Hinterlegung

Solan­ge Sie noch ein­wil­li­gungs­fä­hig sind und am öffent­li­chen Leben teil­ha­ben, soll­ten die Doku­men­te, im Ori­gi­nal in Ihrem Hoheits­be­reich, so auf­be­wahrt wer­den, dass Sie sie jeder­zeit prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen. Ihre Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. soll­ten wis­sen, wo Sie sie auf­be­wah­ren und not­falls Zugriff dar­auf haben.

Eine Hin­ter­le­gung bei einer Zen­tral­stel­le ist dafür unge­eig­net, weil sich dadurch der Zugriff (auch für Sie) ver­kom­pli­ziert. Auch des­we­gen wer­den vom Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer (ent­ge­gen häu­fi­ger Behaup­tung), kei­ne Doku­men­te zur Hin­ter­le­gung ange­nom­men. Sie kön­nen dort aber die Kon­takt­da­ten Ihrer Bevoll­mäch­tig­ten gegen eine Gebühr regis­trie­ren las­sen, und ange­ben, ob Sie eine Patienten­verfügung haben. Seit 2023 kön­nen neben Betreu­ungs­rich­tern auch Ärz­te das Regis­ter nach den Kon­takt­da­ten Ihrer Bevoll­mäch­tig­ten abfra­gen.

Eine Hin­ter­le­gung beim Haus­arzt ist auch nicht anzu­ra­ten, weil gera­de bei früh­zei­ti­ger Vorsorge nicht mit Sicher­heit zu erwar­ten ist, dass der Arzt im spä­te­ren Bedarfs­fall noch prak­ti­ziert bzw. sich für Sie ein­set­zen kann und/​oder will. Wenn Sie jedoch bereits betreu­ungs­be­dürf­tig sind, emp­fiehlt es sich, eine unter­schrie­be­ne Kopie von Patienten­verfügung und Gesund­heits­voll­macht in die Kran­ken­ak­te auf­neh­men zu las­sen. Den Emp­fang soll­ten Sie sich beschei­ni­gen las­sen und die Beschei­ni­gung mit Ihren Ori­gi­na­len bei sich auf­be­wah­ren.

Dann könn­te auch die Gele­gen­heit gekom­men sein, eine Vor­aus­schau­en­de Not­fall­pla­nung bzw. einen Not­fall­bo­gen aus­zu­fül­len. Die­ser soll­te von Ihnen, Ihren Bevoll­mäch­tig­ten und behan­deln­dem Arzt unter­schrie­ben sein, in Kopie zu Ihrer Kran­ken­ak­te gege­ben wer­den und deren Erhalt durch die Pfle­ge­dienst­lei­tung auf dem Ori­gi­nal quit­tiert wer­den. Wenn Sie dann die Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ver­lie­ren, soll­te die­ser in Kopie, neben Ihrem Bett – gut sicht­bar – an die Wand geklebt wer­den. So erfah­ren auch aus­hilfs­wei­se Pfle­gen­de schnell, was Ihr aktu­el­ler Wil­le ist.