BGB § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(Frü­her BGBBGB Bür­ger­li­ches Gesetz­buch § 1904)

(1) Die Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det. Ohne die Geneh­mi­gung darf die Maß­nah­me nur durch­ge­führt wer­den, wenn mit dem Auf­schub Gefahr ver­bun­den ist.

(2) Die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung des Betreu­ers in eine Unter­su­chung des Gesund­heits­zu­stands, eine Heil­be­hand­lung oder einen ärzt­li­chen Ein­griff bedarf der Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts, wenn die Maß­nah­me medi­zi­nisch ange­zeigt ist und die begrün­de­te Gefahr besteht, dass der Betreu­te auf­grund des Unter­blei­bens oder des Abbruchs der Maß­nah­me stirbt oder einen schwe­ren und län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det.

(3) Die Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist zu ertei­len, wenn die Ein­wil­li­gung, die Nicht­ein­wil­li­gung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(4) Eine Geneh­mi­gung nach den Absät­zen 1 und 2 ist nicht erfor­der­lich, wenn zwi­schen Betreu­erBetreu­er Vom Betreu­ungs­ge­richt bestell­ter recht­li­cher Ver­tre­ter; in der Regel Berufs­be­treu­er, die für Ihre Arbeit bezahlt wer­den. und behan­deln­dem Arzt Ein­ver­neh­men dar­über besteht, dass die Ertei­lung, die Nicht­er­tei­lung oder der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung dem nach § 1827 fest­ge­stell­ten Wil­len des Betreu­ten ent­spricht.

(5) Die Absät­ze 1 bis 4 gel­ten nach Maß­ga­be des § 1820 Absatz 2 Num­mer 1 für einen Bevoll­mäch­tig­tenBevoll­mäch­tig­te Ein/​e Bevollmächtigte/​r ist eine vom Voll­macht­ge­ber beru­fe­ne Per­son, die in Ver­tre­tung der Voll­macht­ge­be­rin oder des Voll­macht­ge­bers ent­schei­den bzw. han­deln kann. ent­spre­chend.

Quel­le: www.gesetze-im-internet.de