Kosten

Die Bera­tung zur Vorsorge, ist beim Pro­jekt Pati­en­ten­sor­ge gUG grund­sätz­lich ergeb­nis­of­fen und kos­ten­los (außer evtl. anfal­len­der Fahrt­kos­ten). 

Für die Erstel­lung einer kom­plet­ten Vor­sor­ge­map­peVor­sor­ge­map­pe Eine Vor­sor­ge­map­pe ist eine Art Schnell­hef­ter, in der alle wich­ti­gen Vor­sor­ge­do­ku­men­te zusam­men abge­legt sind. Die Map­pe ist mit dem Namen und Geburts­da­tum der betref­fen­den Per­son beschrif­tet. Als ers­tes Doku­ment ist die Patienten­verfügung durch die durch­sich­ti­ge Vor­der­sei­te zu sehen. mit Patienten­verfügung und Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. (je zwei Ori­gi­na­le), plus Hin­weis­kar­te zum Bei-sich-tra­gen, Not­fall­bo­gen, Hin­weis­blatt “Was Ihnen wich­tig ist”, Modi­fi­ka­ti­on der Garan­ten­pflichtGaran­ten­pflicht Garan­ten­pflicht bezeich­net im Straf­recht die Pflicht, dafür ein­zu­ste­hen, dass ein bestimm­ter tat­be­stand­li­cher „Erfolg“ nicht ein­tritt. Sie ist Vor­aus­set­zung für eine Straf­bar­keit wegen Unter­las­sens, soweit es sich um ein soge­nann­tes unech­tes Unter­las­sungs­de­likt han­delt. Die ver­pflich­te­te Per­son heißt Garant. Wiki­pe­dia ein­schließ­lich Anlei­tung für den frei­wil­li­gen Ver­zicht auf Essen und Trin­kenFrei­wil­li­gen Ver­zicht auf Essen und Trin­ken Auch Ster­be­fas­ten genannt, ist eine alt-ehr­wür­di­ge Metho­de sein Leben selbst­be­stimmt, wür­de­voll und auf huma­ne Wei­se zu been­den. Ein aus­führ­li­cher Arti­kel dazu ist hier zu fin­den …, als Mög­lich­keit das eige­ne Leben selbst­be­stimmt zu been­den, Hin­wei­se für die ein­ge­schränk­te Anwend­bar­keit von Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen in Not­fall­si­tua­tio­nen im öffent­li­chen Leben, Hin­wei­se für die Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann., Ver­ein­ba­rung im Innen­ver­hält­nis sowie Gebrauchs­an­lei­tung für die Nut­zung der Doku­men­te. Auf Wunsch erhal­ten Sie ohne Mehr­kos­ten eine Anlei­tung für die Erstel­lung eines Tes­ta­ments, eine Betreu­ungs­ver­fü­gung, eine Bestat­tungs­vor­sor­ge, Hin­wei­se für die Regis­trie­rung Ihrer Bevoll­mäch­tig­ten im Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer, ein For­mu­lar für ihren digi­ta­len Nach­lass, ein Mus­ter für eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung sowie ein For­mu­lar, mit dem Sie eine län­ge­re Spei­che­rung Ihrer Daten erbit­ten kön­nen, um spä­ter leich­ter und kos­ten­güns­ti­ger geän­der­te Doku­men­te bekom­men zu kön­nen.

Die Vor­sor­ge­map­pe wird ihnen als Ein­wurf-Ein­schrei­ben zuge­sandt. Dar­in ent­hal­ten ist eine Rech­nung für die Auf­wands­ent­schä­di­gung für die Erstel­lung der Unter­la­gen. Wenn Sie Ihre Anga­ben im online-For­mu­lar über­mit­telt haben, wird um 36 Euro gebe­ten, wenn Sie die Anga­ben auf dem Papier-Aus­wahl­bo­gen über­mit­telt haben, um 48 Euro. Soll­te für Sie das zu teu­er sein, machen Sie im Vor­we­ge ein Ange­bot, was es Ihnen wert ist. Wenn Sie glaub­haft machen kön­nen, sich das nicht leis­ten zu kön­nen, erstel­len wir die Doku­men­te für Sie auch kos­ten­los.

Die Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg

Als Inhaber:in einer aktu­el­len Ehren­amts­kar­te Ber­lin-Bran­den­burg, gewäh­ren wir Ihnen eine Ermä­ßi­gung. Bei der online-Über­mitt­lung 20 %, Sie zah­len also nur 30 Euro, und bei Papier-Über­mitt­lung 25 %, sodass Sie nur um 36 Euro gebe­ten wer­den. Damit möch­ten wir Ihr ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment wür­di­gen und dan­ke sagen.

Hinterlegung

Solan­ge Sie noch ein­wil­li­gungs­fä­hig sind und am öffent­li­chen Leben teil­ha­ben, soll­ten die Doku­men­te, im Ori­gi­nal in Ihrem Hoheits­be­reich, so auf­be­wahrt wer­den, dass Sie sie jeder­zeit prü­fen und gege­be­nen­falls ändern kön­nen. Ihre Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. soll­ten wis­sen, wo Sie sie auf­be­wah­ren und not­falls Zugriff dar­auf haben.

Eine Hin­ter­le­gung bei einer Zen­tral­stel­le ist dafür unge­eig­net, weil sich dadurch der Zugriff (auch für Sie) ver­kom­pli­ziert. Auch des­we­gen wer­den vom Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer (ent­ge­gen häu­fi­ger Behaup­tung), kei­ne Doku­men­te zur Hin­ter­le­gung ange­nom­men. Sie kön­nen dort aber die Kon­takt­da­ten Ihrer Bevoll­mäch­tig­ten gegen eine Gebühr regis­trie­ren las­sen, und ange­ben, ob Sie eine Patienten­verfügung haben. Seit 2023 kön­nen neben Betreu­ungs­rich­tern auch Ärz­te das Regis­ter nach den Kon­takt­da­ten Ihrer Bevoll­mäch­tig­ten abfra­gen.

Eine Hin­ter­le­gung beim Haus­arzt ist auch nicht anzu­ra­ten, weil gera­de bei früh­zei­ti­ger Vorsorge nicht mit Sicher­heit zu erwar­ten ist, dass der Arzt im spä­te­ren Bedarfs­fall noch prak­ti­ziert bzw. sich für Sie ein­set­zen kann und/​oder will. Wenn Sie jedoch bereits betreu­ungs­be­dürf­tig sind, emp­fiehlt es sich, eine unter­schrie­be­ne Kopie von Patienten­verfügung und Gesund­heits­voll­macht in die Kran­ken­ak­te auf­neh­men zu las­sen. Den Emp­fang soll­ten Sie sich beschei­ni­gen las­sen und die Beschei­ni­gung mit Ihren Ori­gi­na­len bei sich auf­be­wah­ren.

Dann könn­te auch die Gele­gen­heit gekom­men sein, eine Vor­aus­schau­en­de Not­fall­pla­nung bzw. einen Not­fall­bo­gen aus­zu­fül­len. Die­ser soll­te von Ihnen, Ihren Bevoll­mäch­tig­ten und behan­deln­dem Arzt unter­schrie­ben sein, in Kopie zu Ihrer Kran­ken­ak­te gege­ben wer­den und deren Erhalt durch die Pfle­ge­dienst­lei­tung auf dem Ori­gi­nal quit­tiert wer­den. Wenn Sie dann die Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ver­lie­ren, soll­te die­ser in Kopie, neben Ihrem Bett – gut sicht­bar – an die Wand geklebt wer­den. So erfah­ren auch aus­hilfs­wei­se Pfle­gen­de schnell, was Ihr aktu­el­ler Wil­le ist.

Behandlung im Voraus Planen

Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen sol­len medi­zi­ni­sches Han­deln lei­ten, wenn Pati­en­ten kri­tisch erkran­ken und ihren Behand­lungs­wil­len nicht mehr selbst äußern kön­nen. Sie haben jedoch in den letz­ten Jahr­zehn­ten wenig bewirkt, mei­nen die Autoren. Ein neu­er Ansatz könn­te dies ändern.

… Was so ein­fach scheint, muss 50 Jah­re spä­ter auch hier­zu­lan­de als weit­ge­hend geschei­tert ange­se­hen wer­den, wie zuvor schon in den USA. Das Kon­zept der Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, wie es in Deutsch­land ange­wen­det wird, hat sich – unge­ach­tet des Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­set­zes aus dem Jahr 2009 – als nicht erfolg­reich erwie­sen: Noch immer hat nur eine Min­der­heit selbst hoch­be­tag­ter pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen eine Patienten­verfügung, und die­se ist für Situa­tio­nen, in denen sie gebraucht wird, meist nicht aus­sa­ge­kräf­tig und damit nutz­los. Das bestä­ti­gen empi­ri­sche Erhe­bun­gen sowie BGHBGH Bun­des­ge­richts­hof-Urtei­le aus jüngs­ter Zeit. …

Dies ist ein Aus­zug aus der hier ver­link­ten PDF-Datei …

Ver­fas­ser u. a.: Prof. Dr. med. Jür­gen in der Schmit­ten 
Insti­tut für All­ge­mein­me­di­zin
Medi­zi­ni­sche Fakul­tät der Hein­rich-Hei­ne-Uni­ver­si­tät
40225 Düs­sel­dorf, Moo­ren­stra­ße 5

Patientenverfügungen

Handbuch für Berater, Ärzte und BetreuerBetreuer Vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Vertreter; in der Regel Berufsbetreuer, die für Ihre Arbeit bezahlt werden.

Titelseite des Buches »Patientenverfügungen«

Arnd T. May, Hart­mut Kreß, Tors­ten Ver­rel und Till Wag­ner sind zusam­men Her­aus­ge­ber die­ses Buches. Die Bei­trä­ge zu die­sem Kom­pen­di­um stam­men von ins­ge­samt fünf­zig Autoren aus den Fach­ge­bie­ten Rechts­wis­sen­schaft, Medi­zin, Pfle­ge­wis­sen­schaft, Sozio­lo­gie, Theo­lo­gie und Ethik. Es wen­det sich an Bera­ter, Ärz­te und Betreu­er, aber auch Rat­su­chen­de kön­ne hier nütz­lich Hin­wei­se fin­den. Mit sei­nen 441 Sei­ten ist es kei­ne leich­te Lek­tü­re, muss aber auch nicht von jeder:m kom­plett gele­sen wer­den. Obwohl es bereits 2016 ver­öf­fent­licht wur­de, bie­tet es einen umfas­sen­den Über­blick über die recht­li­chen Rege­lun­gen zu Vor­sor­ge­do­ku­men­ten, wie Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. und Betreu­ungs­ver­fü­gun­gen, die immer noch Gül­tig­keit haben. Neben dem Erfah­rungs­wis­sen des Autors ist es eine der fach­li­chen Grund­la­gen für die­se Web­site. Bei einem Preis von rund 75 Euro dürf­te es wohl nicht für jede:n ers­te Wahl sein, für Berater:innen jedoch Pflicht­lek­tü­re.

Zur Web­site des Sprin­ger-Ver­lags …