Patientenverfügungen

Handbuch für Berater, Ärzte und BetreuerBetreuer Vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Vertreter; in der Regel Berufsbetreuer, die für Ihre Arbeit bezahlt werden.

Titelseite des Buches »Patientenverfügungen«

Arnd T. May, Hart­mut Kreß, Tors­ten Ver­rel und Till Wag­ner sind zusam­men Her­aus­ge­ber die­ses Buches. Die Bei­trä­ge zu die­sem Kom­pen­di­um stam­men von ins­ge­samt fünf­zig Autoren aus den Fach­ge­bie­ten Rechts­wis­sen­schaft, Medi­zin, Pfle­ge­wis­sen­schaft, Sozio­lo­gie, Theo­lo­gie und Ethik. Es wen­det sich an Bera­ter, Ärz­te und Betreu­er, aber auch Rat­su­chen­de kön­ne hier nütz­lich Hin­wei­se fin­den. Mit sei­nen 441 Sei­ten ist es kei­ne leich­te Lek­tü­re, muss aber auch nicht von jeder:m kom­plett gele­sen wer­den. Obwohl es bereits 2016 ver­öf­fent­licht wur­de, bie­tet es einen umfas­sen­den Über­blick über die recht­li­chen Rege­lun­gen zu Vor­sor­ge­do­ku­men­ten, wie Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen, Voll­mach­tenVoll­macht Eine Voll­macht ist ein Doku­ment, das auch form­los erteilt wer­den kann, und aus dem her­vor­geht, wer, in wel­chem Umfang wen, rechts­ge­schäft­lich ver­tre­ten kann. So Bevoll­mäch­tig­te kön­nen ohne rich­ter­li­che Geneh­mi­gung ver­tre­ten. Die Voll­macht soll­te vom Voll­macht­ge­ber mit Datum unter­schrie­ben sein. und Betreu­ungs­ver­fü­gun­gen, die immer noch Gül­tig­keit haben. Neben dem Erfah­rungs­wis­sen des Autors ist es eine der fach­li­chen Grund­la­gen für die­se Web­site. Bei einem Preis von rund 75 Euro dürf­te es wohl nicht für jede:n ers­te Wahl sein, für Berater:innen jedoch Pflicht­lek­tü­re.

Zur Web­site des Sprin­ger-Ver­lags …

BGB § 630d–630g Behandlungsvertrag

§ 630d (1): Vor Durch­füh­rung einer medi­zi­ni­schen Maß­nah­me, ins­be­son­de­re eines Ein­griffs in den Kör­per oder die Gesund­heit, ist der Behan­deln­de ver­pflich­tet, die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten ein­zu­ho­len.

§ 630e (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, den Pati­en­ten über sämt­li­che für die Ein­wil­li­gung wesent­li­chen Umstän­de auf­zu­klä­ren.

§ 630f (1): Der Behan­deln­de ist ver­pflich­tet, zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Behand­lung eine Pati­en­ten­ak­te in Papier­form oder elek­tro­nisch zu füh­ren.

§ 630g (1): Dem Pati­en­ten ist auf Ver­lan­gen unver­züg­lich Ein­sicht in die voll­stän­di­ge, ihn betref­fen­de Pati­en­ten­ak­te zu gewäh­ren …

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de

BGB § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Frü­her BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch § 1904)

(1) Die Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det. Ohne die Geneh­mi­gung darf die Maß­nah­me nur durch­ge­führt wer­den, wenn mit dem Auf­schub Gefahr ver­bun­den ist.

(2) Die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die Maß­nah­me medi­zi­nisch ange­zeigt ist und die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund des Unter­blei­bens oder des Abbruchs der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det.

(3) Die Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist zu ertei­len, wenn die Ein­wil­li­gung, die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(4) Eine Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist nicht erfor­der­lich, wenn zwi­schen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. und behan­deln­dem Arzt Ein­ver­neh­men dar­über besteht, dass die Ertei­lung, die Nicht­er­tei­lung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem nach § 1827 fest­ge­stell­ten Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(5) Die Absät­ze 1 bis 4 gel­ten nach Maß­ga­be des § 1820 Absatz 2 Num­mer 1 für einen Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de