BGB § 1827 Patientenverfügung

(Frü­her §1901a BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch)

(1) Hat ein ein­wil­li­gungs­fä­hi­ger Voll­jäh­ri­ger für den Fall sei­ner Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit schrift­lich fest­ge­legt, ob er in bestimm­te, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Unter­su­chun­gen sei­nes Gesund­heits­zu­stands, Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­grif­fe ein­wil­ligt oder sie unter­sagt (Patienten­verfügung), prüft der Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den., ob die­se Festlegungen auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fen. Ist dies der Fall, hat der Betreu­er dem Wil­len des Betreu­ten Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen. Eine Patienten­verfügung kann jeder­zeit form­los wider­ru­fen wer­den.

(2) Liegt kei­ne Patienten­verfügung vor oder tref­fen die Festlegungen einer Patienten­verfügung nicht auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zu, hat der Betreu­er die Behand­lungs­wün­sche oder den mut­maß­li­chen Wil­len des Betreu­ten fest­zu­stel­len und auf die­ser Grund­la­ge zu ent­schei­den, ob er in eine ärzt­li­che Maß­nah­me nach Absatz 1 ein­wil­ligt oder sie unter­sagt. Der mut­maß­li­che Wil­le ist auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te zu ermit­teln. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re frü­he­re münd­li­che oder schrift­li­che Äuße­run­gen, ethi­sche oder reli­giö­se Über­zeu­gun­gen und sons­ti­ge per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen des Betreu­ten.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung des Betreu­ten.

(4) Der Betreu­er soll den Betreu­ten in geeig­ne­ten Fäl­len auf die Mög­lich­keit einer Patienten­verfügung hin­wei­sen und ihn auf des­sen Wunsch bei der Errich­tung einer Patienten­verfügung unter­stüt­zen.

(5) Nie­mand kann zur Errich­tung einer Patienten­verfügung ver­pflich­tet wer­den. Die Errich­tung oder Vor­la­ge einer Patienten­verfügung darf nicht zur Bedin­gung eines Ver­trags­schlus­ses gemacht wer­den.

(6) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten für Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de