BGB § 630d–630g Behandlungsvertrag

§ 630d (1): Vor Durch­füh­rung einer medi­zi­ni­schen Maß­nah­me, ins­be­son­de­re eines Ein­griffs in den Kör­per oder die Gesund­heit, ist der Behan­deln­de ver­pflich­tet, die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten ein­zu­ho­len.

§ 630e (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, den Pati­en­ten über sämt­li­che für die Ein­wil­li­gung wesent­li­chen Umstän­de auf­zu­klä­ren.

§ 630f (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Behand­lung eine Pati­en­ten­ak­te in Papier­form oder elek­tro­nisch zu füh­ren.

§ 630g (1): Dem Pati­en­ten ist auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Ein­sicht in die voll­stän­di­ge, ihn betref­fen­de Pati­en­ten­ak­te zu gewäh­ren …

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de

BGB § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Frü­her BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch § 1904)

(1) Die Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det. Ohne die Geneh­mi­gung darf die Maß­nah­me nur durch­ge­führt wer­den, wenn mit dem Auf­schub Gefahr ver­bun­den ist.

(2) Die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die Maß­nah­me medi­zi­nisch ange­zeigt ist und die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund des Unter­blei­bens oder des Abbruchs der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det.

(3) Die Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist zu ertei­len, wenn die Ein­wil­li­gung, die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(4) Eine Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist nicht erfor­der­lich, wenn zwi­schen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. und behan­deln­dem Arzt Ein­ver­neh­men dar­über besteht, dass die Ertei­lung, die Nicht­er­tei­lung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem nach § 1827 fest­ge­stell­ten Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(5) Die Absät­ze 1 bis 4 gel­ten nach Maß­ga­be des § 1820 Absatz 2 Num­mer 1 für einen Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de

BGB § 1827 Patientenverfügung

(Frü­her §1901a BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch)

(1) Hat ein ein­wil­li­gungs­fä­hi­ger Voll­jäh­ri­ger für den Fall sei­ner Ein­wil­li­gungs­un­fä­hig­keit schrift­lich fest­ge­legt, ob er in bestimm­te, zum Zeit­punkt der Fest­le­gung noch nicht unmit­tel­bar bevor­ste­hen­de Unter­su­chun­gen sei­nes Gesund­heits­zu­stands, Heil­be­hand­lun­gen oder ärzt­li­che Ein­grif­fe ein­wil­ligt oder sie unter­sagt (Patienten­verfügung), prüft der Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den., ob die­se Festlegungen auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zutref­fen. Ist dies der Fall, hat der Betreu­er dem Wil­len des Betreu­ten Aus­druck und Gel­tung zu ver­schaf­fen. Eine Patienten­verfügung kann jeder­zeit form­los wider­ru­fen wer­den.

(2) Liegt kei­ne Patienten­verfügung vor oder tref­fen die Festlegungen einer Patienten­verfügung nicht auf die aktu­el­le Lebens- und Behand­lungs­si­tua­ti­on zu, hat der Betreu­er die Behand­lungs­wün­sche oder den mut­maß­li­chen Wil­len des Betreu­ten fest­zu­stel­len und auf die­ser Grund­la­ge zu ent­schei­den, ob er in eine ärzt­li­che Maß­nah­me nach Absatz 1 ein­wil­ligt oder sie unter­sagt. Der mut­maß­li­che Wil­le ist auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te zu ermit­teln. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re frü­he­re münd­li­che oder schrift­li­che Äuße­run­gen, ethi­sche oder reli­giö­se Über­zeu­gun­gen und sons­ti­ge per­sön­li­che Wert­vor­stel­lun­gen des Betreu­ten.

(3) Die Absät­ze 1 und 2 gel­ten unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung des Betreu­ten.

(4) Der Betreu­er soll den Betreu­ten in geeig­ne­ten Fäl­len auf die Mög­lich­keit einer Patienten­verfügung hin­wei­sen und ihn auf des­sen Wunsch bei der Errich­tung einer Patienten­verfügung unter­stüt­zen.

(5) Nie­mand kann zur Errich­tung einer Patienten­verfügung ver­pflich­tet wer­den. Die Errich­tung oder Vor­la­ge einer Patienten­verfügung darf nicht zur Bedin­gung eines Ver­trags­schlus­ses gemacht wer­den.

(6) Die Absät­ze 1 bis 3 gel­ten für Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de