Patientenverfügungen sind nicht für Notfallsituationen!

Mei­ne Patienten­verfügung soll dafür sor­gen, dass ich einst­mals an mei­ner Erkran­kung natür­lich ver­ster­ben kann. Damit dann kei­ne Ster­be­ver­hin­de­rung mehr ver­sucht wird, beschreibt sie kon­kret, in wel­chen Situa­tio­nen wel­che medi­zi­ni­schen Maß­nah­men zu unter­las­sen sind.

Natur­ge­mäß han­delt es sich bei den benann­ten Situa­tio­nen um kei­ne Not­fäl­le und auch kei­ne Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te, für die ich mich ent­schie­den habe, weil ich mir davon eine Ver­bes­se­rung mei­ner Situa­ti­on erhof­fe. Trotz­dem wer­den Pati­en­ten bei der Auf­nah­me in ein Kran­ken­haus nach ihrer Patienten­verfügung gefragt. Wenn es dabei nur dar­um gin­ge, ob eine vor­han­den ist und wer bevoll­mäch­tigt wur­de, wäre das ja noch in Ord­nung. Aber wenn die Patienten­verfügung vor­ge­legt wer­den soll und eine Kopie (manch­mal sogar ein Ori­gi­nal) zu den Akten genom­men wird, geht es zu weit.

Wer zur Behand­lung in ein Kran­ken­haus geht, will noch leben. Wenn dann eine Not­fall­si­tua­ti­on ein­tritt, soll­te dem­nach zunächst alles ver­sucht wer­den, um den Pati­en­ten zu ret­ten. Dafür braucht es aber kei­ne Patienten­verfügung. Wenn die Ret­tungs­ver­su­che nicht zum erhoff­ten Ziel füh­ren, müs­sen Ärz­te nicht auto­ma­tisch nach einer Patienten­verfügung han­deln, denn meis­tens ist noch kei­ne der dort auf­ge­führ­ten Situa­tio­nen ein­ge­tre­ten. Viel wich­ti­ger ist es dann die Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. zu infor­mie­ren, um mit deren Hil­fe den mut­maß­lich aktu­el­len Wil­len zu ermit­teln. Um den zu bele­gen, kön­nen die­se dann u. a. die Patienten­verfügung zura­te zie­hen.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se kann ein paar Tage benö­ti­gen, wür­de aber der Inten­ti­on der oder des Ver­fü­gen­den in den meis­ten Fäl­len eher gerecht wer­den, als wenn Ärz­te selbst­stän­dig auf­grund einer vor­lie­gen­den Patienten­verfügung han­deln wür­den. Das dürf­te in etwa die glei­che Zeit sein, die Ärz­te benö­ti­gen, um ihre Dia­gno­se zu sichern. Unbe­nom­men sind von die­sem Vor­ge­hen Situa­tio­nen, in denen es aus ärzt­li­cher Sicht kei­ne Indi­ka­ti­on (mehr) gibt, lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men fort­zu­set­zen.

Bei einer Kran­ken­haus­auf­nah­me soll­ten also kei­ne Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen zu den Akten genom­men wer­den, son­dern nur die Infor­ma­ti­on, ob es eine gibt und wie die Bevoll­mäch­tig­ten zu errei­chen sind. Fatal wäre näm­lich, wenn ein Pati­ent zwi­schen zwei Kran­ken­haus­auf­ent­hal­ten sei­ne Patienten­verfügung in wesent­li­chen Punk­ten aktua­li­siert hat, die­se bei einem spä­te­ren Besuch aber nicht dabei­hat und nach einer ver­al­te­ten Ver­fü­gung behan­delt wür­de.

Ganz anders ist es, wenn jemand bereits in einer Pfle­ge­ein­rich­tung ist und eine Situa­ti­on erreicht ist, in der sie oder er lie­ber an einer Erkran­kung ver­ster­ben möch­te. Wenn die Patienten­verfügung dann Wie­der­be­le­bung, Kran­ken­haus­ein­wei­sung und/​oder das Rufen eines Not­arz­tes ver­bie­tet, dann müss­te das auch vom Pfle­ge­per­so­nal beach­tet wer­den, was aber lei­der häu­fig nicht pas­siert. Das kann dar­an lie­gen, dass die Patienten­verfügung zwar bei den Akten liegt, aber inhalt­lich nicht bekannt ist. Es wäre Auf­ga­be des behan­deln­den Arz­tes die Pfle­ge­kräf­te in einer Vor­aus­schau­en­den Not­fall­pla­nung auf die ein­ge­tre­te­ne Beacht­lich­keit der Patienten­verfügung hin­zu­wei­sen. Hier kön­nen aber auch Bevoll­mäch­tig­teBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. und/​oder Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. wich­ti­ge Hil­fe leis­ten und den Arzt um die Not­fall­pla­nung bit­ten und dann Pfle­ge­dienst­lei­tung und Pfle­ge­kräf­te auf den doku­men­tier­ten Wil­len hin­wei­sen.

Lei­der sind nicht alle Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen gleich qua­li­fi­ziert und eini­ge recht­fer­ti­gen sogar Ster­be­ver­hin­de­rung bis fast zuletzt. Für Lai­en sind die Unter­schie­de schwer zu erken­nen und sie mer­ken ihren Feh­ler oft erst, wenn es zu spät ist. Da emp­fiehlt sich eine Patienten­verfügung, die weit­rei­chen­de Wahl­mög­lich­kei­ten anbie­tet und mit indi­vi­du­el­ler kos­ten­lo­ser Bera­tung daher­kommt, wie es bei der vor­lie­gen­den der Fall ist.