Alterssuizide haben.
Fazit: Wer selbst bestimmen will, welche Behandlungen in aussichtslos erscheinenden Situationen unterbleiben sollen, kommt um eine Patientenverfügung nicht herum. Geeignete Bevollmächtigte, die die Wünsche und Sorgen gut kennen und die Festlegungen respektieren, sollten für die Durchsetzung der Verfügung sorgen, wenn eine Situation der Nichteinwilligungsfähigkeit eingetreten ist und die Überzeugung besteht, der Patient würde in dieser Situation vorziehen, natürlich versterben zu dürfen. Eine Patientenverfügung vorzulegen, bevor eine solche Situation eingetreten ist, kann allerdings kontraproduktiv sein.
Erstveröffentlicht: 04.05.2015, überarbeitet: 02.08.2025
Zum Autor: Frank Spade, Diplom-Sozialwirt, Humanistischer Berater und Sterbebegleiter, Regionalbeauftragter des BIVA-Pflegeschutzbundes sowie Geschäftsführer und Vorsorgeberater des Projekts Patientensorge gUG4.
- https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/831030/verzicht-reanimation-per-patientenverfuegung-frueher-grab.html (abgefragt 02.08.2025)
- Z. B. die Christliche Patientenvorsorge – Handreichung und Formular, wo es heißt: „wenn ich mich entweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“
- https://de.wikipedia.org/wiki/Herz-Lungen-Wiederbelebung#Prognose (abgefragt 02.08.2025)
- https://www.patientensorge.de
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