Aktualisierung

Für Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen gibt es – wie für Tes­ta­men­te – kein Ablauf­da­tum. Des­halb macht es kei­nen Sinn, regel­mä­ßig die Patienten­verfügung neu mit Datum zu unter­schrei­ben. Was soll dann dar­aus geschlos­sen wer­den, wenn Sie es eine Wei­le nicht getan haben und dann ein Not­fall ein­tritt. Soll aus der feh­len­den Aktua­li­sie­rung geschlos­sen wer­den, dass Sie die Patienten­verfügung nicht mehr gel­ten las­sen wol­len?

Sie haben aber das Recht, Ihre Patienten­verfügung jeder­zeit zu ändern oder ganz für ungül­tig zu erklä­ren. Dafür ist es wich­tig, dass Sie sie nicht vor­zei­tig aus der Hand geben, sodass Sie sie gele­gent­lich prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen.

Grund­sätz­lich soll­ten Sie nie ein Ori­gi­nal aus der Hand geben. Sowas soll in Kran­ken­häu­sern bereits ver­lo­ren gegan­gen sein. Wenn das nur Schlam­pe­rei war, ist das schon schlimm genug. Es kann aber auch ver­mu­tet wer­den, dass so, eine unlieb­sa­me Patienten­verfügung ein­fach ver­schwin­det, um nicht beach­tet wer­den zu müs­sen.