Schon am 25. Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGHBGH Bundesgerichtshof) entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist.
Es ging um eine Frau, die seit acht Jahren in einem sogenannten Wachkoma lag. Sie hatte kurz davon mündlich geäußert, dass sie in einem solchen Fall lieber sterben wollen würde. Die als BetreuerBetreuer Vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Vertreter; in der Regel Berufsbetreuer, die für Ihre Arbeit bezahlt werden. bestellten Kinder, versuchten die Heimleitung zur Beachtung dieses Wunsches zu bewegen. Ende 2007 kam es zu einem Kompromiss, wonach die Versorgung der Magensonde von den Kindern vorgenommen werden sollte und das Heim die restliche Pflege. Kurz vor Weihnachten hatten die Kinder die Versorgung der Magensonde eingestellt, um ihrer Mutter ein natürliches Sterben zu ermöglichen. Als die Geschäftsleitung davon erfuhr, ordnete sie eine sofortige Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung an und drohte den Kindern Hausverbot an. Auf Rat ihres Rechtsanwaltes schnitten sie den Schlauch der Magensonde durch. Daraufhin schaltete die Heimleitung die Polizei ein, die auf Anweisung des Staatsanwaltes dafür sorgte, dass die Magensonde im Krankenhaus neu gelegt wurde. Dort starb die Frau zwei Wochen später an ihrer Erkrankung. In der Folge wurde der Rechtsanwalt wegen versuchten Totschlags durch aktives Tun zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Vom BGH wurde dieses Urteil später aufgehoben und der durch den Willen der Frau motivierte Behandlungsabbruch als rechtens erklärt.
Quelle: Presseerklärung Nr. 129/2010 des BGH vom 25.06.2010