Satzung der Patientensorge gUG
mit Sitz in Potsdam
Präambel
Wenige Menschen beschäftigen sich rechtzeitig mit dem eigenen Lebensende. Doch gerade im Hinblick auf das Sterben ist es wichtig, sich mit den eigenen Wünschen für den Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu befassen und diese Wünsche verbindlich und wirksam zu dokumentieren.
Die gemeinnützige, haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft „Patientensorge“ will darüber aufklären und informieren, wie sich mit Patientenverfügungen ein würdevolles und selbstbestimmtes Lebensende sichern lässt. Hintergrund ist, dass es zahlreiche, ungenügende Vorlagen für Patientenverfügungen gibt. Es ist aber nicht jedem möglich, die hinter den Formulierungen stehenden Konsequenzen für sich selbst zu erfassen und mit den eigenen Vorstellungen von einem würdevollen Lebensende abzugleichen. Zugleich möchte das Unternehmen mit seiner aufklärerischen Arbeit darauf hinwirken, dass sich mehr Menschen mit dem Thema „Patientenvorsorge“ befassen und rechtzeitig eine verbindliche Verfügung für sich erstellen.
§ 1 Gesellschaft und Sitz
(1) Der Name der Gesellschaft lautet Patientensorge gUG (haftungsbeschränkte, gemeinnützige Unternehmergesellschaft).
(2) Sitz der Gesellschaft ist Potsdam.
§ 2 Gegenstand und Zweck der Gesellschaft
(1) Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volksbildung zum Thema Patientenvorsorge und ‑verfügungen sowie mildtätige Zwecke.
Die Gesellschaft erfüllt den Zweck der Volksbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit mit dem Ziel, dass verbindlichere und konkretere gesellschaftliche Standards der Vorsorge entwickelt und kommuniziert werden, z. B. durch Vorträge und Workshops zur Patientenvorsorge in Altersheimen, Volkshochschulen, Stadtteilzentren, Vereinen oder Seniorentreffpunkten sowie auf Fachtagungen und Kongressen für die Altenhilfe.
b) Aufklärung durch Fachartikel in Medien, insbesondere durch das Anbieten von detaillierten Informationen auf der Website www.patientensorge.de.
c) Niedrigschwellige Aufklärung, Informationsvermittlung und Hilfe bei der Vorsorge zu einem selbstbestimmten, würdevollen und natürlichen Lebensende, insbesondere durch die Bereitstellung von laien-verständlichen Gesundheitsinformationen und Entscheidungshilfen für die Erstellung von individuell-konkretenindividuell-konkret Individuell-konkret bedeutet, nach dem individuellen, aufgeklärten Willen der verfügenden Person und durch Formulierungen, die so konkret sind, dass Missachtungen bzw. Missverständnisse praktisch ausgeschlossen sind. Vorsorgedokumenten.
Die Förderung mildtätiger Zwecke soll erreicht werden durch selbstlose Unterstützung von Personen, die sich eine individuell-konkrete Vorsorge nicht leisten könnten. Diese Personen sollen – unter Einbeziehung ihrer BevollmächtigtenBevollmächtigte Ein/e Bevollmächtigte/r ist eine vom Vollmachtgeber berufene Person, die in Vertretung der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers entscheiden bzw. handeln kann. – eine kostenlose Vorsorgeberatung erhalten sowie bei der Erstellung ihrer individuellen Vorsorgedokumente („VorsorgemappeVorsorgemappe Eine Vorsorgemappe ist eine Art Schnellhefter, in der alle wichtigen Vorsorgedokumente zusammen abgelegt sind. Die Mappe ist mit dem Namen und Geburtsdatum der betreffenden Person beschriftet. Als erstes Dokument ist die Patientenverfügung durch die durchsichtige Vorderseite zu sehen.“) unterstützt werden.
(2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, auch Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben, sowie Zweigniederlassungen oder weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen errichten, bestehende erwerben oder sich an diesen beteiligen, oder deren Geschäftsführung und Vertretung übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stammkapital und Geschäftsanteile
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.500 Euro.
(2) Das Stammkapital wird vom Gründungs-Gesellschafter Frank Spade eingebracht.
(3) Die Einlage ist in bar zu leisten und sofort in voller Höhe fällig.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an den gemeinnützigen BIVA-Pflegeschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Handelsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Er ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter vorzunehmen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend.
§ 7 Wettbewerbsverbot
Der Gesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.
§ 8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 9 Gründungskosten
(1) Die Kosten der Gründung und des Vollzuges gehen bis zum Höchstbetrag von 700 Euro, zulasten der Gesellschaft, darüberhinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.
(2) Die Kosten künftiger Kapitalerhöhungen und Satzungsänderungen einschließlich der Kosten für Übernahmeerklärungen trägt die Gesellschaft.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine möglichst gleichwertige, gültige zu ersetzen.
(2) Ergänzend zu diesem Gesellschaftsvertrag gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der gültigen Fassung.
Potsdam, im November 2022